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| Info Verbraucherzentrale Bundesverband |
NEWS |
| 31.10.2007 Wettbewerbszentrale: Kostenfallen im Internet: Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität lässt intransparente Preisgestaltung gerichtlich untersagen – Preisangaben müssen leicht erkennbar sein zur Pressemitteilung >>> |
| Januar 2007 - Urteil des AG München (AZ 161 C 23695/06) "Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste." |
| Adressen und Informationen von Verbraucherzentralen |
Hinweis: Die Angaben hinsichtlich der Gestaltung der jeweiligen Internetseite sowie hinsichtlich des für das Angebot verantwortlichen Unternehmens beziehen sich stets auf den für das Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt unserer Abmahnung. Die aktuelle Gestaltung der Seiten und das heute dafür verantwortlich zeichnende Unternehmen können daher von den damaligen Gegebenheiten abweichen. |
Walea GmbH, Schweiz
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| www.alphaload.de |
Dem Internetbenutzer wurde unter dem Aufmacher „JETZT KOSTENLOS TESTEN“ die Nutzung eines Downloadportals angeboten. Nach Klicken auf die Schaltfläche „JETZT KOSTENLOS TESTEN“ öffnete sich eine Seite, auf welcher dem Benutzer eine Auswahl der zur Verfügung stehenden Pakete angezeigt wurde. Darunter befand sich oben links ein Paket, welches mit „Gratis Testangebot“ überschrieben ist. Darunter folgte die Produktbeschreibung „2 GB / 14 Tage zum Testen (…)“ sowie eine Preisangabe in Höhe von 0,00 €.
Nach einem weiteren Klick auf das genannte „Testangebot“ wurde man zu einer Seite geführt, auf welcher der Benutzer unter Angabe persönlicher Daten die Anmeldung durchführen konnte. Diese trug wiederum die Überschrift: „Jetzt anmelden und 2 GB kostenlos Downloaden“. Der Überschrift war folgender Text hintangestellt: „Nach Ihrer Registrierung stellen wir Ihnen 2 GB gratis Download Volumen zur Verfügung um unseren Service ausgiebig und unverbindlich testen zu können.“ In den AGB war geregelt:
„Die vertragliche Entgeltpflicht entsprechend der Preisliste beginnt für den Kunden nach Ablauf des Testzeitraumes von 14 Tagen oder vorher nach Überschreiten des freien Testvolumens von 2 GB = 2048 MB, sofern er nicht innerhalb des Testzeitraumes oder vor Ablauf des Testvolumens von 2 GB fristgerecht kündigt. Kündigungen vor Ende des Testzeitraumes bzw. vor Ausschöpfung des Testvolumens müssen vier Tage vor Ablauf des Testzeitraumes bzw. Ausschöpfung des Testvolumens schriftlich auf postalischem Wege erfolgen. (…)“ |
Stand: Unterlassungsklage Landgericht Berlin erfolgreich.
Pressemitteilung des vzbv zum Urteil abrufbar unter: http://www.vzbv.de/go/presse/946/index.html
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