| Netzwerke | Namensliste | Länderübersicht | Feedback | Die Witzeseite | Vorsicht Zensur! |
Adressbuchschwindel
| Startseite Adressbuch Betrug   |   Aktuell | Liste der Adressengräber | Newsübersicht |
Newsübersicht Europaparlament |
Anzeigenschwindel
| Startseite Anzeigenschwindel | Aktuell | Newsübersicht |
Verbraucherabzocke im Internet
| Aktuell | Erfahrungsberichte | fragwürdige Internetseiten | Was tun, wenn man sich reingelegt fühlt? | Newsübersicht |
Inkassounternehmen | Liste Verbraucherzentrale |

 

 

 

Wir sind für unsere Arbeit auf Spenden angewiesen. Bitte beteiligen Sie sich, wenn Sie diese Seiten nützlich fanden

Bitte beachten: Diese Seite zieht um!
Seit langem haben wir geplant, unsere Informationsseiten über die Themen Adressbuchbetrug und Anzeigenbetrug hinaus auch für  Themen zu öffnen, die ganz allgemein unter Begriffe wie Trickbetrug, Täuschung, Bauernfängerei, Abzocke usw.  fallen. Dies soll für unsere Besucher durch die Wahl eines passenden Domainnamens auch sofort erkennbar sein.
Bitte bookmarken Sie also
www.verbraucherabzocke.info Die Domain adressbuchbetrug.info wird nach einer Übergangsphase abgeschaltet.

Urteilssammlung - Gerichtsentscheide

Gerichte / Datum
Urteilssammlung
AG Berlin Mitte 12 C 52/08 vom 28.07.2008 Klingeltonanbieter hat keinen Anspruch auf Zahlung: "Die Beklagte konnte nach allgemeiner Lebenserfahrung nämlich nicht darauf vertrauen, dass nur Volljährige oder gar nur Vertragspartner des jeweiligen Mobiltelefonanbieters die entsprechenden Mobiltelefone nutzen. Vielmehr begab sich die Beklagte zum Zwecke des unhinterfragten Vertragsabschlusses privatautonom in die Lage, an ihr von Person und Alters her nicht bekannte Vertragspartner Leistungen zu erbringen, deren Bezahlung sie sich nicht sicher sein konnte...."
AG Hamm AZ 17 C 62/08 vom 26.03.2008
Die Micro SD 256 Ltd. hat keinen Anspruch auf Zahlung, da der Nutzer nicht damit zu rechnen brauchte, dass auf die Kostenpflichtigkeit in den AGBs hingewiesen wird.
BGH Aktenzeichen: I ZR 102/05 vom 18.10.2007
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es den jugendschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wenn pornographische Internet-Angebote den Nutzern nach der Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer zugänglich gemacht werden. Auch wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich ist oder eine Postleitzahl abgefragt wird, genügt ein solches System den gesetzlichen Anforderungen nicht.
LG Frankfurt / Main 3-08 O 35/07 vom 05.09.2007
"...dass ein Verbraucher, der eine im Internet angebotene entgeltpflichtige Dienstleistung in Anspruch nehmen will, vor deren Inanspruchnahme klar und eindeutig auf den für die Erbringung der Dienstleistung zu zahlenden Preis hingewiesen wird..." Unterlassungsklage des DSW gegen Genealogie Ltd. (Michael Burat und Marina Wagner)
AG München 16.1.07, AZ 161 C 23695/06
Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste.

Quelle: www.verbraucherrecht.at

Das LG Darmstadt untersagte konkret, bei Handeln im Wettbewerb, die Teilnahme an einem Gewinnspiel derart von der Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Dienstleistung im Internet oder sonst werblich abhängig zu machen, dass am Gewinnspiel nur teilnehmen kann, wer sich für eine kostenpflichtige Dienstleistung registriert. Für jede Zuwiderhandlung kann ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro verhängt werden.

Der Trick mit der versteckten Kostenpflichtigkeit wird auch im Adressbuchschwindel-Geschäft angewandt. Obwohl die Opfer hier meist erfahrene Kaufleute sind, die keinen Verbraucherschutz genießen und von denen eine größere Sorgfalt erwartet wird als von Verbrauchern, wurden schon zahlreiche Prozesse gewonnen, weil die Kostenpflichtigkeit im Kleingedruckten versteckt war.

Beispiele


Preise dürfen nicht im Kleingedruckten versteckt sein
.
Das AG München wies die Klage einer Firma zurück, die für einen Eintrag in ein "Internet-Branchenbuch 699 Euro kassieren wollte. Der Preis war jedoch in der Mitte des Vertragstextes verborgen... ( Az 262 C 19532/ 02)


Pressenotiz aus der Neuen Presse (Hannover) vom 17.11.2002 Preise müssen sichtbar sein - Tarife im Kleingedruckten unwirksam
MÜNCHEN. Wichtige Vertragsbestandteile, wie im vorliegenden Fall die Kosten eines Eintrags über einen Online-Service im Internet-Branchenbuch, dürfen nicht im Kleingedruckten versteckt werden. Sonst muss der Kunde trotz Vertrags nicht zahlen, entschied das Münchener Amtsgericht in einem gestern veröffentlichten Urteil. Es ist noch nicht rechtskräftig, da der Online-Service Berufung eingelegt hat. GZ.: 262 C 19532/02 AG München


AG Berlin Charlottenburg Urteil vom 11. 12. 2002 - AZ 202 C 349 / 02
Bei der Zahlungsverpflichtung handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht, von der erwartet werden kann, dass sie an herausgehobener Stelle positioniert wird....Dadurch, dass der Preis für den Grundeintrag im nachfolgenden kleingedruckten Text unter der Überschrift "Hinweise" erst im 5. Satz auftaucht, zielt das Vertragsangebot der Klägerin darauf ab, dass der Kunde die Verpflichtung zur Zahlung von 699,00 Euro...übersieht. Anders ist der von der Klägerin gewählte Aufbau des Formulars nicht zu erklären...

hier weitere Urteile >>>

KONTAKTADRESSEN

 

Adressen in Europa, die Sie bei Wirtschaftsbetrug einschalten können

 

______________

 

DEUTSCHLAND

 

DSW-Info

 

Wettbewerbszentrale

 

Verbraucherzentralen

 

________________

 

ÖSTERREICH

 

Schutzverband

 

Ombudsmann.at

 

verbraucherrecht.at

 

_______________

 

SCHWEIZ

 

Lauterkeitskommission

 

____________

 

EXTERNE LINKS

 

www.vorsicht-falle.net