Angebote im Internet: Geldforderungen trotz angeblich kostenlosen Diensten
Medienmitteilung Kantonspolizei Bern, 20. Februar 2007
pkb. Bei der Kantonspolizei Bern sind mehrere Strafanzeigen gegen deutsche Anbieter von Internetseiten eingegangen. Diese bieten auf ihren Websites nebst kostenlosen Diensten auch Gewinnspiele an. Es hat sich jedoch gezeigt, dass diese Angebote nicht ohne Folgen bleiben.
Auf zahlreichen Internetseiten verspricht ein deutsches Brüderpaar als Betreiber von Web-Sites kostenlose Dienste, beispielsweise beim SMS-Versand oder der Lehrstellensuche, an. Das Angebot ist teils auch mit einem Gewinnspiel gekoppelt. Bei diesen Angeboten werden Suchbegriffe, wie sie vielfach von Jugendlichen verwendet werden, (z.B. “Hausaufgaben”, “Lehrstellen”, “Lexikon” oder “Games") benutzt. Die Praxis hat gezeigt, dass die angewählten Internetseiten sowohl bei der Registrierung, als auch ohne abschliessende Bestätigung für eine Rechnungsstellung missbraucht werden und sich das angebliche Gratisangebot nachträglich als teures Service-Abonnement entpuppt! Die Kosten und vertraglichen Konsequenzen sind zwar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB’s) versteckt, aus der Internet-Einstiegseite jedoch nicht immer genügend ersichtlich.
Nach Ablauf einer Monatsfrist wird den betroffenen Usern jeweils ohne vorgängig erfolgte Rechungsstellung eine Mahnung zugestellt. Darin fordert ein beauftragter Rechtsanwalt unter Androhung von strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Nichtbezahlung die Begleichung eines Geldbetrages, bestehend aus den Kosten für ein Jahresabonnement inkl. Verzugsgebühren. Die Forderungen können mehrere hundert Franken betragen.
Die Kantonspolizei Bern rät,
- beim Surfen im Internet Vorsicht walten zu lassen und die AGB’s besonders bei Gratisangeboten und Gewinnspielen genau zu lesen oder solche Seiten zu meiden.
- sich nicht einschüchtern zu lassen, wenn der Verdacht besteht, dass die Internet-Angebote durch das ungenügende oder gar versteckte Deklarieren der Kosten fragwürdig sind.
- nicht voreilig zu zahlen, auch wenn Inkassobüros oder eingesetzte Rechtsanwälte mit rechtlichen Schritten drohen.
- sich per Einschreibebrief auf die nicht gegebene Vertragsfähigkeit der betroffenen Person zu berufen, falls die Rechnung an ein minderjähriges Familienmitglied adressiert ist.
- im Falle einer volljährigen Person mittels eines eingeschriebenen Briefs die Forderung zu bestreiten und gleichzeitig geltend zu machen, dass Sie weder mit Wissen noch mit Wollen einen kostenpflichtigen Dienst beanspruchen wollen.
Verfasser: Hajo Michels am 22.02.2007 um 07:21:00 Uhr
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