Presseinformation AG Lübeck
PRESSEINFORMATION VOM 17.12.2007
Vorsicht - Inkassounternehmen "wirbt" mit Urteil des Amtsgerichts Lübeck
Viele Personen in Deutschland haben in den letzten Tagen eine Mahnung eines Inkassounternehmens erhalten mit der Aufforderung, eine Forderung einer Internet- Service-Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz zu begleichen. Der Mahnung wird die erste Seite eines Originalurteils des Amtsgerichts Lübeck mit Wappen, Namen des Richters und Urteilstenor ( Urteil des AG Lübeck vom 28.09.2007 - 23 C 2423/07 - ) beigefügt.In der Mahnung wird angekündigt, dass die (vermeintliche) Gläubigerin auch gegenüber dem gemahnten (vermeintlichen) Schuldner einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel erwirken wird, wie gegen den in dem Urteil erwähnten Schuldner.
Tatsächlich basiert das Urteil auf einem vorgerichtlichen Anerkenntnis der Beklagten und hat mit der Mahnung oder dem Fall, der der Mahnung zugrunde liegt, überhaupt nichts zu tun. Durch das Originalurteil und die Ankündigung gerichtlicher Maßnahmen lassen sich viele Mahnungsempfänger verunsichern. Dabei ist es ein Allgemeinplatz, dass die unterliegende Partei in einem gerichtlichen Verfahren Gerichts- und Anwaltskosten zu zahlen hat. Keinesfalls sollten sich die gemahnten Personen von dem erwähnten Urteil schrecken lassen und nur deshalb Zahlungen leisten, obwohl sie der Auffassung sind, keine Beträge zu schulden.
Das Urteil lautet folgendermaßen:
" Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 140,79 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2007 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte wegen des geringen Streitwertes gemäß § 495a ZPO durch streitiges Endurteil entscheiden, nachdem die Beklagte nicht binnen 2 Wochen nach Zustellung der Klageschrift ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat und das Gericht in der Zustellungsverfügung auf diese Entscheidungsmöglichkeit hingewiesen hatte.
Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem Anerkenntnis vom 02.02.2007 ein Anspruch auf Zahlung von 140,79 € zu. Unstreitig hat die Beklagte auf die anerkannte Schuld von 140, 79 € keinerlei Zahlungen erbracht.
Die Entscheidung zu den Nebenforderungen folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung wird mangels Vorliegen der in § 511 Absatz 4 ZPO normierten Voraussetzungen nicht zugelassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich."
|