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Anzeigenschwindel - Kaltansprache - die rechtliche Lage - Was tun? ein Kommentar von Ra Thamm

Informieren Sie bitte diese Info-Seiten über die Aktivitäten der Schwindler, über Namen und Methoden. Beschreiben Sie, ob und wie Sie getäuscht wurden und warum Sie sich hereingelegt fühlen. Schicken Sie uns Auftragsformular, AGBs, Rechnung, Mahnungen - und wenn Sie Anzeige erstattet haben, teilen Sie uns bitte das Aktenzeichen mit. Damit helfen Sie uns und anderen! Kontakt

Alexander Thamm, Atzelbuckelstr. 26, 68259 Mannheim, Tel.: 0621 / 72 21 67

Die Rechtsprechung zur Frage, ob Sie aufgrund Ihrer Unterschrift die Forderungen der unseriösen Verlage erfüllen müssen, ist leider noch uneinheitlich. Es gibt Gerichte, die bereits ohne Bewertung der Kaltansprache aus der Tatsache, dass der Verlag Ihre Anzeige aus einem anderen Medium in sein Formular einkopiert hat, entschieden haben, dass keine Zahlungsverpflichtung besteht.

Anderen Gerichten kommt es darauf an, welche Zusagen Ihnen in der Kaltansprache gegeben wurde. Insoweit sind Sie beweisbelastet, können allerdings meist mangels Zeugen den Inhalt des konkreten Gespräches nicht unter Beweis stellen. Sollten allerdings nicht Sie als Geschäftsführer oder Firmeninhaber, sondern ein Mitarbeiter von Ihnen das Gespräch geführt haben, so haben Sie einen Zeugen für den konkreten Einzelfall.

Um doch noch Beweis anbieten zu können bzw. zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit Ihres Mitarbeiters ist es sinnvoll, Kontakt mit den anderen "Anzeigenkunden" des Verlages zu bekommen. Diese sind wohl meist aus ganzen Herzen bereit, als Zeugen zu bestätigen, dass sie durch die gleiche standatisierte Masche hereingelegt wurden, wie sie.

Sie sollten ungeachtet der juristischen Auseinandersetzung von dem Verlag deshalb ein Belegexemplar zum Nachweis Ihrer erschienenen Anzeige anfordern, damit sie mit Hilfe dessen die anderen Anzeigenkunden kontaktieren können. Sollte Ihnen ein Belegexemplar nicht übersandt werden, könnten Ihnen die Segnungen des Internets weiterhelfen, um andere Betroffene zu finden. Oft reicht die Eingabe des Verlagsnamens beispielsweise bei Google, um ergänzende Informationen zu bekommen.

Je mehr Beschwerden bzw. Zeugen vorhanden sind, um so augenscheinlicher wird es für ein Gericht, dass mit dem Verlag etwas nicht stimmt.

Es sollte deshalb auch eine Überlegung sein, ob Sie nicht, statt zu warten, bis Sie verklagt werden, lieber selbst Klage auf Feststellung, dass Sie nicht zahlen müssen, gegen den Verlag erheben. Zuständig wäre dann statt dem Gericht an Ihrem Unternehmenssitz das Gericht am Sitz des Verlages. Oft werden dort mehr Klagen wegen dieses Sachverhaltes eingehen, als an Ihrem Heimatgericht.

Ein Richter, der sieht, dass von sich aus Gewerbetreibende aus ganz Deutschland den Verlag auf negative Feststellung verklagen, wird eher von einer mangelnden Seriösität des Verlages ausgehen, als ein solcher, der nur ein einziges Verfahren hat.

In den Auftragsformularen wird oftmals angegeben, dass es sich um eine regionale Ausgabe für Ihren Ort und Umgebung handelt. Sollten Sie ein Belegexemplar erhalten, werden Ihnen meist andere Unternehmen, die dort ebenfalls Anzeigen haben, sagen, dass in ihrem Formular als Verteilungsgebit der Ort steht, an dem sie ansässig sind, selbst wenn dieser hunderte von Kilometern von ihnen entfernt liegt. Möglicherweise gelingt ihnen so, zu beweisen, dass das tatsächliche Verbreitungegebiet der Auflage nicht mit dem vertraglich zugesicherten Verbreitungsgebiet übereinstimmt, also nicht die gesamte Auflage, sondern nur ein minimaler Bruchteil davon in Ihrer Umgebung verteilt wurde. Der Vertrag wäre insoweit von Seiten des Verlages nicht erfüllt.

Die Publikationen der Verlage sind oft im redaktionellen Teil völlig schlampig zusammengestellt. Sie sollen ja auch nur den Anzeigenkunden belegen, dass ihre Werbung erschienen ist. Da jedoch meist in den Formularen verstekt beinhaltet ist, dass Ihre Anzeige mehrfach in einer periodisch erscheinenden Publikation erscheint, dürfen Sie auch erwarten, dass die dort enthaltenen redaktionellen Inhalte aktuell sind.

Wenn beisielsweie Rufnummern von Giftnotrufzentralen veröffentlicht werden, sollten Sie sich durchaus die Mühe machen, zu überprüfen, ob diese aktuell sind. Es hat schon Broschüren gegeben, die völlig veraltete und damit für den Leser nutzlose Informationen beinhaltet haben. Wenn solche redaktionellen Mängel gravierend sind, können Sie unter Umstaänden Ihre Zahlungsverpflichtung entfallen lassen.

Es ist also denkbar, dass Gerichte mit unterschiedlichster Begründung entscheiden, dass keine Zahlungsverpflichtung besteht.

Möglich ist beispielsweise auch, dass ein Richter zur Auffassung gelangt, dass Ihre Unterschrift erst einmal wirksam ist, sie aber von dem Verlag dabei arglistig getäuscht wurden. Sie können dann Ihre Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung anfechten. Tun sie dies nicht, so wären sie weiter an den Vertrag gebunden.

Es gilt, bei der Anfechtung Fristen und Formalien zu beachten.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung binnen 12 Monaten nach Erlangung der Kenntnis über den Anfechtungsgrund nachweisbar erfolgt sein muss. Dies bedeutet, dass Sie, nachdem Sie bemerkt haben, dass Sie hereingelegt wurden, innerhalb von 12 Monaten per Telefax (Sendebericht aufheben) oder Einschreibebrief dem Verlag gegenüber die Anfechtung der abgegebenen Willenserklärung erklärt haben müssen.

Die Anfechtungserklärung muss dem Verlag innerhalb dieser Frist nachweisbar zugehen, und in ihr muss der Gegenstand der Täuschung genannt werden.

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