Die Rechtsprechung zur Frage, ob Sie aufgrund Ihrer Unterschrift
die Forderungen der unseriösen Verlage erfüllen müssen,
ist leider noch uneinheitlich. Es gibt Gerichte, die bereits ohne Bewertung
der Kaltansprache aus der Tatsache, dass der Verlag Ihre Anzeige
aus einem anderen Medium in sein Formular einkopiert hat, entschieden
haben, dass keine Zahlungsverpflichtung besteht.
Anderen Gerichten kommt es darauf an, welche Zusagen Ihnen in der
Kaltansprache gegeben wurde. Insoweit sind Sie beweisbelastet, können
allerdings meist mangels Zeugen den Inhalt des konkreten Gespräches
nicht unter Beweis stellen. Sollten allerdings nicht Sie als Geschäftsführer
oder Firmeninhaber, sondern ein Mitarbeiter von Ihnen das Gespräch
geführt haben, so haben Sie einen Zeugen für den konkreten
Einzelfall.
Um doch noch Beweis anbieten zu können bzw. zur Untermauerung
der Glaubwürdigkeit Ihres Mitarbeiters ist es sinnvoll, Kontakt
mit den anderen "Anzeigenkunden" des Verlages zu bekommen. Diese sind
wohl meist aus ganzen Herzen bereit, als Zeugen zu bestätigen,
dass sie durch die gleiche standatisierte Masche hereingelegt
wurden, wie sie.
Sie sollten ungeachtet der juristischen Auseinandersetzung von dem
Verlag deshalb ein Belegexemplar zum Nachweis Ihrer erschienenen Anzeige
anfordern, damit sie mit Hilfe dessen die anderen Anzeigenkunden kontaktieren
können. Sollte Ihnen ein Belegexemplar nicht übersandt werden,
könnten Ihnen die Segnungen des Internets weiterhelfen, um andere
Betroffene zu finden. Oft reicht die Eingabe des Verlagsnamens beispielsweise
bei Google, um ergänzende Informationen zu bekommen.
Je mehr Beschwerden bzw. Zeugen vorhanden sind, um so augenscheinlicher
wird es für ein Gericht, dass mit dem Verlag etwas nicht
stimmt.
Es sollte deshalb auch eine Überlegung sein, ob Sie nicht,
statt zu warten, bis Sie verklagt werden, lieber selbst Klage auf Feststellung,
dass Sie nicht zahlen müssen, gegen den Verlag erheben. Zuständig
wäre dann statt dem Gericht an Ihrem Unternehmenssitz das Gericht
am Sitz des Verlages. Oft werden dort mehr Klagen wegen dieses Sachverhaltes
eingehen, als an Ihrem Heimatgericht.
Ein Richter, der sieht, dass von sich aus Gewerbetreibende
aus ganz Deutschland den Verlag auf negative Feststellung verklagen,
wird eher von einer mangelnden Seriösität des Verlages ausgehen,
als ein solcher, der nur ein einziges Verfahren hat.
In den Auftragsformularen wird oftmals angegeben, dass es sich
um eine regionale Ausgabe für Ihren Ort und Umgebung handelt.
Sollten Sie ein Belegexemplar erhalten, werden Ihnen meist andere Unternehmen,
die dort ebenfalls Anzeigen haben, sagen, dass in ihrem Formular
als Verteilungsgebit der Ort steht, an dem sie ansässig sind,
selbst wenn dieser hunderte von Kilometern von ihnen entfernt liegt.
Möglicherweise gelingt ihnen so, zu beweisen, dass das tatsächliche
Verbreitungegebiet der Auflage nicht mit dem vertraglich zugesicherten
Verbreitungsgebiet übereinstimmt, also nicht die gesamte Auflage,
sondern nur ein minimaler Bruchteil davon in Ihrer Umgebung verteilt
wurde. Der Vertrag wäre insoweit von Seiten des Verlages nicht
erfüllt.
Die Publikationen der Verlage sind oft im redaktionellen Teil völlig
schlampig zusammengestellt. Sie sollen ja auch nur den Anzeigenkunden
belegen, dass ihre Werbung erschienen ist. Da jedoch meist in
den Formularen verstekt beinhaltet ist, dass Ihre Anzeige mehrfach
in einer periodisch erscheinenden Publikation erscheint, dürfen
Sie auch erwarten, dass die dort enthaltenen redaktionellen Inhalte
aktuell sind.
Wenn beisielsweie Rufnummern von Giftnotrufzentralen veröffentlicht
werden, sollten Sie sich durchaus die Mühe machen, zu überprüfen,
ob diese aktuell sind. Es hat schon Broschüren gegeben, die völlig
veraltete und damit für den Leser nutzlose Informationen beinhaltet
haben. Wenn solche redaktionellen Mängel gravierend sind, können
Sie unter Umstaänden Ihre Zahlungsverpflichtung entfallen lassen.
Es ist also denkbar, dass Gerichte mit unterschiedlichster
Begründung entscheiden, dass keine Zahlungsverpflichtung
besteht.
Möglich ist beispielsweise auch, dass ein Richter zur
Auffassung gelangt, dass Ihre Unterschrift erst einmal wirksam
ist, sie aber von dem Verlag dabei arglistig getäuscht wurden.
Sie können dann Ihre Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung
anfechten. Tun sie dies nicht, so wären sie weiter an den Vertrag
gebunden.
Es gilt, bei der Anfechtung Fristen und Formalien zu beachten.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Anfechtung einer Willenserklärung
wegen arglistiger Täuschung binnen 12 Monaten nach Erlangung der
Kenntnis über den Anfechtungsgrund nachweisbar erfolgt sein muss.
Dies bedeutet, dass Sie, nachdem Sie bemerkt haben, dass Sie
hereingelegt wurden, innerhalb von 12 Monaten per Telefax (Sendebericht
aufheben) oder Einschreibebrief dem Verlag gegenüber die Anfechtung
der abgegebenen Willenserklärung erklärt haben müssen.
Die Anfechtungserklärung muss dem Verlag innerhalb dieser
Frist nachweisbar zugehen, und in ihr muss der Gegenstand der
Täuschung genannt werden. |