| AG Walsrode 7 C 452/08 vom 13.11.2008 |
Direkt Marketing verliert Prozess "Wesentlicher Bestandteil eines solchen Vertrages ist die Angabe der Auflagenstärke der Werbebroschüre sowie die Angabe der konkreten Auslieferungsstellen...Zu den "essentialia" des Werbevertrages gehört nicht nur die Angabe der Auflagenstärke, sondern auch die konkreten Auslieferungsstellen und das Verteilungsgebiet. Indessen ist im Vertrag nur vorgesehen, dass die Werbebroschüren "an Handel, Gewerbe, Industrie, Städte und Gemeinden" verteilt werden. Diese Angabe ist nicht hinreichend konkret genug..." erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| AG Forchheim AZ: 72 C 87/08 vom 15.10.2008 |
... Der streitgegenständliche Anzeigenvertrag...ist unwirksam.
a) Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsschluss wäre, dass sich die Parteien über alle vertragswesentlichen Bestandteile des Werkvertrages einigten. Im vorliegenden Fall ist das Verbreitungsgebiet als wesentlicher Vertragsbestandteil nicht hinreichend bestimmt. Bei einem Anzeigenvertrag gehören zu dem "Essentialia" des Werbevertrages nicht nur die Angabe der Auflagenstärke...,sondern neben den konkreten Auslieferungsstellen insbesondere auch das Verteilungsgebiet, in dem die Werbemaßnahmen überhaupt nach Außen in Erscheinung treten soll...Maßgeblich für den Werbeerfolg ist, wieviele Prospekte in einer werbewirksamen Entfernung zum Standort der Klagepartei potentielle Kunden erreichen. Im vorliegenden Fall ist in dem Anzeigenvertrag nur bestimmt: "Informationsbroschüren, deren Verteilung im Ausgabegebiet erfolgt (Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Behörden auch Branchenfremden)"...
...Da der vertraglich notwendige Werkerfolg nicht ausreichend bestimmt ist und nicht hinreichend bestimmbar ist, ist Rechtsfolge dann mangelnden Bestimmtheit die Unwirksamkeit des Vertrages (so LG Bamberg a.a. O. unter Hinweis auf BGHZ 55, 250)..." erstritten von Rechtsanwalt Czap, Hirschaid |
| AG Pforzheim vom 10.10.2008 |
Urteil - SK-Verlag Siegmund Koerber e.K. verliert Prozess. Beklagte hatte zurecht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, so dass der Vertrag nichtig ist (erstritten von Rechtsanwalt Reble, Schultze, Ossing, Sophienstr. 17, 68165 Mannheim) |
| AG Stuttgart Az: 6 C 1603/08 vom 16.09.2008 |
Bundes-Jugendschutz-Verlag trat Forderung an ProCom Factoring ab. ProCom klagte und verlor: "...Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht zweifelsfrei davon überzeugt, dass im Rahmen des Werbeanrufs...immer nur von der Schaltung einer einzigen Werbeanzeige die Rede war.." |
| AG Köln 111 C 131/08 vom 01.07.2008 |
Bundes-Jugendschutz-Verlag (Protect-our-children), Hamburg klagt auf Zahlung und verliert. Das AG Köln kommt zu dem Schluss, dass aufgrund des sog. „Reservierung-Formulars“ zwar ein Vertrag über die erste Anzeige wirksam zustande kommt, nicht aber für die 6 weiteren, versteckten Anzeigen (Urteil noch nicht rechtskräftig) - erstritten von Rechtsanwalt Issel, Hohenstaufen-Ring 11, 50674 Köln |
| AG-Bingen_AZ31C2-08 |
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| AG Bingen am Rhein AZ 2 C 79/07 |
Feststellungsklage: Direkt Marketing / Christina Winter verliert Prozess am AG Bingen am Rhein. " Die Parteien haben keine hinreichend konkreten Vereinbarungen getroffen, was Gegenstand der Leistungspflicht der Beklagten geworden sein soll..." |
| AG Rüdesheim a. Rhein AZ 2 C 202/07 vom 07.08.2008 |
Versäumnisurteil gegen RI-Verlag für Regionalinformationen GmbH, Am Linkbrunnen 61, 69412 Eberbach. Beklagte muss Geld + Zinsen zurückzahlen (von Rechtsanwalt Thamm) |
| LG Bamberg 3 S 33/08 vom Juli 2008 |
In der Berufungsinstanz erfolgreiche Rückzahlungsklage eines Kunden gegen einen Anzeigenverlag aus dem Raum Forchheim wegen Unwirksamkeit des Anzeigenvertrages. Während das Amtsgericht Forchheim in der 1. Instanz noch der Auffassung war, dass eine vom Kunden bezahlte Rechnung nicht vom Verlag zurück gezahlt werden müsse, vertrat das Landgericht nunmehr die gegenteilige und für den Kunden im Ergebnis erfreuliche Rechtsauffassung, dass eine Rückzahlungspflicht besteht. Meiner Meinung nach ist die Auffassung des Landgerichts Bamberg auch zutreffend und befindet sich in Einklang mit einer Vielzahl weiterer obergerichtlicher Entscheidungen. Mitgeteilt von RA Czap, Hirschaid. |
| AG Neuss Az: 84 C 1986/08 vom 29.05.2008 |
Feststellungsklage von RA Thamm gegen F und H Verlagsgesellschaft mbH (GF: Sandra Geider, Meerbusch): Klägerin ist nicht verpflichtet, an die Beklagte für eine 2. bis 12. Anzeige zu leisten (Versäumnisurteil) |
Landgericht München
Az: 6 S 11911/07
132 C 125323/06 AG München vom Dezember 2007 |
LG München weist Berufung zurück, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (betr. SK Verlag Körber) |
| AG Arnsberg Az: 3 C 440/07 vom 07.11.2007 |
Bundes-Jugendschutz-Verlag trat Forderung an ProCom Factoring ab. Die ProCom klagte und verlor:
"...Der Vertragspartner des Beklagten hätte insoweit auf dem Vertragsformular eine gut sichtbare Rubrik einfügen müssen, mit welcher der einmalige Bezug durch Ankreuzen geregelt werden könnte....ist darauf hinzuweisen, dass in der folgenden Auftragsbestätigung ... kein Hinweis auf eine eventuelle Verlängerung des Anzeigenauftrags enthalten ist. Das gesamte Vertragssystem war darauf angelegt, dass der Kunde über den Passus mit der Verlängerungsklausel hinwegliest. Die Klausel ist somit unwirksam... " |
| LG Schweinfurt, 21 C 741/06 Bad Kissingen |
"...dass das Berufungsgericht beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, da es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat..." |
| AG Bad Kissingen, 02.08.2007 - 21 C 741/06 |
SK-Verlag, Siegmund Körber e.K., Obertrubach wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 86,25 EUR zu zahlen "...Zur Überzeugung des Gerichts ist der Vertrag zwischen den Parteien wirksam durch die Beklagte angefochten worden, so dass Ansprüche daraus nicht mehr hergeleitet werden können. Zur Überzeugung des Gerichts liegen die Voraussetzungen für eine Irrtumserregung im Sinne des § 119 BGB bzw. der arglistigern Täuschung im Sinne des § 123 BGB vor..." erstritten von Rechtsanwalt Gernot Spiess |
| AG München, 30.05.2007 - 132 C 15323/06 |
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| AG Düsseldorf, Mai 2007 |
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AG Tirschenreuth, Februar 2007
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Alfred Schärtl, Happy Werbung (Hornschuchallee 8, 91301 Forchheim) kann hat keinen Anspruch auf Zahlung, da der Beklagte wirksam angefochten hat. Nach Auffassung des Gerichts ist bereits in der Widerrufserklärung eine unverzügliche Anfechtung zu sehen (Urteil eingereicht von Ra Thamm / Mannheim |
| AG Andernach, November 2006 |
Markus Staatsmann / Team Media Verlag muss Geld zurück zahlen
Auszug aus dem Urteil: "Das von dem Beklagten zu liefernde Werk, Fertigung und Verteilung der Erste-Hilfe-Tafeln im vereinbarten Verteilungsgebiet ist mangelhaft..." |
| LG Potsdam 06.06.2006 |
Geschädigter Verlag klagt am LG Potsdam: auf Unterlassung. Euromarketing Sarl darf die abgedruckte Werbeanzeige einer Firma NICHT zu eigenen Verkaufszwecken...zu vervielfältigen... zum Urteil |
| AG Pinneberg, November 2005 |
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| AG Senftenberg, Oktober 2005 |
Inside Medien GmbH - ( Kattermann
Masche) -hat kein
Anspruch auf Zahlung wegen Vorspiegelung unrichtiger Tatsachen |
| LG Hamburg Az: 407 0 144 / 05 vom 17.06.2005 |
VDAK erwirkt Einstweilige Verfügung gegen Bundes-Jugendschutz-Verlag GmbH & Co. KG |
| LG Saarbrücken 18.02.2004 |
Geschädigter Verlag erwirkt einstw. Verfügung gegen Creativ-Gestaltungs GmbH, St. Johanner Str. 41 - 43, 66111 Saarbrücken |