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Zitate aus Urteilsbegründungen, in denen das betrügerische Formularprinzip beschrieben wird

"Irreführung" allgemein
Der Umstand, dass ein aufmerksamer Leser des Schreibens erkennt, dass es sich hier nur um ein Angebot handelt, schließt die Eignung zur Irreführung nicht aus.

--- BGH 1. Zivilsenat - Datum: 26. Januar 1995 - Az: I ZR 39/93 - NK: UWG § 13 Abs 2 Nr 2, UWG § 1 ( rechnungsähnliche Formulare )


...Irreführend ist eine Angabe, wenn die Vorstellung, die sie beim Adressaten auslöst, mit den wirklichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 3 UWG, Rdnr. 13, 22; Köhler/Piper, UWG, § 3 Rdnr. 55, 62). "Angaben" im Sinne dieser Bestimmung müssen insbesondere nicht klar ausformulierte Behauptungen sein; "Angaben"' können sich auch als mehr oder weniger subtil hervorgerufener Eindruck aus dem Zusammenwirken mehrerer Umstände ergeben.

OLG München - Geschäftsnummer: 29 U 5287/00 Urteil vom 15. März 2001


Wer Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale (insbesondere durch die hervorgehobene Angabe einer Zahlungsfrist) so abfaßt, dass der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem gegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, begeht eine (versuchte) Täuschung im Sinne des StGB § 263 Abs 1. ---

BGH 4. Strafsenat - Datum: 26. April 2001 - Az: 4 StR 439/00 - NK: StGB § 263 Abs 1


Kommentar: Dieser Satz läßt sich auch übertragen auf die diversen Register Formulare, denn auch hier treten ja die Hinweise darauf, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt - völlig in den Hintergrund.


Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Grundpreis ohne weiteres bei dem ersten Kästchen genannt werden könnte und zwar in der gleichen Weise wie die beiden anderen Kästchen die Aufpreise nennen. Der Grund für diese Unterlassung kann wohl nur sein, dass bei Nennung des Grundpreises von 699,00 EUR jährlich für die Aufnahme in das Firmeribranchenbuch in hervorgehobener Weise in Fettdruck wohl niemand diesen Auftrag unterschreiben würde. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch nicht schützenswert.

AG Bad Homburg v.d. Höhe - Verkündet am: 24.10.2002 - Geschäfts - Nr.:2 C 2320102 - 15
zu den Trickformularen konkret
(Obwohl keine Anfechtungserklärung vorlag:)

"...Der untere Absatz auf dem Formularantrag hat ebenso wie die auf der Rückseite abgedruckten AGB nur die Qualität von der Klägerin verwendeter allgemeiner Geschäftsbedingungen und unterliegt deswegen der Kontrolle nach dem für den hier zu beurteilenden Vertragsschluss noch geltenden AGBG. Die Vereinbarung eines Vergütungsanspruchs erst in den AGB stellt aber jedenfalls ohne Frage eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG dar, demzufolge Klauseln insbesondere dann unwirksam sind, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen rechnen musste. Dies ist bei einer in den AGB "versteckten" Preisvereinbarung gewiss der Fall..."

LG Verden  Geschäfts Nr.:2S335/03   26 C 582/03 Amtsgericht Syke - Verkündet am: 25.2.2004



"...würde die Klägerin seriös vorgehen, wäre es nicht erforderlich, eine derartige Flut von Gerichtsentscheidungen, wie sie der Akte entnommen werden kann, herbeizuführen, weil sie dann - wie das OLG Düsseldorf ausführt - ganz leicht dem Eindruck der Kostenlosigkeit vorbeugen könnte, indem sie auf dem Eintragungsantrag den Preis für den Grundeintrag in der ersten Zeile angeben würde..."

AG Düsseldorf, 24 C 10067
/ 03 vom 14. Jan. 2004



"... Das Schreiben zeigt deutlich die Absicht, den zu zahlenden Betrag so unauffällig wie möglich im laufenden Text des Schreibens unter anderen mehr oder weniger unwesentlichen Angaben "unterzubringen" und das Überlesen dieses Betrages zu fördern.

... Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Schreiben nicht nur für einen flüchtigen, sondern auch für einen nicht mit erhöhter, aber mit normaler Aufmerksamkeit seine Post durchsehenden Kaufmann in den erörterten Punkten ein erhebliches Irreführungspotential enthält. In diesem Zusammenhang kann unterstellt werden, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Kaufleute das Schreiben nach seiner äußeren Aufmachung, ohne es zu lesen, als Werbung erkennt und vernichtet. Für diejenigen, die das Schreiben lesen, besteht jedoch, wie gesagt, eine erhebliche Irreführungsgefahr.

... das Schreiben verstößt dadurch, dass es in der erörterten Weise die wirtschaftliche Bedeutung seiner Unterzeichnung und Rücksendung zu verbergen versucht, gegen das durch § 1 UWG normierte Verbot des "Hereinlegens" (Baumbach/Hefermehl, UWG, 21. Aufl., § 1 UWG, Rdnr. 12). Es verstößt gegen die Grundsätze des Leistungswettbewerbs, wenn der Beklagte, wie es hier in der ausführlich erörterten Weise geschehen ist, nicht mit dem Wert seiner nicht näher dargestellten Leistung wirbt, sondern Verträge ausschließlich durch das Hervorrufen unzutreffender Vorstellungen insbesondere hinsichtlich der mit dem Vertragsschluss verbundenen Kosten, also durch Irreführung, zu "erschleichen" versucht .

Der in den Schriftsätzen des Beklagten wiederholt zum Ausdruck kommenden Auffassung des Beklagten, die angesprochenen Kaufleute seien zur sorgfältigen Prüfung des Angebotes verpflichtet und verdienten keinen Schutz vor einer bewusst auf Täuschung angelegten Werbung, vermag der Senat sich nicht anzuschließen".

OLG München - Geschäftsnummer: 29 U 5287/00 Urteil vom 15. März 2001
Dies ist nur eine kleine Auswahl - Weitere Argumentationshilfen finden Sie in den vielen Urteilsbegründungen + im "Spickzettel"

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