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| Zitate
aus Urteilsbegründungen, in denen das betrügerische Formularprinzip
beschrieben wird |
| "Irreführung"
allgemein |
Der Umstand,
dass ein aufmerksamer Leser
des Schreibens erkennt, dass es sich hier nur um ein Angebot
handelt, schließt die Eignung zur Irreführung nicht aus.
--- BGH 1. Zivilsenat -
Datum: 26. Januar 1995 -
Az: I ZR 39/93 -
NK: UWG § 13 Abs 2 Nr 2, UWG § 1 ( rechnungsähnliche
Formulare )
...Irreführend
ist eine Angabe, wenn die Vorstellung, die sie beim Adressaten
auslöst, mit den wirklichen Verhältnissen nicht übereinstimmt
(Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 3 UWG,
Rdnr. 13, 22; Köhler/Piper, UWG, § 3 Rdnr. 55, 62). "Angaben" im
Sinne dieser Bestimmung müssen insbesondere nicht klar ausformulierte
Behauptungen sein; "Angaben"' können sich auch als mehr
oder weniger subtil hervorgerufener Eindruck aus dem Zusammenwirken
mehrerer Umstände ergeben.
OLG
München - Geschäftsnummer: 29 U 5287/00 Urteil vom 15. März
2001
Wer
Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer
Rechnungsmerkmale (insbesondere durch die hervorgehobene Angabe
einer Zahlungsfrist) so abfaßt, dass der Eindruck
einer Zahlungspflicht entsteht, dem
gegenüber die
- kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig
in den Hintergrund treten, begeht eine (versuchte) Täuschung
im Sinne des StGB § 263 Abs 1. ---
BGH
4. Strafsenat - Datum: 26. April 2001 -
Az: 4 StR 439/00 -
NK: StGB § 263 Abs 1
Kommentar: Dieser Satz läßt sich auch übertragen
auf die diversen Register Formulare, denn auch hier treten
ja die Hinweise darauf, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt
- völlig in den Hintergrund. |
Dem
ist jedoch entgegen zu halten, dass der Grundpreis ohne weiteres
bei dem ersten Kästchen
genannt werden könnte und zwar in der gleichen Weise wie die
beiden anderen Kästchen die Aufpreise nennen. Der Grund für
diese Unterlassung kann wohl nur sein, dass bei Nennung des Grundpreises
von 699,00 EUR jährlich für die Aufnahme in das Firmeribranchenbuch
in hervorgehobener Weise in Fettdruck wohl niemand diesen Auftrag
unterschreiben würde. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch
nicht schützenswert.
AG
Bad Homburg v.d. Höhe - Verkündet
am: 24.10.2002 -
Geschäfts - Nr.:2 C 2320102 - 15 |
|
| zu
den Trickformularen konkret |
(Obwohl
keine Anfechtungserklärung vorlag:)
"...Der untere Absatz auf dem Formularantrag
hat ebenso wie die auf der Rückseite abgedruckten AGB nur
die Qualität von der Klägerin verwendeter allgemeiner
Geschäftsbedingungen und unterliegt deswegen der Kontrolle
nach dem für den hier zu beurteilenden Vertragsschluss noch
geltenden AGBG. Die Vereinbarung eines Vergütungsanspruchs
erst in den AGB stellt aber jedenfalls ohne Frage eine überraschende
Klausel im Sinne des § 3 AGBG dar, demzufolge Klauseln insbesondere
dann unwirksam sind, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild
des Vertrages der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen
rechnen musste. Dies ist bei einer in den AGB "versteckten" Preisvereinbarung
gewiss der Fall..."
LG Verden Geschäfts Nr.:2S335/03 26
C 582/03 Amtsgericht Syke
- Verkündet am: 25.2.2004
"...würde die Klägerin seriös vorgehen,
wäre es nicht erforderlich, eine derartige Flut von Gerichtsentscheidungen,
wie sie der Akte entnommen werden kann, herbeizuführen, weil sie
dann - wie das OLG Düsseldorf ausführt - ganz leicht dem Eindruck
der Kostenlosigkeit vorbeugen könnte, indem sie auf dem Eintragungsantrag
den Preis für den Grundeintrag in der ersten Zeile angeben würde..."
AG Düsseldorf, 24 C 10067 / 03 vom 14. Jan. 2004
"...
Das Schreiben zeigt deutlich die Absicht, den zu zahlenden
Betrag so unauffällig wie möglich im laufenden Text des Schreibens
unter anderen mehr oder weniger unwesentlichen Angaben "unterzubringen" und
das Überlesen dieses Betrages zu fördern.
...
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Schreiben nicht
nur für einen flüchtigen, sondern auch für einen nicht
mit erhöhter, aber mit normaler Aufmerksamkeit seine Post durchsehenden
Kaufmann in den erörterten Punkten ein erhebliches Irreführungspotential
enthält. In diesem Zusammenhang kann unterstellt werden,
dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Kaufleute das Schreiben
nach seiner äußeren Aufmachung, ohne es zu lesen, als Werbung
erkennt und vernichtet. Für diejenigen, die das Schreiben lesen,
besteht jedoch, wie gesagt, eine erhebliche Irreführungsgefahr.
... das Schreiben verstößt dadurch, dass es in der erörterten
Weise die wirtschaftliche Bedeutung seiner Unterzeichnung und Rücksendung
zu verbergen versucht, gegen das durch § 1 UWG normierte Verbot des "Hereinlegens" (Baumbach/Hefermehl,
UWG, 21. Aufl., § 1 UWG, Rdnr. 12). Es verstößt gegen die Grundsätze
des Leistungswettbewerbs, wenn der Beklagte, wie es hier in der ausführlich
erörterten Weise geschehen ist, nicht mit dem Wert seiner nicht näher
dargestellten Leistung wirbt, sondern Verträge ausschließlich durch
das Hervorrufen unzutreffender Vorstellungen insbesondere hinsichtlich der mit
dem Vertragsschluss verbundenen Kosten, also durch Irreführung, zu "erschleichen" versucht
.
Der in den Schriftsätzen des Beklagten wiederholt zum Ausdruck kommenden
Auffassung des Beklagten, die angesprochenen Kaufleute seien zur sorgfältigen
Prüfung des Angebotes verpflichtet und verdienten keinen Schutz vor einer
bewusst auf Täuschung angelegten Werbung, vermag der Senat sich nicht anzuschließen".
OLG München - Geschäftsnummer: 29 U 5287/00
Urteil vom 15. März 2001
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