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Argumente vor Gericht: 6. Hat die Firma die von ihr angebotene Leistung erbracht?

Hierzu schrieb Rechtsanwalt Klaus Parker, Berlin

"Mein Ansatz ist wie folgt: Vertraglich geschuldet (wenn man von einem wirksamen Vertragsschluß ausgeht) ist "die Veröffentlichung der Daten im Internet unter der URL http://www.firmenanzeiger.de".

Damit ist klargestellt, dass die Daten nicht etwa auf einem ftp-Server, sondern im Bereich WWW des Internets, mithin per HTTP-Protokoll abrufbar sein müssen.
§ 633 BGB verpflichtet den Unternehmer, also den Online-"Verlag", das Werk so herzustellen, dass es... nicht mit Fehlern behaftet ist, die... die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Dies liegt von Anfang an nicht vor. Der Online-"Verlag" wusste, dass er eine "Veröffentlichung" in diesem Sinne gar nicht versprechen konnte: Die jeweiliegen Daten sind nur abrufbar, wenn im Browser des Users die Ausführung von Java-Script aktiviert ist. Java-Script ist ist kein Bestandteil des aktuellen HTML-Standards 3.2.
Java und Java-Script sind client-seitige "bots", werden mithin - so aktiviert - im Browser des Users ausgeführt. html-konforme Datenbankankwendungen basieren stets auf Server-seitigen bots als cgi-script. Von einer "Veröffentlichung" kann mithin nicht die Rede sein, wenn die Daten nur eingeschränkt abrufbar sind, der Browser also mit dem "Zusatzteil" Java-script versehen sein muss. Abgesehen davon, kommt man ohne Flash-Modul auch nicht in den "Genuss" der Startseite.

Da die Werkleistung nicht bzw. mangelhaft erbracht wurde, bestehen die entsprechenden Gewährleistungsrechte, nsbesondere Wandlung. Weiter kommt aus dem Gesichtspunkt, dass dem Online-Verlag bei Vertragsverhandlung die
Tatsache der Java-Script Abhängigkeit bekannt war, er diese jedoch verschwieg, eine Anfechtung wg. arglistiger Täuschung in Betracht."


Urteil Landgericht Köln, 9 S 139/07 vom 26.09.2007, bei dem die DPM Presse- und Medienverlag GmbH verloren hat

Gründe: ...Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist aufgrund einer wirksamen Anfechtung vom 3.6.2005 ein vertraglicher Vergütungsanspruch nicht entstanden, §§ 123 Abs.1, 142 BGB (unten I.). Hätten die Beklagten den Vertrag nicht angefochten, so stünde der Klägerin ebenfalls kein Vergütungsanspruch zu, da sie ihre Verpflichtung aus dem Vertrag ohnehin nicht ordnungsgemäß erfüllt hat (unten II.).

II. ...Ungeachtet der rechtswirksamen Anfechtung des Vertrages scheitert nach Ansicht der Kammer ein Vergütungsanspruch gemäß § 631 Abs.1 BGB auch daran, dass die Klägerin die von ihr versprochene Leistung bislang überhaupt nicht erbracht hat. Die Klägerin hat den Beklagten eine Eintragung in "das Deutsche Gewerbeverzeichnis" zugesagt; die Eintragung zur Firmenauskunft der Beklagten ist stattdessen unter der von der Klägerin eingerichteten Web-Adresse www........de erfolgt. Titel des Verzeichnisses ist somit die – im Geschäftsverkehr und unter Suchgesichtspunkten eher schwerfällige und wenig einprägsame Bezeichnung "Gewerbeerfassung". Wird diese Seite aufgerufen, so erscheint auch kein als "Deutsches Gewerbeverzeichnis" erkennbares Register oder Sachverzeichnis, sondern eine mit "Gewerbeerfassung.de" überschriebene und mit einer Suchfunktion versehene Internetseite. Auf dieser ist u.a. zu lesen: (33)

Das Deutsche Gewerbeverzeichnis bildet ein unabhängiges Servicenetz und Informationsportal für ein umfangreiches Gewerbeverzeichnis in Deutschland. Das Deutsche Gewerbeverzeichnis dient als eine überregionale Gewerbeauskunft. (34)

...Die Beklagten mussten sich aufgrund der Offerte der Klägerin keinesfalls mit einer Eintragung ihrer Adressdaten auf einer unter mehrfacher Missachtung von Grammatik- und Rechtschreiberegeln wenig professionell erstellten Webseite mit dem Namen "Gewerbeerfassung.de" zufrieden geben. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, dass das beklagte Versicherungsbüro sich auch nicht damit begnügen muss, seine Daten auf einer Internetseite zu hinterlegen, welche die Anzahl ihrer Besucher offenkundig nicht ordnungsgemäß zählt. So wird ein Aufruf der Seite auch im Rahmen einer browsergesteuerten Seitenaktualisierung sogleich als neuer Besuch gezählt. Der in diesem Zusammenhang gerichtsbekannten Möglichkeit zur Manipulation der (dokumentierten) Gesamtanzahl der Seitenbesucher hat die Klägerin für ihren Webauftritt nichts entgegengesetzt. Sie erweckt für Besucher der Seite mithin nicht den Anschein von Seriosität. Selbst für eine Großstadt wie Köln weist das von der Klägerin erstellte Gewerberegister gerade mal 22 Einträge auf (Stichtag: 09.07.2007). Es ist schlichtweg unmöglich, dass die Seite der Klägerin bei derart wenigen Firmeneinträgen bereits 760.930 Besucher zum genannten Stichtag hatte. (38)

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