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Argumente vor Gericht: 4. Arglistige Täuschung

4. Arglistige Täuschung

Dem Kläger ist die „Missverständlichkeit" seines Formulars bekannt. Diese Kenntnis ergibt sich aus Gerichtsurteilen und zahlreichen Einsprüchen der Betroffenen. Es gibt massenweise Kunden, die - als sie unterschrieben - davon ausgingen, dass der Grundeintrag kostenlos sei.

Trotzdem hat der Kläger die Aufmachung seines Formulars nicht geändert. Das offenbart, dass die Täuschung des Kunden gewollt ist und absichtlich erfolgt.

Beweis: e-mails Betroffener nach einer stichprobenartigen Umfrage
Beweis: Urteil des Amtsgerichts Miesbach - s. Klageerwiderung vom 30. 6.

Ergänzung z. Thema Irreführung

Um zu beurteilen, ob Irreführung vorliegt, ist
auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen, verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen" (§1,3 UWG - betrifft Unterlassungsklagen)

Stichproben (Kontakt per Anruf oder e-mail mit Betroffenen aus den Adressengräbern) beweisen, dass der absolut überwiegende Teil der angeworbenen Kunden irregeführt wurde. Es handelt sich dabei durchweg um aufmerksame, verständige Menschen, die nicht leichthin etwas unterschreiben - umso mehr, als es sich um selbständige Gewerbetreibende handelt.
Die Aussagen der Betroffenen sind vor allem deswegen von besonderer Beweiskraft, weil es sich dabei oft um Fälle handelt, in denen bereits bezahlt wurde. D. h. die Betroffenen haben keinen persönlichen Nutzen mehr von ihrer Aussage, dass sie getäuscht wurden.

Da ein nicht unerheblicher Teil der angeworbenen Kunden nur durch den Irrtum eines kostenfreien Grundeintrags zur Unterschrift gebracht wurde, ist erwiesen, dass das Formular die falsche Vorstellung von einem kostenfreien Grundeintrag tatsächlich erweckt.
Beweis: stichprobenartige Umfrage bei Betroffenen

Zum Thema angebliche Sorglosigkeit und Unaufmerksamkeit der Opfer mehr hier


Zitate aus Urteilsbegründungen, in denen das betrügerische Formularprinzip beschrieben wird


Auch die Tatsache, dass zahllose Kunden den Vertrag wegen Irreführung und arglistiger Täuschung angegriffen und vor Gericht Recht bekommen haben, lässt den Schluß zu, dass die Trickformular Versender es gezielt und bewusst darauf anlegen, Kunden zu täuschen. Spätestens nach den ersten Urteilen, in denen dieses Irreführungspotential bestätigt wurde, hätte z. B. der Online Fachverlag seinen Formularentwurf ändern müssen, um diesen Vorwurf zu entkräften.

Beispiel Urteil Landgericht Köln, bei dem die DPM Presse- und Medienverlag GmbH (GF: Ron Täubert) verloren hat

Urteil LG Köln 26.09.2007 AZ: 9 S 139/07

c) Vorliegend führt die Gesamtschau der Umstände nicht nur zur Annahme einer von der Klägerin in Kauf genommenen, sondern zu einer klägerseits sogar beabsichtigten Täuschung der von ihr angeschriebenen Unternehmen. Bereits der Text, der Aufbau und die konkrete Gestaltung des "Eintragungsangebots" legen diesen Schluss nahe.
Eine endgültige Gewissheit hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der arglistigen Täuschung – auch in Bezug auf den erforderlichen Täuschungswillen der Klägerin – ergibt sich zudem aus der Strafverurteilung des Geschäftsführers der Klägerin wegen ähnlicher Geschäfte im sog. "Adressbuchbereich" durch das Landgericht Frankfurt am Main im Jahre 2004 (Urteil vom 1.12.2004 - 5/12 KLs 92 Js 20791/99 -). Auf die einschlägigen Internethinweise zum Geschäftsgebaren der Klägerin sowie auf den Rat der Industrie und Handelskammer (IHK) W., die Rechnungen der Klägerin nicht zu bezahlen (vgl. Bl. 31 d.A.), weisen die Beklagten zutreffend hin. (8)


Beipsiel Urteil LG Ingolstadt, bei dem der Telefonbuchverlag Wagner verloren hat

LG Ingolstadt AZ 21 S 1571/07 vom 28.01.2008

"Diese vom Beklagten bewusst herbeigeführte Irreführungsgefahr des Adressaten ist im vorliegenden Fall von einem derart großen Gewicht, dass...auf eine rechtlich relevante arglistige Täuschung...geschlossen werden muss..."

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