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Argumente vor Gericht: 3. Betrug

3. Betrug

Das Formular ist auf die Erregung eines Irrtums abgerichtet:

Um den Kunden zu täuschen werden verschiedene Mittel eingesetzt, die einzeln vielleicht harmlos wirken aber im Kontext zur erfolgreichen Verwirrung des Kunden führen.

3.1 Täuschung durch Wahrnehmungsbeeinflussung
3.2. Täuschung durch Ausnutzung von Erwartungshaltung und vorgefasster Meinung

3.1 Täuschung durch Wahrnehmungsbeeinflussung

Die Wahrnehmung des Kunden wird so abgelenkt, dass das eigentliche Ziel der Aktion nicht mehr erkennbar ist. (Zaubertrick - Methode)

So ist zum Beispiel das Formular sparsam auf Umweltpapier gedruckt , was nicht gerade erwarten lässt, dass hier jemand ein Produkt für DM 676,00 verkaufen will.
Die Geschäftsbedingungen auf der Rückseite sind in grauer Farbe auf grauem Papier gedruckt - so dass es übermäßiger Anstrengung bedarf, sie zu lesen.

Außerdem sind bereits die Daten eingetragen, die veröffentlicht werden sollen. Daraus schließt der Kunde, dass die Daten bereits vorhanden sind und lediglich kontrolliert werden sollen. Dieser Eindruck wird verstärkt durch den Hinweis auf Überprüfung in dem „Korrekturfeld".

Der Begriff „Offerte" verschiebt den Akzent von „Vertrag" auf „Angebot" - Offerte oder Angebot bedeutet ja nicht, dass man etwas bezahlen muss - auch die seriösen Adressbuchverlage machen einem das Angebot für einen Eintrag - Grundeintrag immer kostenlos.

Beweis:Vorlage des Originals der „Offerte" - einzufordern vom "Online Fachverlags"


3.2. Täuschung durch Ausnutzung von Erwartungshaltung und vorgefaßter Meinung

--- 1.) Abweichung von der Norm:
Der Kläger bietet ein Produkt an, das gewöhnlich kostenlos angeboten wird. Die Abweichung von der Norm (s. a. Punkt 2b) bedürfte - um Mißverständnissen vorzubeugen - besonders deutlicher Hinweise.
Statt dessen wird gerade die Abweichung (= der Preis für den Grundeintrag) versteckt in einem Anhang, auf den lediglich ein kaum wahrnehmbares Sternchen verweist. Der Kläger benutzt also die berechtigte Erwartungshaltung des Kunden (s. Punkt 2b), um ihn in die Irre zu führen.
Beweis: e-mail Umfrage unter Betroffenen

--- 2.) Preisauszeichnung:

Jedes Geschäft ist verpflichtet, Waren mit dem exakten Preis auszuzeichnen. Auch das ist eine normale und berechtigte Erwartung eines Kunden.
Hier aber wird die Preisauszeichnung vom Produkt selber abgetrennt und anderswo (in einem Anhang) versteckt.
Beweis: „Offerte" des "Online Fachverlags"

--- 3.) Benutzung eines Schemas, um den Kunden in seiner Erwartungshaltung zu bestätigen
Beweis: (s. Klageerwiderung vom 19. 4.)

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