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Argumente vor Gericht - 1. Die AGB's

1.1. Ungenau formulierte AGB
1.2.
Versteckte Hinweise auf Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.3. Angebotscharakter ergibt sich aus den AGB's

1.1. Ungenau formulierte AGB /
Das Beispiel bezieht sich auf das sog. "Henghuber" Formular (Muster siehe hier) - aber da das Prinzip bei allen Formularen gleich ist, dürfte vieles auf alle Formulare anwendbar sein. Überraschende AGB

Schlussfolgerungen als einziger Preishinweis.
Nirgendwo in dem Formular wird im Zusammenhang mit dem Begriff „Grundeintrag" von einem Preis geredet. - wenn doch dann "nur an versteckter Stelle - nicht dort, wo es eigentlich hingehört.

Statt dessen argumentiert der Kläger, dass unter dem Grundeintrags Angebot weitere Angebote mit einem Aufpreis genannt werden. Ein Aufpreis aber nur dann Sinn mache, wenn der Grundeintrag etwas kosten würde.
Beweis: Replik des Klägers vom 8. 6.

Der Kläger verlangt also vom Kunden, durch Schlussfolgerungen zu entdecken, dass der Grundeintrag möglicherweise etwas kostet.

Genauso verhält es sich mit dem weiter unten genannten Preis für die Verwaltung von Daten. Während im Zusammenhang mit dem Begriff „Grundeintrag" nur das Wörtchen „kostenlos" fällt, kann der Kunde nur durch Schlußfolgerung annehmen, dass sich die Datenverwaltungskosten auf den Grundeintrag beziehen könnten. Außerdem wird auch nicht erklärt, von wem eine Gebühr erhoben werden soll. Es heißt nur, dass eine Gebühr erhoben wird. Auch hier bleibt der Kunde auf Schlußfolgerungen angewiesen.
Beweis: „Offerte" des Online Fachverlags vom 29.06.2000

Schlussfolgerungen sind keine Tatsachen, sondern Meinungen. Wo Schlussfolgerungen nötig sind, sind Mißverständnisse oder Unverständnisse vorprogrammiert. Von „Eindeutigkeit der AGB" kann keine Rede sein.

Nachtrag vom Februar 2002
Inzwischen gibt es viele Urteile, in denen Online / Räder wegen ungenauer und überraschender AGB's seine Klage verloren hat. Nachzulesen in der Urteilssammlung unter "Recht und Gerechtigkeit"


1.2. Versteckte Hinweise auf Allgemeine Geschäftsbedingungen

"Das Deutsche Gewerbeverzeichnis behält sich vor, Eintragungsanträge, welche nicht zum Gesamtangebot des Dienstes passen, abzulehnen. Mit Rücksendung dieses unterzeichneten Angebotes gilt die Basisauskunft als verbindlich bestellt. Es gelten die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Formularmuster

Hierzu das Landgericht Köln, 9 S 139/07:
Eine Vertragsgestaltung mit derart versteckten Hinweisen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verbindlichkeitsklauseln, in deren Rahmen zudem seitens der Klägerin die Bestellalternative "Basisauskunft" für 67,- Euro mtl. bereits vormarkiert (!) ist – und zwar mittels eines nicht besonders auffälligen Punktes im Wahlfeld –, mithin vom Kunden für einen Vertragsschluss gar nicht mehr bewusst ausgewählt werden muss (vgl. Bl. 3 d.A.), ist jedenfalls nicht ausreichend transparent....
Bei dieser Anzahl objektiver Täuschungsmerkmale sei nur am Rande darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Gesamtbewertung des streitgegenständlichen Angebots ebenfalls irreführend erscheint, auf der Vorderseite des Formulars ausdrücklich auf eine Laufzeit der "Datensätze" von einem Jahr hinzuweisen, derweil auf der Rückseite des Serienbriefs unter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die Mindestvertragslaufzeit für den vergütungspflichtigen Registereintrag mit immerhin zwei Jahren festgelegt wird....(25)


1.3. Angebotscharakter ergibt sich aus den AGB's
Amtsgericht Rostock - 23 Ls 567/06 - 418 Js 13098/06 StA HRO

Dass sich der Angebotscharakter des Anschreibens bei  genauem Hinsehen insbesondere aus den auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergab, konnte die Annahme einer  Täuschung nicht beseitigen. Der Empfänger eines Schreibens, das  die im Geschäftsverkehr übliche. Form eines Korrekturabzuges oder  eines Angebots auf kostenfreie bzw. mit geringem finanziellen  Aufwand verbundene Aufnahme in ein Branchenverzeichnis hat, durfte  insoweit nach der objektiven Anschauung des Geschäftsverkehrs  darauf vertrauen, dass es sich dabei auch tatsächlich um Schreiben der vorbezeichneten Art handelt. insbesondere galt dieses auch für  die vorliegenden Fälle, in denen es sich bei den Empfängern um  (kaufmännische) Unternehmen handelte. so war nicht fernliegend,  dass auch geschäftserfahrene Empfänger die vorliegenden Anschreiben mit den o. g. Schreiben verwechseln würden, da  angesichts des prägenden Gesamteindrucks keine Veranlassung für sie bestand, die Anschreiben besonders aufmerksam zu lesen und sich mit deren Inhalt genauer zu befassen. Im Übrigen durfte insoweit auch nicht übersehen werden, dass viele der vorliegenden Geschädigten keine bzw. nur geringe kaufmännische Erfahrungen aufgewiesen haben...

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