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Argumente
der Betrüger:
Sorglosigkeit der Gewerbetreibenden |
Die
Trickformulare und die Betrugs Definition des BGH
Allerdings
gehört es nicht zum vom Betrugstatbestand
geschützten Rechtsgut, sorglose Menschen gegen die Folgen
ihrer eigenen Sorglosigkeit zu schützen (BGHSt 3, 99, 103;
Tröndle/Fischer aaO Rdn. 35 a; jew. zum Vermögensschaden) +
BGH NStZ 2001, 430, 431 - + BGH
Urteil vom 26.04.2001 4 StR 439/00 |
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Der BGH hat diesen Satz
benutzt, um abzugrenzen, was nicht als Betrug bezeichnet werden
kann:
Zugrunde liegt die Vorstellung, dass nicht jeder Irrtum durch
Betrug entstanden sein muss - es ist durchaus möglich,
dass ein
Irtum aus Nachlässigkeit
entsteht.
Ist also der Grund des Irrtums lediglich im Verhalten
des Irrenden zu finden, dann, so sagt diese Definition - haftet
derjenige, der sich geirrt hat.
Auf der
anderen Seite erklärt der BGH ebenfalls ganz eindeutig, dass es
Betrug ist, wenn auf die Vorstellung des Adressaten derartig
eingewirkt wird, dass eine Fehlvorstellung entstehen kann.
Eine Täuschung kann also auch dann vorliegen, wenn beim
sorgfältigen
Studium des Schriftstücks eine zunächst entstandene Fehlvorstellung
(nachträglich = beim sorgfältigen Studium)
als Fehlvorstellung hätte erkannt werden können.
Zur
Textstelle aus dem Urteil |
Erläuterung
- - - Im Fall der Trickformulare entsteht der Irrtum wegen der
deutlichen Signale, die in dem Formular gesetzt werden, Signale,
die einen normalen Vorgang, einen kostenlosen Grundeintrag, etc.
signalisieren -
So etwas erkennt der BGH also eindeutig als Betrug.
Es reicht aber nicht, einfach
zu sagen, man habe sich geirrt.
Man
muss belegen, dass das Formular ein "Trick-Formular" ist
- dass es
der Versender darauf abgesehen hatte, dass der Unterzeichner
sich irrt - und wie das funktioniert.
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Die
ältere Rechtsprechung
Die Trickbetrüger berufen sich
gern auf eine ältere
Rechtsprechung des BGH (vom 27.02.1979 ), die aber
mit dem oben zitierten BGH Urteil revidiert
wurde. Mehr Info |
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