Die
Adressbuch Schwindler behaupten gerne, dass diejenigen,
die unterschrieben haben, durchaus wissen konnten und müssten,
dass ihre Unterschrift
Kostenpflichtigkeit erzeugt.
Die
Trickformular Schwindler argumentieren beispielsweise so: Von
einhunderttausend angeschriebenen Firmen sind nur 300 unterschriebene
Formulare zurückgekommen. Also
nur 0,3 Prozent. Daraus sei zu schließen, dass die
anderen Empfänger der Werbepost die Kostenpflichtigkeit
erkannt hätten und deswegen nicht unterschrieben
hätten.
Der juristische Hintergrund
soll dann so aussehen:
Wenn tatsächlich
die ganz überwiegende Mehrheit der Formularempfänger
erkannt hätte, dass hier eine Kostenpflichtigkeit
vorliegt und aus dieser Erkenntnis heraus nicht unterschrieben
hat, dann - so meinen jedenfalls die Trick-Schwindler - ist
das ein Beweis dafür, dass die anderen aus
Sorglosigkeit oder Nachlässigkeit unterschrieben haben
-
und für die Folgen von Sorglosigkeit oder
Nachlässigkeit kann man haftbar gemacht werden.
Siehe
auch BGH
zum Thema Sorglosigkeit
Diese schlitzohrige
Argumentation ist natürlich absurd und nichts als eine leere
Behauptung - jedenfalls kein Beweis. Aber wenn dieser Darstellung
nicht widersprochen wird, kann es passieren, dass ein Richter
die Schwindler nicht durchschaut und derartige Ansichten einfach
übernimmt.
Daher hier die Gegenargumente:
Zunächst bleiben
die Trickdiebe jeden Beweis schuldig, dass der postalische
Vorgang tatsächlich
so ist wie behauptet.
Darüberhinaus beweist eine geringe Rücklaufquote lediglich,
dass die meisten Formulare im Papierkorb landen - aber
weshalb das so ist, kann viele Gründe haben.
1. Werbeschreiben wandern ungelesen in den Papierkorb
2.
Nur ein Teil der angeschriebenen Firmen ist überhaupt
an Adressbucheinträgen
interessiert .
Nicht jede
Firma findet grundsätzlich Adressbucheinträge nützlich.
Viele können und wollen gar nicht irgendwo "gelistet" sein
- und das kann viele Gründe haben. Was
soll z. B. der Zeitungskiosk oder der Bäcker um die Ecke
mit so etwas. Die
kriegen ihre Kunden sicher nicht über Adressbucheinträge.
3. Werbemaßnahmen
werden von vielen Firmen an Werbespezialisten delegiert
Viele Firmen - vor allem
größere - ordern ihre Adressbucheinträge gezielt
- und reagieren grundsätzlich nicht auf unbekannte Korrekturofferten
oder Fragebögen.
Oder sie haben solche Aktivitäten
einer speziellen Werbefirma anvertraut, und werfen deshalb jedes
Werbeangebot sofort in den Müll. Ohne es genauer zu lesen.
4. Es gibt natürlich
auch Firmen und Gewerbetreibende, denen Adressbucheinträge
nützlich erscheinen. Aber
der mögliche "Kundenkreis" für
Adressbucheinträge macht von vornherein nur einen kleinen Bruchteil
der insgesamt angeschriebenen Adressen aus.
Nur ein kleiner möglicher Kundenkreis bleibt übrig.
Zu diesem Kundenkreis zählen vor allem Neugründungen
- kleinere Firmen, Freiberufler, Minderkaufleuten, die auf solche
Adressbucheinträge vor allem in der Gründungsphase ihrer
Firma hoffen.
Gerade dieser Kundenkreis
weiß aber auch, dass Grundeinträge
grundsätzlich kostenlos sind. Diese Kostenlosigkeit reicht
vom offiziellen Branchenbuch der Telekom bis hin zu berufsspezifischen
Adressbüchern - wie auch nicht, denn so ein Adressbuch hat
ja nur dann irgendeinen Wert für einen Benutzer, wenn es komplett
ist.
Nachdem klar geworden
ist, dass die geringe Zahl der unterzeichneten "Rückläufer" darin
liegt, dass die massenmäßigen Postsendungen von
vornherein nur auf eine geringe Zahl von Interessenten hoffen kann,
ergibt sich ein anderes Bild:
Nicht Sorglosigkeit ist daher die Ursache der Rückläufer,
sondern die geschickte Tarnung der Angebots Formulare. Die
gesamte Aufmachung der Trick Formulare soll nur dem einen Zweck
dienen - denjenigen, der das Anegbot liest, zu täuschen.
RA Schulze
Eickenbusch kommentiert diesen Zusammenhang wie folgt:
"...d.h. es wurde ein Firmenverzeichnis angeboten, von dem der Anbieter
wusste, dass es auch zukünftig nicht mehr als 0,3 % der angeschriebenen
Firmen beinhalten werde. ... ich habe daraufhin den Vertrag
nochmals wegen Täuschung angefochten und darauf hingewiesen, dass
das angebotene Produkt nach positivem Wissen des Anbieters vollkommen
nutzlos ist. Ein Telefonbuch, in dem nur 0,1 oder 0,3 % der Teilnehmer
stehen, ist erkennbar ohne jeglichen Sinn und hat den gleichen
Orientierungswert wie ein Stadtplan, auf dem nur 0,3 % der Straßen
verzeichnet sind.... "
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Urteil Landgericht Köln, 9 S 139/07 vom 26.09.2007, bei dem die DPM Presse- und Medienverlag GmbH verloren hat:
...Insbesondere scheitert die Annahme einer Täuschungsabsicht nicht daran, dass von den zahlreich angeschriebenen Firmen vergleichsweise wenige das Formular unterschrieben an den Absender zurücksenden. Der Bundesgerichtshof hat bereits im "Henghuber-Fall" (NJW 2005, 67, 68) ausgeführt: (29)
(...) "Entgegen der Ansicht der Revision spricht auch die von der Bekl. behauptete geringe Rücksendequote von 0,41% nicht gegen die tatrichterlich festgestellte Gefahr einer Irreführung. Denn diese Quote bezieht sich auf sämtliche Empfänger des an über drei Millionen Personen verschickten Schreibens, wohingegen nicht bekannt ist, wieviele Empfänger das Werbeschreiben überhaupt zur Kenntnis genommen haben. Über das Ausmaß der Irreführungsgefahr besagt die behauptete Rücksendequote daher nichts." (30)
Die Klägerin weiß, dass – ausgehend von den im Urteil des Bundesgerichtshofs genannten Daten – bei drei Millionen versandten Offerten selbst bei einer Rücksendequote von 0,41 % (dies entspricht 12.300 Rückläufern) und einem Vergütungsanspruch von 1.864,- Euro für zwei Jahre (diesen behauptet die Klägerin vorliegend gegenüber dem beklagten Verband) ein Gesamthonoraranspruch von knapp 23.000.000,-- Euro ausreichend lukrativ wäre. (31) |
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