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AG
Neukölln
AZ 9 C 101/01 v. 18. 7. 2001 Anfechtung wegen Irrtum |
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Der Prozess
wurde u.a. verloren, weil die Bitte um Rückgängigmachung des
Vertrages keine Anfechtung darstellt. Interessante richterliche Erläuterungen,
wie eine Anfechtung hätte aussehen können. |
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Amtsgericht
Neukölln Urteil (auszugsweise) In dem Rechtsstreit des Herrn Uwe
Raeder, Inhaber des Online Fachverlags, Hebbelstraße 61, Ingolstadt g e g e n ... Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 676,09 DM nebst 9,75 % Zinsen seit dem 10. 4. 01 zu zahlen....... Wesentliche Gründe der Entscheidung: ... Das Gericht
hat bereits Bedenken, dass die Erklärung des Beklagten vom 20.
9. 2000 eine Anfechtung des Vertrages darstellt. Denn die Bitte um Rückgängigmachung
des Vertrages stellt allenfalls ein Angebot zur einvernehmlichen Vertragsaufhebung
dar. Der Beklagte hat nicht erklärt, dass er die Verpflichtung
bestreite oder nicht anerkenne. Die Anfechtung einer Willenserklärung
wegen Irrtums muss unmißverständlich erklärt werden.
Eine solche Erklärung dürfte hier nicht vorliegen. Denn dass
der Beklagte das Rechtsgeschäft gerade wegen des Willensmangels
rückwirkend beseitigen will, ist aus seiner Erklärung vom
20. 9. 2000 nicht klar ersichtlich. Eine Anfechtung ist grundsätzlich zwar möglich, wenn der Erklärende - wie hier - eine Urkunde ungelesen unterzeichnet, sich aber konkrete Vorstellungen vom Inhalt der Urkunde macht. Nach dem Vorbringen des Beklagten ging er davon aus, dass der Eintrag im Branchen.Fernsprechbuch ergänzt bzw. verlängert werden sollte. Unabhängig davon kann der Beklagte aber gemäß § 119 Abs 1 BGB die Erklärung nur anfechten, wenn anzunehmen ist, dass bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die Erklärung nicht abgegeben hätte. Diese Voraussetzung hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt. Insbesondere die Voraussetzung, dass der Beklagte bei verständiger Würdigung von der Erklärung Abstand genommen hätte, liegt nicht vor. Neben den subjektiven Vorstellungen des Beklagten ist gerade dieser Punkt zu würdigen und zu beurteilen. Im Ergebnis können alle individuellen Verhältnisse des Irrenden einbezogen werden, lediglich sein Unverstand nicht (vgl. Staudinger, 12. Aufl., § 119 BGB, Rz. 73 ). Als Anhaltspunkt dafür, ob der Beklagte bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles seine Erklärung abgegeben hätte, ist zu beurteilen, ob er ohne das irrtümlich vorgenommene Geschäft besser gestellt wäre und ob die irrtümlich abgegebene Erklärung den Interessen des Erklärenden widerspricht. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, ist eine Anfechtung ausgeschlossen (vgl. BGB Kommentar mit bes. Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des BGH, 12. Aufl., Walter de Grüter 1982, § 119 BGB Rz. 67). Dass die Veröffentlichung der Daten des beklagten im Online Branchenregister im Internet den Interessen des Beklagten widerspricht, ist nicht werkennbar. Gerade ihm ging es auch bei der Veröffentlichung seiner Daten im Branchenfernsprechbuch der Gelben Seiten denklogisch darum, dass diese Daten einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Dass der Beklagte ohne den mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag besser gestelölt wäre, hat der Beklagte nicht dargetan. Nach seinem Vortrag habe er einen Verlängerungsvertrag mit dem Branchen-Fernsprechbuch abschließen wollen. Inwieweit diese Kosten geringer sind als die, die er vertraglich dem Kläger schuldet, ist nicht dargetan. |
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