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AG Köln
AZ 113 C 113/01 v. 12. 11. 2001

Das Gericht sieht arglistige Täuschung - kann ihr jedoch nicht nachgehen, weil der betrogene Kunde die Anfechtungsfrist nicht eingehalten hat. Prozess verloren. (schriftliches Verfahren).
Hinweis: Die Frist beginnt, sobald einem bekannt wurde, dass ein Grundpreis verlangt wird. Also z. B. mit Erhalt der Rechnung


Amtsgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES

Urteil (auszugsweise)

In dem Rechtsstreit

des Herrn Uwe Raeder, Inhaber des Online Fachverlags, Hebbelstraße 61, Ingolstadt
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Greger u.a.

g e g e n
Beklagten

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 667,09 DM nebst 9,75 % Zinsen seit dem 10. 4. 01 zu zahlen....

Entscheidungsgründe

... Allerdings ist das Gericht der Auffassung, dass die Art der Plazierung der Gebühr, die in jedem Fall jährlich fällig wird, geeignet ist, den Kunden darüber zu täuschen, dass der Grundeintrag nicht kostenlos ist und dies auch vom Kläger aus diesem Grund so plaziert worden ist.Denn es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass in den zunächst aufgeführten vier Zeilen, denen ein Kästchen zum Ankreuzen voransteht, hinter dem 2., 3. und 4. Kästchen, in denen zusätzliche Leistungen zum Grundeintrag aufgeführt werden, jeweils ein Preis für diese zusätzlichen Leistungen angegeben ist, im 1. Kästchen jedoch nicht.

Hier wird deutlich, dass bei dem Kunden der Eindruck erweckt werden soll, dass der Grundeintrag koistenlos ist und lediglich für die darunter stehenden besonderen Leistungen Aufpreise zu zahlen sind.

Soweit die Klägerin sich hier auf das winzige Sternchen beruft, das die Bezugnahme auf die unten stehenden Hinweise bedeuten soll, in denen - nicht etwa am Anfang, sondern im letzten Abschnitt des Textes - die Gebühr für den Grundeintrag aufgeführt ist, ändert nichts and er vorstehenden Beurteilung. Denn alle vier Alternativen, also auch die drei unteren Kästchen, in denen der Aufpreis ausdrücklich aufgeführt ist, enthalten dieses Sternchen, und da am Anfang des Textes, der unten hinter dem Sternchen steht, zunächst Hinweise betreffend die Korrektheit der Daten, die Behandlung der Daten etc. folgen, ist die ganze Aufmachung darauf angelegt, den Besteller im Unklaren darüber zu lassen, dass er auch bei Ankreuzen nur des obersten Kästchens Geld an den Kläger zahlen muss und diese Eintragung nicht - wie etwa die Grundeintragung in das Telefonbuch - kostenfrei ist.

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheitert jedoch vorliegend daran, dass der Beklagte die Anfechtungsfrist nicht eingehalten hat. ... Da dem Beklagten spätestens aufgrund der Rechnung vom 12. 10. 00 ... bekannt war, dass der Grundeintrag gebührenpflichtig war, hat er somit die Jahresfrist gemäß § 124 BGB nicht eingehalten.
Inwieweit eine Anfechtung wegen Irrtums begründet gewesen wäre, ist vorliegend unerheblich, da der Beklagte auch die Anfechtungsfrist nach § 121 nicht eingehalten hat, weil seine Anfechtung nicht unverzüglich nach Erhalt der Rechnung erklärt worden ist....


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