LaNdgericht Chemnitz
Ausfertigung
6 S 613/04 LG Chemnitz
AG Chemnitz 14 C 3579/03 AG Chemnitz
verkündet am. 4.6.2004
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit .... Kläger Berufungskläger
ProzessbevolImächtigte:
Rechtsanwälte Theisen Habscheid - Hagen, Arndtstraße
15, 01099 Dresden
gegen
Construct Data Verlag GmbH vertr. durch den Geschäftsführer,
.... , Österreich
Beklagte / Berufungsbeklagte
Prozess Bevollmächtigter Rechtsanwalt
wegen Forderung
erlässt das Landgericht Chemnitz - 6. Zivilkammer - durch
Richter am Landgericht Frei, Richter am Landgericht Scholz und
Richter am Landgericht Mularczyk auf Grund der mündlichen
Verhandlung vom 29.4.2004 folgendes
URTEIL
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtagerichts
Chemnitz vom 13.01.04 - AZ- 14 C 3579/03 abgeändert::
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch gegen
den Kläger aus der am 25.01 02 geleisteten Unterschrift, wie
sie aus Anlage K 1 ersichtlich ist, enstanden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag des Klägers
in dem Verzeichnis http://www.Fairguide.com zu löschen
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen
zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen
V, Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR
2.771,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
I.
gemäß § 540 1 Ziff. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen
Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend
ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Parteien auszuführen
wie folgt;
Der Kläger verfolgt den erstinstanzlichen Antrag - im Wesentlichen
unter Wiederholung der bisherigen Rechtsauffassung - weiter, wonach
durch die Gestaltung des streitigen Vertragsformulars Anlage K
1 seitens der Beklagten eine Täuschung der angesprochenen
Kundenkreise bewusst angestrebt werde. Durch Gestaltung und Formulierung
des Formulars trete der wahre Inhalt - Abschluss eines entgeltlichen
Vertrages - zurück, während für den (flüchtig
lesenden) Kunden die Bestätigung des Datenabgleichs (ohne
Kosten) hervorgehoben sei. Die Vergütung werde zudem für
eine wertlose Leistung gefordert.
Demgegenüber erstrebt die Beklagte Berufungszurückweisung,
da im Formulartext deutlich die Möglichkeit des bestehenden
(und kostenfreien) Grundeintrages von der Möglichkeit eines
kostenpflichtigen Auftrages (Fettdruck: Auftrag) unterschieden
sei. Eine Irrtumserregung liege daher nicht vor, seine fehlende
Bereitschaft zur Lektüre des Vertragsformulares habe der Kläger
selbst zu vertreten
Zu den weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens sowie zu den
gestellten Anträgen wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll vom 29.4.04 Bezug
genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und begründet Der klägerische Feststellungsantrag
ist gem. 9 823 11 BGB i.V-m. 9 263 StGB gerechtfertigt, so dass
der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) bei
dem Amtsgericht Chemnitz eröffnet war
1
Das in der Anlage K 1 vorgelegte Angebot der Beklagten
war planmäßig
so abgefasst, dass den unterzeichneten Kundenkreisen der Eindruck
vermittelt wurde, lediglich eine kostenlose Leistung in Anspruch
zu nehmen. Demgegenüber sind die i.w. kleingedruckten Hinweise
auf die Erteilung eines entgeltlichen Auftrags so im Text verschleiert,
dass eine Täuschungsabsicht i.S.d. § 263 1 StGB zu bejahen
ist.
a)
Ausgangspunkt für die Beurteilung des Streitfalles ist die
zur Verwendung von Rechnungsmerkmalen in Angebotsschreiben entwickelte
höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH (NJW 01, 2187 bzw.
NJW 95, 1361). Hiernach sind rechnungsähnlich aufgemachte
Angebote als konkludente Täuschung zu werten, wenn sie nach
Beurteilung des Gesamteindrucks als irreführend anzusehen
sind. In den entschiedenen Fällen waren das typische Rechnungsmerkmale,
wie Beifügung des Überweisungsträgers bzw. Angabe
der Bankverbindung, fehlende Anrede und Grußformel, fehlende
Darstellung der angebotenen Leistungen, Angabe einer Auftragsnummer.
Wenn solche Rechnungsmerkmale (ggf. in Verbindung mit der Verwendung
amtlicher Begrifflichkeiten) den Gesamteindruck so sehr prägen,
dass demgegenüber die Hinweise auf den Angebotscharakter völlig
in den Hintergrund treten, so ist wegen der konkludenten Aussage
einer bestehenden Zahlungspflicht das Tatbestandsmerkmal der Täuschung
als erfüllt anzusehen.
Der Täuschung steht nicht entgegen, dass ein aufmerksamer
Leser den wahren Charakter erkennen kann, Zwar sind "nicht
generell sorglose Menschen vor den Folgen ihrer Sorglosigkeit zu
schützen", reicht also die bloße Missverständlichkeit
der Offerte (auch wenn sie dem Verfasser bekannt war) nebst Hoffnung
auf eine Täuschung zur Bejahung des Tatbestands nicht aus.
Anders verhält es sich jedoch, wenn der Verfasser des Angebotes
Formulierung / Gestaltung wählt, welche "objektiv geeignet
und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlfeststellung über
tatsächliche Umstände hervorzurufenì. Das kann "(
... ) selbst dann gegeben sein, wenn die Adressaten der (...) Schreiben
bei sorgfältiger Prüfung den wahren Charakter des Schreibens...ì hätten
erkennen können (BGH NJW 01, 2189). Die Täuschung muss
also planmäßig eingesetzt werden und nicht bloß Folge,
sondern Zweck der Handlung sein. (a.a..O.)
b)
Die Gesamtschau des Angebotes Anlage K 1 zeigt
zur Überzeugung
der Kammer auf, dass die Beklagte sich bei der Gestaltung des Angebots
Anlage K 1 von einer solchen planmäßigen Absicht leiten
ließ, oberflächlich lesende und leichtfertige Kundenkreise
zur Unterzeichnung des tatsächlich nicht gewollten oder als
solchen erkannten Auftrages zu bewegen. Dies zeigt die Gesamtschau
von Text und Layout;
- Zunächst fehlt das äußerliche Erscheinungsbild
eines Angebotes, so z. B. Anrede und Grußformel und ist die
angebotene (entgeltliche) Leistung weder hervorgehoben noch näher
definiert, sondern rechts unten im Text an untergeordneter Stelle
- wo der Geschäftsverkehr eher allgemeine Geschäftsbedingungen
oder Ähnliches vermuten wird - plaziert.
- Demgegenüber ist durch Schriftgrösse, Umfang
und grafische Gestaltung die Möglichkeit, kostenlos "mit
erweitertem Text und Bild im FAIRGuide..." zu erscheinen,
in Verbindung mit der Aufforderung zur Ausfüllung des Formblattes
hervorgehoben.
- Es ist nur eine Unterschriftsleiste vorhanden, die offensichtlich
sowohl den entgeltlichen Auftrag als auch die Aktualisierung des
Eintrages bzw. den angebotenen kostenlosen Eintrag umfasst.
c)
In der Gesamtschau zeigt somit die grafische und
textliche Gestaltung die Absicht auf, für den unterzeichnenden Kunden, der das
Formular nicht genau durchliest, den entgeltlichen Auftrag zu verschleiern.
Insbesondere wird dies darin deutlich, dass der entgeltliche Teil
welcher für den Kunden auch aus Sicht der Beklagten angesichts
des stattlichen Entgeltes der maßgebliche sein dürfte
grafisch und in der Gestaltung in den Hintergrund tritt, während
die "Aufforderung" zum Ausfüllen des Formulars um
an die kostenlose Leistung zu gelangen durch Druckbild, Schriftgröße
und grafische Hervorhebung ganz deutlich im Vordergrund steht.
Um an diese kostenlose Leistung zu gelangen, wird der Kunde geneigt
sein die - nur an einer Stelle vorgesehene - Unterschrift zu leisten.
Die Täuschungsabsicht der Beklagten tritt durch den letztgenannten
Umstand besonders deutlich hervor; der Kunde müsste will er
nur die kostenlose Leistung erlangen den mit "Auftrag" überschriebenen
Textteil streichen. Der unaufmerksame Kunde, der nur die Gratisleistung
will, wird dies oftmals unterlassen.
d)
Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen,
bei Nachlesen sei auf Grund des Hinweises auf den kostenpflichtigen
Auftrag wie unten" sowie des Fettdruckes "Auftrag" die
Entgeltlichkeit erkennbar gewesen. Dies verkennt, dass bei Vorliegen
der genannten Voraussetzungen auch leichtfertig und oberflächliche
Verkehrskreise geschützt werden. Verkannt wird auch, dass
es auf die Gesamtgestaltung des Vertragestextes/-vordruckes ankommt.
Sicherlich hat die Beklagte versucht, sich gegen den Vorwurf deliktischen
Handelns abzusichern. Dies ändert jedoch nichts daran, dass
aufgrund der ungewöhnlichen Gesamtgestaltung des Angebotsschreibens
sowie das Zurücktreten des entgeltlichen Auftrages ins Kleingedruckte
die Täuschungseignung gegeben ist. Zur Überzeugung der
Kammer geben gerade die versteckten Hinweise auf den entgeltlichen
Auftragsteil ein gewichtiges Indiz für die Täuschungsabsicht:
nichts hätte im redlichen Geschäftsverkehr ansonsten
näher gelegen, als entgeltlichen und unentgeltlichen Auftragsteil
zu trennen, die Vorteile der entgeltlichen Auftragserteilung (die
sowohl im Vertrag als auch im Parteivortrag völlig im Dunkeln
bleiben) hervorzuheben und gesonderte Unterschriften vorzusehen
e)
Der Tatbestand des § 263 StGB setzt im Übrigen einen
dem Kläger erwachsenen Vermögensnachteil voraus. Dieser
ist vorliegend zu bejahen, da zunächst schon nicht ersichtlich
ist, in welcher Weise der entgeltlich angebotene Leistungsteil
im Unterschied zu der unentgeltlich angebotenen Eintragung ein Äquivalent
zur geforderten Vergütung darstellen soll. Vor allem aber
sind hierbei die individuellen Verhältnisse des Beklagten
zu berücksichtigen, da auch bei Werthaltigkeit er die ihm
aufgedrängte Leistung nicht in zumutbarer Weise verwerten
oder ohne Schwierigkeiten veräußern kann (vgl. hierzu
Schänke-Schröder, StGB, 26- Aufl., 9 263 - Rz. 121).
Der Vermögensnachteil ist im Übrigen bereits mit Vertragsabschluss
eingetreten, da dem Beklagten das Risiko aufgebürdet ist,
die Täuschung zu erkennen und die Lösung vom Vertrag
zu erreichen (vgl. Dreher-Fischer, StGB, 50. Aufl., § 263
StGB - Rz. 32 a).
2.
Der Antrag zu 2. rechtfertigt sich im Übrigen daraus,
dass der Beklagten ein schutzwürdiges Interesse auf Aufnahme
der klägerischen Daten gegen seinen Willen nicht zuerkannt
werden kann.
III
Die Kostenentscheidung folgt aus -S 97, 91 ZPO. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit grümdet sich auf §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO analog
Die Zulassung der Revision ist weder
beantragt noch veranlasst da Gründe gem. 543 11 ZPO i.V.m.
26 Ziff. 8 EGZPO nicht vorliegen
Frei Scholz Mularczyk
RiLG RiLG RiLG
RiLG Mularczyk hat mitheraten ist jedoch wegen Urlaubs
an der Unterschrift gehindert
Frei, RiLG |