LG Chemnitz v. 2. 6. 04 -
Construct Data verliert Forderung
(138)


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Tenor:
Die Täuschungsabsicht ist klar zu erkennen - Täuschung liegt vor, wenn der Verfasser des Angebotes eine Gestaltung wählt, welche "objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlfeststellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Das kann selbst dann gegeben sein, wenn die Adressaten der Schreiben bei sorgfältiger Prüfung den wahren Charakter des Schreibens hätten erkennen können ...

LaNdgericht Chemnitz
Ausfertigung
6 S 613/04 LG Chemnitz
AG Chemnitz 14 C 3579/03 AG Chemnitz

verkündet am. 4.6.2004

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit .... Kläger Berufungskläger
ProzessbevolImächtigte:
Rechtsanwälte Theisen Habscheid - Hagen, Arndtstraße 15, 01099 Dresden

gegen

Construct Data Verlag GmbH vertr. durch den Geschäftsführer, .... , Österreich
Beklagte / Berufungsbeklagte
Prozess Bevollmächtigter Rechtsanwalt

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Chemnitz - 6. Zivilkammer - durch Richter am Landgericht Frei, Richter am Landgericht Scholz und Richter am Landgericht Mularczyk auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2004 folgendes

URTEIL

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtagerichts Chemnitz vom 13.01.04 - AZ- 14 C 3579/03 abgeändert::

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch gegen den Kläger aus der am 25.01 02 geleisteten Unterschrift, wie sie aus Anlage K 1 ersichtlich ist, enstanden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag des Klägers in dem Verzeichnis http://www.Fairguide.com zu löschen

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen

V, Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 2.771,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I.
gemäß § 540 1 Ziff. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Parteien auszuführen wie folgt;

Der Kläger verfolgt den erstinstanzlichen Antrag - im Wesentlichen unter Wiederholung der bisherigen Rechtsauffassung - weiter, wonach durch die Gestaltung des streitigen Vertragsformulars Anlage K 1 seitens der Beklagten eine Täuschung der angesprochenen Kundenkreise bewusst angestrebt werde. Durch Gestaltung und Formulierung des Formulars trete der wahre Inhalt - Abschluss eines entgeltlichen Vertrages - zurück, während für den (flüchtig lesenden) Kunden die Bestätigung des Datenabgleichs (ohne Kosten) hervorgehoben sei. Die Vergütung werde zudem für eine wertlose Leistung gefordert.

Demgegenüber erstrebt die Beklagte Berufungszurückweisung, da im Formulartext deutlich die Möglichkeit des bestehenden (und kostenfreien) Grundeintrages von der Möglichkeit eines kostenpflichtigen Auftrages (Fettdruck: Auftrag) unterschieden sei. Eine Irrtumserregung liege daher nicht vor, seine fehlende Bereitschaft zur Lektüre des Vertragsformulares habe der Kläger selbst zu vertreten

Zu den weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens sowie zu den gestellten Anträgen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll vom 29.4.04 Bezug genommen.

II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet Der klägerische Feststellungsantrag ist gem. 9 823 11 BGB i.V-m. 9 263 StGB gerechtfertigt, so dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) bei dem Amtsgericht Chemnitz eröffnet war

1
Das in der Anlage K 1 vorgelegte Angebot der Beklagten war planmäßig so abgefasst, dass den unterzeichneten Kundenkreisen der Eindruck vermittelt wurde, lediglich eine kostenlose Leistung in Anspruch zu nehmen. Demgegenüber sind die i.w. kleingedruckten Hinweise auf die Erteilung eines entgeltlichen Auftrags so im Text verschleiert, dass eine Täuschungsabsicht i.S.d. § 263 1 StGB zu bejahen ist.

a)
Ausgangspunkt für die Beurteilung des Streitfalles ist die zur Verwendung von Rechnungsmerkmalen in Angebotsschreiben entwickelte höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH (NJW 01, 2187 bzw. NJW 95, 1361). Hiernach sind rechnungsähnlich aufgemachte Angebote als konkludente Täuschung zu werten, wenn sie nach Beurteilung des Gesamteindrucks als irreführend anzusehen sind. In den entschiedenen Fällen waren das typische Rechnungsmerkmale, wie Beifügung des Überweisungsträgers bzw. Angabe der Bankverbindung, fehlende Anrede und Grußformel, fehlende Darstellung der angebotenen Leistungen, Angabe einer Auftragsnummer. Wenn solche Rechnungsmerkmale (ggf. in Verbindung mit der Verwendung amtlicher Begrifflichkeiten) den Gesamteindruck so sehr prägen, dass demgegenüber die Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, so ist wegen der konkludenten Aussage einer bestehenden Zahlungspflicht das Tatbestandsmerkmal der Täuschung als erfüllt anzusehen.

Der Täuschung steht nicht entgegen, dass ein aufmerksamer Leser den wahren Charakter erkennen kann, Zwar sind "nicht generell sorglose Menschen vor den Folgen ihrer Sorglosigkeit zu schützen", reicht also die bloße Missverständlichkeit der Offerte (auch wenn sie dem Verfasser bekannt war) nebst Hoffnung auf eine Täuschung zur Bejahung des Tatbestands nicht aus. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Verfasser des Angebotes Formulierung / Gestaltung wählt, welche "objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlfeststellung über tatsächliche Umstände hervorzurufenì. Das kann "( ... ) selbst dann gegeben sein, wenn die Adressaten der (...) Schreiben bei sorgfältiger Prüfung den wahren Charakter des Schreibens...ì hätten erkennen können (BGH NJW 01, 2189). Die Täuschung muss also planmäßig eingesetzt werden und nicht bloß Folge, sondern Zweck der Handlung sein. (a.a..O.)

b)
Die Gesamtschau des Angebotes Anlage K 1 zeigt zur Überzeugung der Kammer auf, dass die Beklagte sich bei der Gestaltung des Angebots Anlage K 1 von einer solchen planmäßigen Absicht leiten ließ, oberflächlich lesende und leichtfertige Kundenkreise zur Unterzeichnung des tatsächlich nicht gewollten oder als solchen erkannten Auftrages zu bewegen. Dies zeigt die Gesamtschau von Text und Layout;

- Zunächst fehlt das äußerliche Erscheinungsbild eines Angebotes, so z. B. Anrede und Grußformel und ist die angebotene (entgeltliche) Leistung weder hervorgehoben noch näher definiert, sondern rechts unten im Text an untergeordneter Stelle - wo der Geschäftsverkehr eher allgemeine Geschäftsbedingungen oder Ähnliches vermuten wird - plaziert.

- Demgegenüber ist durch Schriftgrösse, Umfang und grafische Gestaltung die Möglichkeit, kostenlos "mit erweitertem Text und Bild im FAIRGuide..." zu erscheinen, in Verbindung mit der Aufforderung zur Ausfüllung des Formblattes hervorgehoben.

- Es ist nur eine Unterschriftsleiste vorhanden, die offensichtlich sowohl den entgeltlichen Auftrag als auch die Aktualisierung des Eintrages bzw. den angebotenen kostenlosen Eintrag umfasst.

c)
In der Gesamtschau zeigt somit die grafische und textliche Gestaltung die Absicht auf, für den unterzeichnenden Kunden, der das Formular nicht genau durchliest, den entgeltlichen Auftrag zu verschleiern. Insbesondere wird dies darin deutlich, dass der entgeltliche Teil welcher für den Kunden auch aus Sicht der Beklagten angesichts des stattlichen Entgeltes der maßgebliche sein dürfte grafisch und in der Gestaltung in den Hintergrund tritt, während die "Aufforderung" zum Ausfüllen des Formulars um an die kostenlose Leistung zu gelangen durch Druckbild, Schriftgröße und grafische Hervorhebung ganz deutlich im Vordergrund steht. Um an diese kostenlose Leistung zu gelangen, wird der Kunde geneigt sein die - nur an einer Stelle vorgesehene - Unterschrift zu leisten.

Die Täuschungsabsicht der Beklagten tritt durch den letztgenannten Umstand besonders deutlich hervor; der Kunde müsste will er nur die kostenlose Leistung erlangen den mit "Auftrag" überschriebenen Textteil streichen. Der unaufmerksame Kunde, der nur die Gratisleistung will, wird dies oftmals unterlassen.

d)
Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, bei Nachlesen sei auf Grund des Hinweises auf den kostenpflichtigen Auftrag wie unten" sowie des Fettdruckes "Auftrag" die Entgeltlichkeit erkennbar gewesen. Dies verkennt, dass bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen auch leichtfertig und oberflächliche Verkehrskreise geschützt werden. Verkannt wird auch, dass es auf die Gesamtgestaltung des Vertragestextes/-vordruckes ankommt.

Sicherlich hat die Beklagte versucht, sich gegen den Vorwurf deliktischen Handelns abzusichern. Dies ändert jedoch nichts daran, dass aufgrund der ungewöhnlichen Gesamtgestaltung des Angebotsschreibens sowie das Zurücktreten des entgeltlichen Auftrages ins Kleingedruckte die Täuschungseignung gegeben ist. Zur Überzeugung der Kammer geben gerade die versteckten Hinweise auf den entgeltlichen Auftragsteil ein gewichtiges Indiz für die Täuschungsabsicht: nichts hätte im redlichen Geschäftsverkehr ansonsten näher gelegen, als entgeltlichen und unentgeltlichen Auftragsteil zu trennen, die Vorteile der entgeltlichen Auftragserteilung (die sowohl im Vertrag als auch im Parteivortrag völlig im Dunkeln bleiben) hervorzuheben und gesonderte Unterschriften vorzusehen

e)
Der Tatbestand des § 263 StGB setzt im Übrigen einen dem Kläger erwachsenen Vermögensnachteil voraus. Dieser ist vorliegend zu bejahen, da zunächst schon nicht ersichtlich ist, in welcher Weise der entgeltlich angebotene Leistungsteil im Unterschied zu der unentgeltlich angebotenen Eintragung ein Äquivalent zur geforderten Vergütung darstellen soll. Vor allem aber sind hierbei die individuellen Verhältnisse des Beklagten zu berücksichtigen, da auch bei Werthaltigkeit er die ihm aufgedrängte Leistung nicht in zumutbarer Weise verwerten oder ohne Schwierigkeiten veräußern kann (vgl. hierzu Schänke-Schröder, StGB, 26- Aufl., 9 263 - Rz. 121). Der Vermögensnachteil ist im Übrigen bereits mit Vertragsabschluss eingetreten, da dem Beklagten das Risiko aufgebürdet ist, die Täuschung zu erkennen und die Lösung vom Vertrag zu erreichen (vgl. Dreher-Fischer, StGB, 50. Aufl., § 263 StGB - Rz. 32 a).

2.
Der Antrag zu 2. rechtfertigt sich im Übrigen daraus, dass der Beklagten ein schutzwürdiges Interesse auf Aufnahme der klägerischen Daten gegen seinen Willen nicht zuerkannt werden kann.

III
Die Kostenentscheidung folgt aus -S 97, 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit grümdet sich auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO analog
Die Zulassung der Revision ist weder beantragt noch veranlasst da Gründe gem. 543 11 ZPO i.V.m. 26 Ziff. 8 EGZPO nicht vorliegen
Frei Scholz Mularczyk
RiLG RiLG RiLG
RiLG Mularczyk hat mitheraten ist jedoch wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert
Frei, RiLG


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