Landgericht Verden Geschäfts‑Nr.:2S335/03 26
C 582/03 Amtsgericht Syke
- Verkündet am: 25.2.04
....
Urteil
Im Namen des Volkes!
In dem Rechtsstreit
der Firma Deutscher OnlineService GmbH & Co.
KG, vertr. durch die OnlineService
GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer,
Mozartstraße 3, 84508 Burgkirchen,
Klägerin
und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigte: ...Unterbevollmächtigte:
gegen
Waltraud B...,
- Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Kirsch & Hinrichs, Neuer Weg 61,
26506 Norden,
Geschäftszeichen: 532/02
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts
Verden auf die mündliche Verhandlung vom
4.2.04 durch den Richter am Landgericht
Peters als Einzelrichter
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das
am 29.8.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Syke (26 C
582/03) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
810,84 E
Gründe:
Auf die tatsächlichen Feststellungen
des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Gern. § 529 ZPO ist das Berufungsgericht
an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen gebunden, soweit
nicht konkrete Anhaltspunkte für vernünftige Zweifel
neue Feststellungen gebieten.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zwar hat wettbewerbswidriges Verhalten keine
unmittelbaren Auswirkungen auf die Wirksamkeit eines Vertrages.
Die Klägerin kann gleichwohl keine Vergütung beanspruchen.
Dass die Klägerin auf den Antrag der
Beklagten vom 9.5.01 keine ausdrückliche Annahmeerklärung
abgegeben, sondern sogleich den entsprechenden Eintrag vorgenommen
hat, ist ohne Belang, denn damit hat sie den Antrag konkludent
angenommen, sodass auf dessen Grundlage ein Vertragsverhältnis
zwischen den Parteien zustandegekommen ist. Dieser Vertrag ist
von der Beklagten nicht
wirksam angefochten, denn das Schreiben vom 6.7.01 enthält
neben der unzutreffenden Auffassung, ein Vertrag
sei mangels ausdrücklicher Annahme gar nicht zustandegekommen, lediglich eine Kündigung. Der Wille einer Anfechtung wird
in diesem Schreiben auch in einer laienhaften Form nicht ansatzweise
erkennbar. Soweit spätere Erklärungen in diesem Rechtsstreit
als, Anfechtungserklärung ausgelegt werden könnten, wäre
diese Erklärung jedenfalls nicht innerhalb der Frist der § 121
BGB (Irrtum) bzw. § 124 BGB (Täuschung) abgegeben.
Gleichwohl steht der Klägerin aus dem
Vertrag ein Vergütungsanspruch nicht zu.
,Der formularmäßige Antrag ist überschrieben
mit "Eintragungsantrag und Korrekturabzug zur Aufnahme in
unser bundesdeutsches Firmenbranchenbuch im Internet" Bei dem folgenden Kästchen zum Grundeintrag
findet sich nicht der geringste Hinweis auf irgendwelche Kosten,
während bei den folgenden Kästchen jeweils deutlich ein
Aufpreis verzeichnet ist. Ein Preis für den Grundeintrag
wird lediglich in einem Halbsatz in kleingedruckten Hinweisen am
unteren Ende des Antragsformulars oberhalb der Unterschrift mit
699,‑‑ E jährlich erwähnt und findet sich
nochmals in den auf der Rückseite des Formulars abgedruckten
AGB.
Mit dieser Fassung, die den beanspruchten
Preis für eine bestimmte Leistung anders als bei den übrigen
Leistungen, die mit einem Hinweis auf einen Aufpreis versehen sind
nicht bei der beschriebenen Leistung angibt und dort nicht einmal
einen Hinweis auf eine Kostenpflicht enthält, sondern
ganz offensichtlich gezielt zu verbergen sucht, werden potentielle
Kunden gezielt über die von der Klägerin beanspruchte
Kostenpflicht getäuscht. Etwaige strafrechtliche Relevanz
dieser Täuschung bedarf hier der Erörterung nicht. Entscheidend
ist hier allein, dass auch der durchschnittliche Gewerbetreibende,
an den diese Formularanträge der Klägerin gerichtet sind,
eine Kostenpflicht des Grundeintrages nicht ohne weiteres erkennen
wird. Der untere Absatz auf dem Formularantrag hat ebenso
wie die auf der Rückseite abgedruckten AGB nur die Qualität
von der Klägerin verwendeter allgemeiner Geschäftsbedingungen
und unterliegt deswegen der Kontrolle nach dem für den hier
zu beurteilenden Vertragsschluss noch geltenden AGBG. Die
Vereinbarung eines Vergütungsanspruchs erst in den AGB stellt
aber jedenfalls ohne Frage eine überraschende Klausel im Sinne
des § 3 AGBG dar, demzufolge Klauseln insbesondere dann unwirksam
sind, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages
der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen rechnen musste.
Dies ist bei einer in den AGB "versteckten" Preisvereinbarung
gewiss der Fall. Dem steht in' diesem Fall auch nicht entgegen,
dass im allgemeinen die Leistung eines Kaufmanns ohne Entgelt nicht
zu erwarten ist: Die Herausgabe eines Branchenbuches bietet nämlich
nur dann einen Sinn, wenn ein möglichst umfassendes Verzeichnis
aufgelegt werden kann. Da aber längst nicht jeder Gewerbetreibende
bereit sein wird, für seinen Eintrag zu zahlen (insbesondere
angesichts der Vielzahl auf dem Markt befindlicher Branchenbücher)
, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Herausgeber einen
Grundeintrag im eigenen Interesse kostenlos vornimmt, um so erst
eine Grundlage zu eröffnen, seine Leistung von anderen Interessenten,
die einen weitergehenden z.B werbewirksameren Eintrag wünschen,
bezahlen zu lassen.
Im Ergebnis muss sich deshalb die Klägerin
daran festhalten lassen, dass ein Vertrag über einen kostenlosen
Grundeintrag zustandegekommen ist.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil
die Voraussetzungen des § 543 11 ZPO nicht vorliegen..
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
aus § 708 Nr. 10 ZPO analog.
Peters |