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Urteil
AG Syke |
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Amtsgericht
Syke verkündet am: 29.08.2003 Deutscher OnlineService GmbH & Co. KG. - gegen Reisecenter Alltours Irn Narnen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit gegen Reisecenter Alltours, Inh.: Waltraud Bokelmann, Bremer Straße 25, 27211 Bassum, Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kirsch & Hinrichs, Neuer Weg 61, 26506 Norden, Geschäftszeichen: 532/02?A?H/Ry wegen Forderung hat das Amtsqericht
Syke im schriftlichen Verfahren am 29.08.2003 durch die Richterin am für Recht erkannt: 1.) Die Klage
wird abgewiesen. Tatbestand Die Klägerin unterhält im Internet ein Firmenbranchenbuch. Die Beklagte erhielt von der Klägerin ein Anmeldeformular dazu zugeschickt, das sie am 09.05.2001 ausgefüllt wieder zurücksandte. In diesem Formular beantragte sie den Grundeintrag in das Onlinefirmenverzeichnis. Unter dem 25.05.2001 erfolgte die Auftragsbestätigung. Die Beklagte zahlte für das erste ( korrigiert: Vertragsjahr ) den Rechnungsbetrag über 810,84 EUR, kündigte jedoch dann den Vertrag. Die Klägerin beruft sich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Vertrag mit Ablauf des Mai 2003 endet. Sie macht nunmehr die Vergütung für das zweite Vertragsjahr geltend und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 810,84 EUR zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2002 zu zahlen. Die Beklagte
beantragt Die Beklagte trägt vor, sie sei davon ausgegangen, dass der Grundeintrag kostenfrei sei. Entsprechendes ergäbe sich auch aus dem Antragsformular. Sie habe die erste Rate lediglich gezahlt, um weiteren Repressalien aus dem Wege zu gehen. Da sie gekündigt habe, sei sie davon ausgegangen, dass die Sache erledigt sei. Sie habe den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Im übrigen sei ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, da das Antragsformular gegen H 1, 3 UWG verstoße. Es erwecke den Eindruck, es bestehe die Möglichkeit einer kostenfreien Grundeintragung. Im übrigen seien die AGB der Klägerin nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden, da diese der Beklagten erst im nachhinein bekanntgemacht worden seien. Wegen der Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen und Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Zwischen den Parteien ist keine wirksame Vereinbarung hinsichtlich einer mit Kosten verbundenen Grundeintragung in das Internet zustande gekommen. Die Ausgestaltung des von der Klägerin versandten Formulars ist darauf abgestellt, dass bei dem unbefangenen Kunden der Eindruck erweckt wird, als sei der von der Beklagten gewünschte Grundeintrag in das Online?Verzeichnis kostenfrei. In dem Text betreffend den Grundeintrag ist ein Kostenbetrag nicht enthalten, dagegen jedoch in den zusätzlich angebotenen Leistungen. Erst in dem klein gedruckten dem Vertragstext folgenden Hinweis ist aufgeführt, dass die Aufnahme in das Firmenverzeichnis einen Betrag von 699,00 EUR für den Grundeintrag kostet. Damit musste die Beklagte nicht rechnen. Hinweise, und noch dazu klein gedruckte, in einem Vertragsformular sind lediglich dazu da, die im Vertragstext aufgeführten Bestandteile näher zu erörtern, nicht jedoch sie erst darzustellen. Die Beklagte musste davon ausgehen, dass der Grundeintrag in das Onlinefirmenverzeichnis kostenfrei ist. Entsprechend hat sie auch ihre Willenserklärung abgegeben. Da das Angebot der Klägerin jedoch nicht kostenfrei war, ist insoweit ein Vertrag nicht zustande gekommen. Im übrigen verstößt die Vertragsgestaltung bzw. das Vertragsangebot gegen das Recht des unlauteren Wettbewerbs. Die Ausgestaltung des Formulars ist geeignet, den Kunden zu täuschen und zu übervorteilen. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 91 ZPO. |
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