Prozess
gewonnen:
Am 30. 8. wurde vom AG Berlin
Charlottenburg ein "Verzichtsurteil" verkündet. Gesch.
Nr. 204 C 119 / 01
Nach dem mündlichen Verhandlungstermin - in dem der Richter eindeutig
zu erkennen gegeben hatte, dass er die Klage abweisen werde - hatte
Herr Raeder seine Klage zurückgenommen. Als ich der Klage Rücknahme
nicht zustimmte, hat er ein Verzichtsurteil erwirkt.
Kommentar: Die Strategie
des Herrn Raeder
An der "Klagerücknahme"
wird die Strategie der Online Verlage deutlich: Herr Raeder hatte ja
zunächst mit einer "Kleingeld" Offerte angefangen - Streitwert
unter tausend Mark. Mit kleinem Streitwert konnte er leicht "positive"
Urteile herbeiklagen: Der mögliche Gegner kriegt bei so einem geringen
Streitwert keinen guten Rechtsanwalt , wer will sich da schon in so
eine komplizierte Materie einarbeiten - der "Kunde" verteidigt
sich wohlmöglich selber - oder mit einem Anwalt, der sich nicht
ausreichend einarbeitet (das lohnt sich doch gar nicht ) - leichte Beute
für einen guten "Rechte" Spezialisten.
So kriegt man also eine schöne Urteilssammlung, mit der man dann
den Kunden klarmachen kann, wie aussichtslos jeder Widerstand ist. Mit
dieser Urteilssammlung kann man dann auch den doppelten oder vierfachen
Preis erzielen - inzwischen geht es ja bei den 2 Jahres "Offerten"
um ca DM 4000,00 ! Wer weiß, wie weit die Online Verlage den Preis
noch steigern werden, wenn die Gerichte dem nicht Einhalt gebieten.
Bei so hohen Preisen wird natürlich nicht mehr geklagt - da ist
das Risiko zu hoch - nur die, die man einschüchtern kann, werden
abkassiert. Jedenfalls ist das bisher meistens so gehandhabt worden.
Nur wenn der Kunde von der Aussichtslosigkeit seines Widerstandes überzeugt
werden kann, funktioniert die Masche. Wichtigste Voraussetzung für
dieses "Geschäft" ist die Möglichkeit, den Kunden
einzuschüchtern. Dafür ist es nötig, dass der "Online"
Geschäftsmann das Informationsmonopol hat um den "Kunden"
mit den "richtigen" Informationen zu füttern.
Um dieses Informationsmonopol zurückzuerlangen, haben Online /
Raeder und Online / Henghuber / Lohmüller z. B. auch diverse Einstweilige
Verfügungen gegen mich bzw. meine Web Page erlassen. Auch andere
Web pages zum Thema "Online Verlage" stehen unter "Einstweilger
Verfügungs" Beschuß. Glücklicherweise leben
wir in einem Land, das jedem Bürger das Recht zur freien Meinungsäußerung
per Grundgesetz garantiert. Verzichten Sie nicht darauf - sonst
spielen Sie den Online Verlagen in die Hände.