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Urteil AG Ingolstadt

02.04.2008
AZ: 12 C 254/08

Im Namen des Volkes

in dem Rechtsstreit

xxxx
-Klägerin-

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thamm Alexander, Atzelbuckelstraße 26, 68259 Mannheim, Gz.: 186/07

 

gegen

 

Wagner Sven, Klosterstr. 16, 85092 Kösching
-Beklagter-

 

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Ingolstadt durch Richter am Amtsgericht Severin am 02.04.2008 ohne mündliche Verhandung gemäß § 495a ZPO folgendes

 

ENDURTEIL

 

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.10.2007 zu bezahlen.


  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

 

Ohne Tatbestand nach § 313 a ZPO

 

 

Entscheidungsgründe

 

 

Mit Verfügung vom 10.03.2008 wurde das Verfahren nach § 495 a ZPO angeordnet. In der Verfügung wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass er sich binnen 2 Wochen zur Klagebegründung äußern müsse, ansonsten könne er den Prozess verlieren. Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 12.03.2008 zugestellt, die Erwiderungsfrist endete deshalb am 27.03.2008, der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Nach dem deshalb als unstreitig anzusehendem Vorbringen der Klägerin haftet der Beklagte der Klägerin für die Kosten, welche der Klägerin für die Einschaltung ihres Rechtsanwaltes entstanden sind, als sie sich gegen den Eintrag im Internetverzeichnis wehrte. Die Einschaltung des Rechtsanwaltes war geboten, sodass der Beklagte die Kosten nach §§ 823,249 BGB zu erstatten hat. Aus dem Streitwert von 1.975,40 € errechnen sich die Gebühren des Rechtsanwaltes auf insgesamt 229,55 €.
Durch die Zahlungsaufforderung zum 29.10.2007 ist der Beklagte seit 30.10.2007 in Verzug. § 286 BGB und die Forderung ist deshalb mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen, § 288 II BGB.
Kosten: § 91 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11,713 ZPO

 

 

gez.

 

Severin
Richter am Amtsgericht


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