![]() |
![]() |
|
|
Urteil
AG Ingolstadt
02.04.2008 AZ: 12 C 254/08 |
Im Namen des Volkesin dem Rechtsstreit xxxx Prozessbevollmächtigter:
gegen
Wagner Sven, Klosterstr. 16, 85092 Kösching
wegen Forderung erlässt das Amtsgericht Ingolstadt durch Richter am Amtsgericht Severin am 02.04.2008 ohne mündliche Verhandung gemäß § 495a ZPO folgendes
ENDURTEIL
Tatbestand
Ohne Tatbestand nach § 313 a ZPO
Entscheidungsgründe
Mit Verfügung vom 10.03.2008 wurde das Verfahren nach § 495 a ZPO angeordnet. In der Verfügung wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass er sich binnen 2 Wochen zur Klagebegründung äußern müsse, ansonsten könne er den Prozess verlieren. Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 12.03.2008 zugestellt, die Erwiderungsfrist endete deshalb am 27.03.2008, der Beklagte hat sich nicht geäußert.
gez.
Severin |
|
"Disclaimer": Soweit diese Seite auf andere Internetseiten verweist oder diese durch einen Link aufzurufen sind, hafte ich für die Angaben und Inhalte der anderen Seiten nicht. Insbesondere habe ich eine Prüfung der Inhalte verlinkter Seiten nicht vorgenommen. Deshalb distanziere ich mich von den Inhalten verlinkter Seiten ausdrücklich. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben nicht meine Meinung wieder und sind mir nicht zuzurechnen. Die Beiträge stehen vielmehr unter der Verantwortung des jeweiligen Einsenders. Mit diesen Vorgaben sind Sie bei Aufruf der weiteren Seiten oder einer Verlinkung einverstanden. Sonst verlassen Sie diese Seite bitte. |