| Urteile zu Branchenbuch-Formularen, die als Korrekturabzug aufgemacht sind mehr Info zu Branchenbuch-Formularen |
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Formulare |
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| Urteil AG Pirna 4 C 463/08 vom 06.11.2008 |
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SGW s.r.o. verliert Prozess - Das Übersenden des Formulars an die Beklagte stellt kein Angebot dar. "Es kann bereits deshalb nicht von einem Angebot ausgegangen werden, da es an der Unterschrift der Klägerin fehlt. Es handelt sich insoweit um ein invitatio ad offerendum..." erstritten von Rechtsanwalt Theisen, Dresden |
| AG Erding Az.5 C 744/08 vom 28.10.2008 |
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"...ist ersichtlich, dass die Klägerin mit Unterbreitung von Angeboten der vorliegenden Art darauf abzielt, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um zum Vertragsabschluss zu gelangen. Insgesamt wird durch Wortwahl und optische Aufbereitung, wie bereits aufgeführt, der Eindruck erweckt, es gehe für den Adressaten darum, bereits voreingetragene Daten seiner Firma zu kontrollieren und zu korrigieren. Es wird der Anschein eines bereits bestehenden Eintrags und einer bereits bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung hervorgerufen.
Die damit festgestellten Bestandteile der objektiven Täuschung lassen vorliegend die Annahme eines von Täuschungswillen getragenen Verhaltens zu..." erstritten von Rechtsanwältin Andrea Spötzl, Ebersberg |
| AG Kamenz 2 C 0041/08 vom 02. Oktober 2008 |
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TTT-Tele-Service
Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess "..im schwarzgeränderten Kasten...heißt es, der Auftraggeber behalte sich vor, Einträge abzulehnen. Im Gegensatz dazu heißt es wiederum im nächsten Satz, die Annahme dieses Angebotes erfolge durch die Unterschrift. Selbst für sich genommen sind die schon in sich widersprüchlichen Formulierungen...nicht geeignet, darauf schließen zu lassen, bereits mit Unterschreiben dieses Antrages werde ein verbindliches Angebot des Formular-Absenders angenommen...." (erstritten von Rechtsanwalt Theisen, Dresden) |
| AG Schönbeberg 17b C 74/08 vom 12. September 2008 |
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TTT-Tele-Service
Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess: Im vorliegenden Fall führt die Gesamtschau der Umstände jedenfalls zu einer von der Klägerin bewusst in Kauf genommenen Täuschung in Bezug auf die von ihr angeschriebenen Unternehmen...Von einem zumindest bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Täuschungshandlung ist mithin auszugehen.. (erstritten von Rechtsanwälte Dirk Trettin u.a., Fuggerstr. 35, 10777 Berlin) |
| Beschluss LG Neuruppin vom 01.09.2008 |
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LG Neuruppin beabsichtigt, Berufung der TTT-Tele-Service
Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH zurückzuweisen: "...Die Preisvereinbarung ist hier nämlich...unwirksam, da es sich hierbei um eine überraschende und intransparente Klausel handelt..." TTT nahm daraufhin Berufung zurück - Das Urteil AG Perleberg vom Juni 2008 ist damit rechtskräftig - siehe weiter unten |
| AG Riedlingen 1 C 134/08 - August 2008 |
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TTT-Tele-Service
Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess: Beklagte muss nicht für das 2. Vertragsjahr 1082,90 Euro bezahlen " ...dass nach dem Erscheinungsbild und Aufbau des Formulars der Klägerin der jeweilige Vertragspartner nicht damit rechnen kann und nicht damit zu rechnen braucht, er verpflichte sich mit seiner Unterschrift zur Zahlung einer Vergütung..."
erstritten von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim |
| AG Augsburg AZ 73 C 5637/07 - 12. August 2008 |
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| LG Rostock, 14. Juli 2008 |
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RAe Ernestus, Daub & Coll. nehmen die Berufung zurück (betr. AZ 1 S 169/07) - mitgeteilt von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim |
| LG Rostock 01.07.2008 AZ: 1 S 176/07 - 49 C 453/06 AG HRO |
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| AG Perleberg AZ 11 C 301/07 vom 05.06.2008 |
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| LG Rostock 29.05.2008 AZ 43 C 426 / 06 |
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Das LG Rostock teilt mit, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft zurückzuweisen. (Rechtsanwalt Thamm, Mannheim) |
| LG Rostock 28.05.2008 1 S 174/07 - - - AZ 49 C 49/ 07 AG HRO |
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Das LG Rostock weist die Berufung zurück, die MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft GmbH muss bereits gezahltes Geld zurückerstatten. |
| LG Ingolstadt AZ 21 S 1571/07 vom 28.01.2008 |
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LG Ingolstadt weist Berufung von Sven Wagner ( Telefonbuchverlag Wagner) als unbegründet zurück und bestätigt Urteil des AG Ingolstadt 15 C 874/07 vom 08.08.2007 (siehe weiter unten). "Diese vom Beklagten bewusst herbeigeführte Irreführungsgefahr des Adressaten ist im vorliegenden Fall von einem derart großen Gewicht, dass...auf eine rechtlich relevante arglistige Täuschung...geschlossen werden muss..." |
| AG München AZ 264 C 13765/07 vom 04.10.2007 |
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Rechtsanwalt Bernhard Faßbender / München gewinnt Geld-zurück-Klage gegen Sven Wagner / Telefonbuchverlag Wagner e.K. "...dass mit einer Unterschrift ein zusätzlicher Vertrag zustande kommt, findet sich erst im laufenden Text auf der rechten Seite. Unter den gegebenen Umständen sieht das Gericht das Vorliegen einer ungewöhnlichen Klausel als gegeben an..." |
| AG Ingolstadt AZ 10 C 714/07 vom 12.09.2007 |
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Rechtsanwalt Alexander Thamm gewinnt Feststellungsklage: Sven Wagner ( Telefonbuchverlag Wagner e.K. in Kösching) hat keinen Anspruch auf Zahlung. ...Im konkreten Fall ist eine Täuschung gem. § 123 BGB gegeben; aufgrund der speziell gestalteten Aufmachung des Eintrgungsformulars unterlag der Kläger einem entsprechenden Irrtum; der Kläger ging davon aus, einen Korrekturabzug auszufüllen bzw. einen kostenlosen Eintrag zu veranlassen. Das Formular war geeignet, einen entsprechenden Irrtum hervorzurufen und hierdurch die Entschliessung zur Unterzeichnung des Formulars zu beeinflussen..." |
| AG Ingolstadt AZ 11 C 858/07 vom 05.09.2007 |
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Rechtsanwalt Alexander Thamm gewinnt Feststellungsklage: Sven Wagner ( Telefonbuchverlag Wagner e.K. in Kösching) hat keinen Anspruch auf Zahlung. "...Allein der Hinweis "Wichtig", welcher dem Fließtext vorangestellt wurde, genügt nicht, um den Inhalt des Fließtextes bedenkenlos erscheinen zu lassen. So folgen insbesondere nach dem Hinweis "Wichtig" keine Ausführungen zur Kostenpflichtigkeit, sondern die Aufforderung, Bilder der Praxis zu übersenden. Offenbar sollen die Kunden getäuscht werden, dass dieser Hinweis nur die Interessenten betrifft, welche die Veröffentlichung von Bildern wünschen. Soweit dann im Anschluss ausgeführt wird, dass mit der Unterschrift unter dem Formular ein hervorgehobener - kostenpflichtiger - Eintrag zustande kommt, so ist dies erst recht als überraschend einzustufen..." |
| AG Ingolstadt AZ 15 C 874/07 vom 08.08.2007 |
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| AG Rostock 07.06.2007 AZ 49 C 453 / 06 |
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| AG Rostock 07.06.2007 AZ 49 C 407 / 06 |
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Rechtsanwalt Thamm / Mannheim gewinnt Feststellungsklage gegen MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH "...nach Auffassung des Gerichts war die Gestaltung des Formulars bewusst so gewählt worden, dass zumindest der flüchtige Leser davon ausgeht, es handele sich lediglich um die Bestätigung eines bereits bestehenden Vertrages, bzw. der Richtigkeit der angegebenen Daten..." |
| AG Rostock 29.06.2007 AZ 49 C 513 / 06 |
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Rechtsanwalt Thamm / Mannheim gewinnt Feststellungsklage gegen MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH
"...musste der Beklagten doch klar sein, dass dieses Formular mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden ist. Diese Unsicherheiten hätte die Beklagte durch Änderungen bei der Gestaltung des Formulars - etwa durch deutliche Heraushebung des Preises - mit einfachen Mitteln beseitigen können. Dass sie dies nicht getan hat, zeigt zur Überzeugung des Gerichts deutlich, dass es der Beklagten gerade auch auf die Täuschungsgeeignetheit des Schreibens ankam..." |
| AG Rostock 29.06.2007 AZ 43 C 426 / 06 |
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| AG München - 272 C 30329/06 - 09.03.2007 |
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Branchenklick GmbH - "..Die Beklagtenpartei befand sich aufgrund ihres ablehnenden Schreibens zur gewünschten Vertragsaufhebung vom 31.8.2006 ab diesem Zeitpunkt mit der letztlich dann doch zugestandenen Stornierung in Verzug, so dass es sachgerecht erscheint, ihr auch insoweit die durch die Klageerhebung verursachten Kosten anzulasten..." |
| AG Hamburg - 34C C 324/06- 02.02.2007 |
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Blue Eye Media Net Ltd. - "... Die Gesamtaufmachung des Formulars erweckt bei dem Durchschnittskunden den Eindruck, dass der Eintrag kostenlos ist. Die Zahlungsverpflichtung ist mithin nicht Vertragsbestandteil geworden..." |
| 20.01.2007 - AG Hamburg -
35A C 402/06 |
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Blue Eye Media Net Ltd. - Versäumnisurteil:
"...Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag von insgesamt 2 034,64 Euro, aufgrund des am 26. April 2006 unterzeichneten Formulars zu bezahlen..." |
| AG Ingolstadt AZ 11 C 2351 / 06 |
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Thomas Mauerer / Kösching (Ärzte - Kliniken - Regional ) muss ergaunertes Geld zurückzahlen ( AG Ingolstadt AZ 11 C 2351/06 )
Wenn wie im vorliegenden Fall nah dem Gesamteindruck des Formulares eine Kostenfreiheit für den Eintrag besteht und der Anschein erzeugt wird, dass lediglich eine Überprüfung der Kundendaten durch das Ausfüllen des Formulares bezweckt wird, so iegt ein Fall der Täuschung vor wenn im Kleingedruckten eine Entgeltlichkeit für einen hervorgehobenen Eintrag vereinbart wird. - erstritten von Ra Alexander Thamm / Mannheim |
| AG München Dezember 06 |
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| 02.10.06 - AG München - Az 281 C 9753 / 06 Klage gewonnen |
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Branchenklick GmbH - "...ergibt sich, dass die Tatbestandvoraussetzungen eines versuchten Betruges seitens der Beklagtenpartei zum Nachteil der Klagepartei vorlagen..." |
| AG Ulm - Sept. 05 |
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OBB - Online Branchenbuch Stefan Kindler muss
auch die aussergerichtlichen Kosten bezahlen Mehr Infos |
| LG Hamburg - Juli 2005 + August 05 |
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| LG Hamburg - Sept. 05 |
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| AG Ulm - Juli 05 |
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| AG Hamburg - 20. 10. 2004 |
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Branchen-Online-Verlag = Michael Weber (=Branchenonlinebuch)
verliert Feststellungsklage Herr Weber hat keinen Anspruch
auf Zahlung |
| AG Hamburg - 3. 9. 2004 |
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Branchen-Online-Verlag = Michael Weber (=Branchenonlinebuch)
muss bereits kassiertes Geld zurückzahlen >>> |
LG Frankfurt/Main 22.07.2004
Az.: 3-11 O 1 / 04
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LG Frankfurt verbietet das Formular "Berliner Branchenbuch"
vom European Businessguide - Es wird bei dem verwendeten Formular der Eindruck erweckt, es handele sich um "das" Berliner Branchenbuch - die Nutzung des Begriffs "Branchenbuch" ist irreführend zum Urteil |