Zur Startseite | e-mail
Urteil AG Ingolstadt

16.06.2008
AZ: 13 C 603/08

Im Namen des Volkes

in dem Rechtsstreit

1. xxxx
-Klägerin zu 1 -

2. xxx

-Kläger zu 2 -

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thamm Alexander, Atzelbuckelstraße 26, 68259 Mannheim, Gz.: 213/06

 

gegen

 

Wagner Sven, Klosterstr. 16, 85092 Kösching
-Beklagter-

 

wegen Unterlassung

erlässt das Amtsgericht Ingolstadt durch Richter am Amtsgericht Pohle ohne mündliche Verhandung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO am 16.06.2008 folgendes

 

Versäumnisurteil

 

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Klägern künftig Rechnungen oder Mahnschreiben für einen angeblichen Anzeigenvertrag der Kläger in das Regionale Branchenbuch zu übersenden. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, dafür zu sorgen, dass solche Schreiben auch nicht von von ihm beauftragen Personen den Klägern übersandt werden.

  2. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis Höhe von 250 000.00 Euro oder eine Ordnungshaft bis 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.


  3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 185,64 Euro zuzüglich 5 Prozentpunktzinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2006 zu bezahlen.


  4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Beschluss

 

Der Streitwert wird auf 600,00 Euro festgesetzt.

 

 

gez.

Pohle
Richter am Amtsgericht