Anzeigenschwindel
| Startseite Anzeigenschwindel | Aktuell | Newsübersicht |
Adressbuchschwindel
| Startseite Adressbuchschwindel   |   Aktuell | Liste der Adressengräber | Newsübersicht |
Newsübersicht Europaparlament |

 

 

 

Wir sind für unsere Arbeit auf Spenden angewiesen. Bitte beteiligen Sie sich, wenn Sie diese Seiten nützlich fanden

Urteil AG Rostock

Kommentar der Redaktion

Die Katze lässt das Mausen nicht


Obwohl Herbert Rossa wegen gewerbsmäßigen Betrugs zu 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt wurde, zockt er unbeeinduckt weiter die hereingelegten Opfer ab.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil Rossa Widerspruch eingelegt hat - und da denkt er wohl, solange, bis das Urteil rechtskräftig ist, kann er noch schön abkassieren. Aber das kann auch nach hinten losgehen. Denn die Strafbemessung hat mildernde Umstände berücksichtigt - unter anderem ging das Gericht davon aus, dass das Strafverfahren den Betrüger Rossa beeindruckt habe und ihn in Zukunft vom Betrug abhalten werde.
Weit gefehlt, wie das tatsächliche Verhalten Rossas beweist. (Juni 2007)   Mehr Info


Die Urteilsbegründung ist 38 Seiten lang. Das Urteil wird daher hier gekürzt wiedergegeben, um die grundsätzlichen Erwägungen zur Verfügung zu stellen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Widerspruch eingelegt wurde.

Amtsgericht Rostock - 23 Ls 567/06 - 418 Js 13098/06 StA HRO

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In der Strafsache gegen
Herbert Rossa, 22.11.1961 in Beuthen ... 85055 Ingolstadt, ...
Angeklagter...

wegen           mehrfachen gewerbsmäßigen Betruges

hat das AMTSGERICHT Rostock,   SCHÖFFENGERICHT
in seiner öffentlichen Sitzung vom 15.02.07, 01.03.07, 15.03.07, 02.04.07 und 12.04.2007, ...

                      für R  E  C  H  T  erkannt:

Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßigen Betruges in insgesamt 126 Fällen zu einer

                       Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 10 (zehn) Monaten

verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen zu tragen. Angewendete Rechtsvorschriften: §§ 263 Abs. 1 und 3 Ziffer 1, 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB

Gründe:
... - ...

IV.

Danach war der Angeklagte des gewerbsmäßigen Betruges
in insgesamt 126 Fällen gemäß den 263 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 1, 53 StGB schuldig.

(1.) Es ist hinsichtlich aller Geschädigten zu Täuschungshandlungen durch den angeklagten gekommen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht eine Täuschungshandlung in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder  Unterdrückung wahrer Tatsachen. Weil als Tatsache in diesem Sinne auch das angeblich Geschehene oder  Bestehende anzusehen ist, sofern ihm das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewissheit eigen ist, versteht sich die Täuschung als jedes Verhalten,  das objektiv irre führt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt. Davon war hinsichtlich des auf Veranlassung des Angeklagten von der "MR‑GmbH" versandten Angebotsschreibens auszugehen.

Soweit in dem benannten Anschreiben erklärt wurde, dass zur Aufnahme in das regionale Branchenverzeichnis im Internet der "MR GmbH" darum gebeten werde, das Angebot nach entsprechender Überprüfung und durch dessen Rücksendung an die "MR‑GmbH" anzunehmen, ist dadurch die Unwahrheit bereits expressis verbis zum Ausdruck gebracht worden. Es konnte nämlich festgestellt worden, dass sämtliche Unternehmen, denen das vorliegende Angebotsschreiben durch die "MR‑GmbH" zugesandt worden ist, schon längst bei der Erstellung des Branchenverzeichnisses darin ohne ihr eigenes Zutun mit ihren persönlichen (Grund)daten aufgenommen worden waren. Folglich bedurfte es zu einer Aufnahme in das Branchenverzeichnis der "MR‑GmbH" keiner weiteren Angebotsannahme durch die Angeschriebenen.

Darüberhinaus ist in Rechtsprechung und Literatur inzwischen allgemein anerkannt, dass eine Täuschung auch durch ein kongruentes irreführendes Verhalten in der Form erfolgen kann, dass der Täter die Eignung einer ‑inhaltlich richtigen Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt und dabei auch die Fälle eingeschlossen sind, in denen der Adressat bei sorgfältiger Prüfung den wahren Charakter des Erklärten hätte erkennen können. Danach ist eine Täuschung also auch dann gegeben, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten mit erklärt, wobei insoweit dann nicht auf die Einzelmerkmale einer Erklärung, sondern auf deren planmäßig erweckten Gesamteindruck der Aufmachung abzustellen ist. Dieser Auffassung hat sich das Gericht angeschlossen und die genannten Voraussetzungen hinsichtlich des wahren Inhalts des von der "MR‑GmbH" versandten Anschreibens als erfüllt angesehen mit der Folge, dass auch insoweit von einer Täuschungshandlung des Angeklagten auszugehen war.

Bei objektiver Betrachtungsweise und nach der Verkehrsanschauung wurde in dem Anschreiben der "MR‑GmbH" "miterklärt", dass es sich dabei entweder lediglich um die schriftliche Aufforderung der die "Gelbe Seiten" oder "Das Örtliche" herausgebenden "DeTe Medien" zur Überprüfung/Korrektur von persönlichen Daten und ggfls. auch zur Verlängerung eines bereits bestelienden Vertragsverhältnisses oder es sich um ein Angebot zur kostenfreien oder nur mit geringen Kosten verbundenen (Neu)Aufnahme in eines der vorbezeichneten Telefonbücher oder anderes Branchenverzeichnis gehandelt hat. Dafür sprach zunächst, dass dem Anschreiben die typischen Angebotsmerkmale von Anrede und Grußformel fehlten. Vor allem aber musste insoweit gesehen werden, dass einerseits der Begriff "Korrekturabzug" durch Fettdruck und besondere Schriftgröße sowie andererseits das Feld mit den darin voreingetragenen persönlichen Unternehmensdaten auf Grund dessen Größe und zentraler Plazierung derart besonders hervorgehoben worden sind, dass sie beim ersten Blick als der wesentliche Inhalt des Anschreibens verstanden werden mussten. Dadurch aber ist der Eindruck erweckt worden, dass es vorliegend lediglich um eine Korrektur/Überprüfung von bereits veröffentlichten Daten für deren Neubearbeitung gegangen ist, der durch die weitere Herausstellung der in diesem Zusammenhang genannten Rücksendungsfrist sogar noch verstärkt worden ist. Zudem brauchten die Emfänger bei einem Blick auf das Einschreiben nicht von einer ihnen daraus möglicherweise erwachsenen Kostenpflicht auszugehen, weil die Eintragungsart als "Standard plus Eintrag" benannt und durch die Bezeichnung als "Standard"‑vertrag bei ihnen die Vorstellung eines kostenfreien Grundeintrages,‑wie sie es von anderen Verzeichnissen gewohnt waren, erweckt worden ist.

Demgegenüber traten Hinweise auf den Angebotscharakter des Anschreibens völlig in den Hintergrund. Insoweit war zunächst festzustellen, dass zwar das Wort "Angebot" im Anschreiben mehrfache Erwähnung gefunden hat, doch deren Benutzung wegen der insoweit zumeist verwendeten kleinen Schriftgrößen, teilweise vorgenommener Wortverknüpfungen ("Angebots"‑nummer, "Angebots"monat) sowie der Tatsache, dass es dazu im Rahmen des Fließtextes gekommen war, kaum ins Auge gefallen sind. Außerdem deutete die im Kopf des Anschreibens erfolgte Formulierung "Ihr Antrag" eher auf eine Abgabe eines Angebots durch die Empfänger des Anschreibens hin, da es anderenfalls "Unser Angebot" hätte heißen müssen. Weiterhin fehlten zumindest auf der Vorderseite des Anschreibens eine nähere Darstellung der angebotenen Leistung und es waren dort dessen Preis sowie Vertragslaufzeit nur aus dem Fließtext ersichtlich.

Dass sich der Angebotscharakter des Anschreibens bei  genauem Hinsehen insbesondere aus den auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergab, konnte die Annahme einer  Täuschung nicht beseitigen. Der Empfänger eines Schreibens, das  die im Geschäftsverkehr übliche. Form eines Korrekturabzuges oder  eines Angebots auf kostenfreie bzw. mit geringem finanziellen  Aufwand verbundene Aufnahme in ein Branchenverzeichnis hat, durfte  insoweit nach der objektiven Anschauung des Geschäftsverkehrs  darauf vertrauen, dass es sich dabei auch tatsächlich um Schreiben der vorbezeichneten Art handelt. insbesondere galt dieses auch für  die vorliegenden Fälle, in denen es sich bei den Empfängern um  (kaufmännische) Unternehmen handelte. so war nicht fernliegend,  dass auch geschäftserfahrene Empfänger die vorliegenden Anschreiben mit den o. g. Schreiben verwechseln würden, da  angesichts des prägenden Gesamteindrucks keine Veranlassung für sie bestand, die Anschreiben besonders aufmerksam zu lesen und sich mit deren Inhalt genauer zu befassen. Im Übrigen durfte insoweit auch nicht übersehen werden, dass viele der vorliegenden Geschädigten keine bzw. nur geringe kaufmännische Erfahrungen aufgewiesen haben, was sich sowohl aus den Bekundungen der zeugenschaftlich vernommenen Geschädigten, als auch aus den Strafanzeigen der übrigen Geschädigten ergab.

 (2.) Auf Grund der begangenen Täuschungshandlungen des Angeklagten sind bei allen Geschädigten auch tatsächlich Irrtümer erregt  worden, da festgestellt werden konnte, dass es zu Widersprüchen  zwischen den subjektiven Vorstellungen der Geschädigten und der Wirklichkeit kam.

(3.) Die bei den Geschädigten entstandenen Irrtümer haben bei diesen auch zu entsprechenden Vermögensverfügungen, also unmittelbaren Vermögensminderungen, geführt. Indem die Geschädigten nämlich die erhaltenen Anschreiben unterschrieben und an die "MR‑GmbH" zurückgesandt haben, haben sie sich der "MR‑GmbH" gegenüber zur Annahme der ihnen unterbreiteten Angebote bereit erklärt, wodurch ihnen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dieser entstanden sind. Insoweit kam es auch nicht darauf an, dass es dabei wegen des jeweils täuschungsbedingten Nichtzustandekommen‑der Verträge lediglich um vermeintliche Zahlungsverpflichtunger der Geschädigten gehandelt hat.

(4.) Die vorbezeichneten Vermögensverfügungen haben auch zu unmittelbaren Vermögensschäden bei den Geschädigten geführt, denn es sind die wirtschaftlichen Gesamtwerte ihres jeweils bestehenden Vermögens verringert worden. Bei dein insoweit vorgemommenen Wertvergleich zwischen der Leistung der "MR‑GmbH" und der Gegenleistung der Geschädigten, der allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen war, ist festgestellt worden, dass jedenfalls der durch die "MR‑GmbH" für den angebotenen "Standard plus Eintrag" erhobene Preis von immerhin fast 1.250,‑‑ Euro brutto/Jahr nicht nur nach den o. g. persönlichen Einschätzungen der Geschädigten, sondern auch nach der Auffassung eines objektiven Beurteilers unverhältnismäßig hoch war. Aus diesem Grunde konnte auch dahinstehen, ob ein Vermögensschaden auch deshalb zu bejahen gewesen wäre, weil wegen des täuschungsbedingten Nichtzustandekommens der Verträge die Geschädigten auf nur vermeintlich bestehende Zahlungspflichten gezahlt haben bzw. zahlen sollten oderoder wegen der speziellen Tätigkeitsbereiche der Geschädigten bzw. deren besonderen Kundenstämme die in Rede stehende Eintragungsart für diese persönlich jedenfalls praktisch wertlos bzw. von nur sehr geringem Wert gewesen ist.

Hinsichtlich derjenigen ‑ ganz wenigen ‑ Geschädigten, die die in den Rechnungen geforderten Geldbeträge bereits an die "MR‑GmbH" bezahlt haben, lag auf der Hand, dass sich für diese eine solche Vermögensverminderung ergeben hat. Letztlich musste dieses auch für diejenigen Geschädigten so gesehen werden, die noch keine Zahlungen gegenüber der "MR‑GmbH", also ihre Leistung aus den Verträgen, noch nicht erbracht haben. Zwar konnten die mit der "MR‑GmbH" abgeschlossenen Verträge wegen des täuschungsbedingten Nichtzustandekommens von den Geschädigten angefochten werden und haben die Geschädigten hiervon auch zumeist Gebrauch gemacht, d. h. dass sie es selbst in der Hand hatten, etwaige ihnen  entstehende Schäden zu verhüten. Allerdings war demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Realisierung dieser Rechte nicht zuletzt schon deshalb gefährdet erschien, weil die Geschädigten zum Teil selbst die Beweislast für das vorliegen bestimmter Umstände tragen und/oder die Geschädigten auf Grund etwaiger mangelnder geschäftlicher Gewandtheit ihre Rechte nicht ausreichend wahrnehmen können. Weil den Geschädigten in allen Fällen durch die "MR‑Gmbll" auch eine gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Forderungen angekündigt und es in einigen Fällen auch schon zu entsprechenden Klageerhebungen gekommen ist, war hinsichtlich derjenigen Geschädigten, bei denen ein Vollzug der Verträge noch nicht stattgefunden hatte, zumindest von schadensgleichen Vermögensgefährdungen auszugehen.

(5.) Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Insbesondere verfolgte der Angeklagte bei der Beschaffung des Anschreibens von der Firma "Branchenklick GmbH" sowie dessen späterer Versendung nicht nur die Hoffnung auf eine Irrtumserregung bei den Betroffenen, sondern handelte insoweit absichtlich und planmäßig im Rahmen seines Gesamtkonzeptes, welches gezielt darauf angelegt war, auch mit den an sich inhaltlich wahren, aber zur Irrtumserregung geeigneten Schreiben unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens bei den Adressaten Missverständnis und Irrtum hervorzurufen und sie zur Zahlung zu veranlassen. Dabei diente der wahre Inhalt des Schreibens unter diesen Umständen lediglich als "Fassade'" um die von vornherein in betrügerischer Absicht angestrebte Zahlung nach außen hin als vertraglich geschuldet und damit als rechtmäßig erscheinen lassen zu können. Im Übrigen war dem Angeklagten auf Grund seiner langjährigen Berufserfahrungen in diesem Bereich sowie der von ihm zur Entwicklung des Gesamtkonzeptes eingeholten weiteren Informationen auch bewusst, dass die angebotene Eintragungsart für die Geschädigten entweder wertlos oder der dafür erhobene Preis außer Verhältnis zueinander standen.

(6.) Dass der Angeklagte auch mit Bereicherungsabsicht handelte, ergab sich daraus, dass es dem Angeklagten bei seinem Tätigwerden gerade darauf angekommen ist, sich bzw. der "MR‑GmbH" das Vermögen der Geschädigten zu verschaffen.

(7.) Der Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Insbesondere befand er sich nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne des § 17 Satz 1 StGB, da er sich bei seinem Handeln nicht über dessen Rechtswidrigkeit geirrt hat. Vor allem sollte die durch den Zeugen Riedel abgegebene schriftliche Stellungnahme sich nicht mit der Frage beschäftigen, ob der "MR‑GmbH" bzw. dem  Angeklagten auf Grund der beabsichtigten Versendung der benannten Anschreiben möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen erwachsen könnten. Dieses war dem Angeklagten selbstverständlich auch bewusst, weil er den Zeugen Riedel diesbezüglich selbst beauftragt hatte. Ferner hat der Zeuge Riedel sich im Rahmen seiner Stellungnahme auch nicht von sich aus mit der vorbezeichneten Frage auseinandergesetzt. Insoweit konnte nämlich ohne weiteres auch durch den Angeklagten festgestellt werden, dass sich darin keine unmittelbaren Ausführungen zu dem besagten Thema befanden‑, und sich die hinsichtlich des Werbeschreibens angestellten Überlegungen ohnehin kaum auf die Versendung des hier in Rede stehenden Angebotsschreibens übertragen ließen. Im Übrigen war den Ausführungen des Zeugen Riedel eher zu entnehmen, dass bei etwaiger Versendung von Anschreiben der vorliegenden Art ohne weiteres mit der Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen war. Allein aus dem persönlichen Hinweis des Rechtsanwaltes Riedel in der Stellungnahme dahin, dass diesem kein einziger Fall einer strafrechtlichen Verurteilung bekannt sei, war jedenfalls für den Angeklagten nicht zu entnehmen, dass er sich angeblich noch im rechtlich zulässigen Bereich bewegte. Dieses hat der Angeklagte in dieser Form auch erkannt, da er über eigene langjährige Berufserfahrungen in diesem Bereich verfügt und im Übrigen in der Stellungnahme gleich mehrfach ‑ auch im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorbezeichneten Textpassage ‑ darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass in dem betreffenden Bereich von den strafrechtlichen Verfolgungsbehörden  die unterschiedlichsten Auffassungen vertreten werden würden und deshalb auch keinerlei Gewähr für die Richtigkeit einer bestimmten Auffassung übernommen werden könnte.

(8.) Der Angeklagte hat auch gewerbsmäßig im Sinne des Regelbeispiels von § 263 Abs. 3 Ziffer 1 StGB gehandelt, da er sich aus seinem wiederholten Handeln gegenüber den Geschädigten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollte. Dabei lag auf der Hand, dass das vorliegende Tätigwerden des Angeklagten auf Grund der Vielzahl der Geschädigten, der Höhe der erstrebten Vermögenswerte sowie des Vorhabens einer endgültigen Einverleibung des fremden Vermögens ohne weiters von einer erheblichen Intensität bezüglich des erstrebten Gewinns und der Nachhaltigkeit seines Tuns ausgegangen werden konnte, ohne dass es insoweit darauf angekommen ware, ob hierin sogar die Haupteinnahmequelle der "MR‑GmbH" bzw. des Angeklagten gelegen haben könnte.

(9.) Zwischen allen Taten bestand Tatmehrheit gemäß § 53 StGB, da mehrere selbständige Handlungen vorlagen‑ ‑Insbesondere vermochte sich an diesem Umstand nichts dadurch zu ändern, dass es sich vorliegend um ein gleichgelagertes Tätigwerden des Angeklagten handelte, bei dem zudem sein Handeln im Hinblick auf die von ihm begangenen Täuschungshandlungen in zeitlicher Hinsicht ‑ an zwei Tagen ‑ zusammen fielen. Gleichwohl erschien es dem Gericht nämlich sachgerecht zu sein, die vorliegenden Einzeltaten nicht als bloße unselbständige Teilakte einer einzigen oder zweier Handlungen anzusehen, da dies zur Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld nicht erforderlich war, zumal es sich in allen Fällen um unterschiedliche Geschädigte gehandelt hat und es zumindest zur Veranlassung deren Vermögensverfügungen bzw. Vermögensschadens weiterer Handlungsschritte des Angeklagten bedurfte.

V.
Bei der Strafbemessung haben im Wesentlichen folgende Erwägungen für das Gericht Beachtung gefunden:

Zu Gunsten des Angeklagten sprach, dass es ‑ zumindest hinsichtlich der hier vorliegenden Geschädigten ‑ nur ausnahmsweise zu einer Bezahlung der Rechnungen gekommen ist mit den weiteren Folgen, dass das Vermögen des Angeklagten bzw. der "MR‑GmbH" dadurch kaum angewachsen ist und bislang nur diejenigen Geschädigten tatsächliche finanzielle Verluste erlitten haben dürften, die sich bereits zu ihrem eigenen Schutz kostenpflichtiger Hilfestellungen, wie z. B. der Inanspruchnahme von anwaltlicher Vertretung, bedient haben.

Mildernd fiel weiterhin ins Gewicht, dass es offensichtlich zu der zunächst noch beabsichtigten Versendung des Angebotsschreibens an die übrigen im Branchenverzeichnis der "MR‑GmbH" befindlichen Unternehmen bislang nicht gekommen ist und der Angeklagte ‑ wie es zumindest durch die Verteidigung zum Ausdruck gebracht worden ist ‑vor einer etwaigen Versendung weiterer Angebotsschreiben jedenfalls eine Veränderung des vorliegenden Anschreibens vornehmen wird.

Zu Lasten des Angeklagten sprach, dass er bereits mehrfach ‑ wenn auch nicht einschlägig ‑ strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. In diesem Zusammenhang war vor allem auch zu berücksichtigen, dass ein Straferlass in anderer Sache erst kurze Zeit zuvor Wirksamkeit erlangt hatte, als der Angeklagte die hier hier zur Aburteilung gekommenen Straftaten beging.

Weiterhin fiel erschwerend ins Gewicht, dass der Angeklagte auf Grund der Vielzahl der Fälle sowie der  beträchtlichen Höhe der von ihm jeweils geltend gemachten Geldforderung sich von seinem Handeln einen ganz erheblichen Vermögenszuwachs für sich bzw. die "MR‑GmbH" zumindest versprochen hatte.

Zudem sprach zu Lasten des Angeklagten, dass vor allem durch die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren zu erwartende Strafe von der Verfolgung einer Vielzahl von anderer Taten nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen worden ist.

Zu Lasten des Angeklagten sprach nicht zuletzt, dass auf Grund der kriminellen Handlungsweise des Angeklagten und dessen Bekanntwerden bei einer breiten Öffentlichkeit nicht auszuschließen war, dass möglicherweise auch völlig seriöse Unternehmen aus derselben Branche hiervon in Mitleidenschaft gezogen worden sein könnten, wobei nicht übersehen worden ist, dass vor allem die "MR‑GmbH" selbst von solchen negativen Auswirkungen betroffen sein dürfte.

Unter Abwägung aller positiven sowie negativen Strafzumessungsgesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung  eines sich hinsichtlich aller Einzeltaten aus § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB ergebenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren hat das Gericht jeweils Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten für tat‑ und schuldangemessen erachtet.

Auf Grund einer nochmaligen Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere im Hinblick darauf, dass die begangenen Einzeltaten auf Grund ihrer o. g. Gleichartigkeit und zeitlichen Nähe als Gesamtgeschehen zu betrachten waren, sowie unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Einzelfreiheisstrafen, die hinsichtlich der zu bildenden Gesamtstrafe einen konkreten Strafrahmen von sechs Monaten und einer Woche Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe eröffneten, hat das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten gebildet.

Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 i. V. mAbs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil einerseits zu erwarten war, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werde und andererseits bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände anzunehmen waren, wonach trotz der Verurteilung zu einer höheren Freiheitsstrafe als einem Jahr dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt werden konnte. Dabei wurde vornehmlich berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits durch das vorliegende Verfahren sichtlich beeindruckt worden ist und offensichtlich von ihm  auch eine weitere Verwendung des in Rede stehende:Angebotsschreibens in unveränderter Form nicht beabsichtigt  ist, wobei dem Angeklagten wegen der vorliegenden Umstände ohnehin kaum etwas anderes übrig bleiben wird. Letztlich war insoweit auch von nicht unerheblicher Bedeutung, dass das Vorhandensein einer gewissen Seriosität der "MR‑GmbH" bzw. des Angeklagten bislang jedenfalls nicht ausgeschlossen werden konnte.

VI

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Hauptseite Argumente der Schwindler

 

____________

 

Übersicht Geld-Zurück-Forderungen

 

Übersicht Anfechtungserklärungen

 

Liste mit gewonnenen Prozessen

 

Zum Thema Wucher

 

____________

 

KONTAKTADRESSEN

 

Adressen in Europa, die Sie bei Wirtschaftsbetrug einschalten können

 

____________

 

DEUTSCHLAND

 

DSW-Info

 

VDAV-Info