Ron B. Täubert

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LG Frankfurt verurteilt Täubert
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Im Gerichtsurteil des LGs Frankfurt am Main vom 01.12.2004 wird Täubert verurteilt - er kassierte betrügerisch mindestens 4.4 Mio., beging 16fachen Betrug und 33'000 fachen versuchten Betrug

wrp - Wettbewerb in Recht und Praxis 5/2005, S. 642-644

Rechtsprechung

Aus den Gründen:

Aus den Gründen:

II. Im Mai 1998 begann der Angeklagte, unter dem Namen verschiedener Firmen rechnungsähnlich aufgemachte Angebotsschreiben an Firmen zu versenden, die kurz zuvor eine Eintragung im Handelsregister angemeldet hatten, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden war. Diese Geschäftsidee entwickelte der Angeklagte unwiderlegt, nachdem er selbst von dritter Seite ein ähnliches Angebotsschreiben erhalten hatte. In der Folgezeit versandte der Angeklagte unter anderem folgendes Formular, dem ein Überweisungsträger beigefügt war und dem die von ihm ferner verwandten Formulare im Wesentlichen ähnlich waren.

Durch die drucktechnische Gestaltung und die Wortwahl wollte der Angeklagte den Angebotscharakter des Schreibens, der bei sorgfältiger Durchsicht erkennbar war, bewusst verschleiern und bei dem oberflächlichen Betrachter den Eindruck erwecken, es handele sich um eine Rechnung. Er ging davon aus und genau darauf kam es ihm an, dass zumindest ein Teil der angeschriebenen Firmen, die auf Grund der vorangegangenen Handelsregistereintragung auf eine Rechnung warteten, auf Grund einer nur oberflächlichen Prüfung den Angebotscharakter seines Schreibens übersehen und auf Grund einer irrtümlich angenommenen Zahlungspflicht Zahlung leisten würden. Ferner war ihm bewusst, dass jedenfalls ein Großteil der zahlenden Firmen an den angebotenen Leistungen kein Interesse haben und zudem gar nicht erkennen würden, dass ihnen im Hinblick auf die mit der Zahlung erfolgte Angebotsannahme Gegenansprüche zustehen. Mit diesem Vorgehen verfolgte der Angeklagte das Ziel, sich selbst auf Kosten der getäuschten Firmen zu bereichern und sich eine fortdauernde Einnahmequelle zu verschaffen.

Vor Aufnahme seiner Tätigkeit - und auch währenddessen in regelmäßigen Abständen - ließ sich der Angeklagte in strafrechtlicher Hinsicht anwaltlich beraten. Auf Grund dieser Beratung war ihm bekannt, dass es zu der Frage der Strafbarkeit der von ihm geplanten Geschäftstätigkeit keine einheitliche Rechtsprechung gab, vielmehr verschiedene Gerichte und Ermittlungsbehörden unterschiedliche Auffassungen vertraten. Er kannte zwar die Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27.02.1979 (NStZ 1997, 186). Er wusste jedoch auch, dass es sich dabei ihrem Wortlaut nach um eine einzelfallbezogene Entscheidung gehandelt hatte, die einen anderen Sachverhalt betroffen und nicht etwa zu einer einheitlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Strafbarkeit rechnungsähnlicher Offerten geführt hätte, sondern die Grenzen der diesbezüglichen Strafbarkeit unter den Gerichten nach wie vor umstritten waren. Zwar versuchte der Angeklagte bei der Abfassung seiner Angebotsformulare das Risiko, dass ein Gericht die Versendung solcher Formulare als Täuschungshandlung werten könnte, zu minimieren. Aus diesem Grund nahm er auch im Lauf der Zeit verschiedene Änderungen an seinem ursprünglichen Formularmuster vor. Ihm war jedoch bewusst, dass er durch die Versendung der von ihm entwickelten Formulare die Grenze zur Strafbarkeit durchaus überschritten haben könnte und nahm dies auch billigend in Kauf.

Später erweiterte der Angeklagte sein Tätigkeitsfeld auch auf Firmen, die zuvor Marken, Patente und Gebrauchsmuster angemeldet hatten, deren Registrierung in den entsprechenden Veröffentlichungsmedien bekannt gemacht worden war. Auch hier ging der Angeklagte nach dem bekannten Muster - Auswertung der Medien, Erfassung der Daten, Fertigung der Angebotsschreiben und Versendung - vor.

Ab Januar 2002 erweiterte der Angeklagte sein Tätigkeitsfeld nochmals, indem er nunmehr dreisprachige Angebotsschreiben an Firmen und Gewerbetreibende im Ausland verschickte.

Der Angeklagte ging der beschriebenen Tätigkeit von Mai 1998 bis März 2003 nahezu ununterbrochen nach, mit Ausnahme seiner etwas mehr als einen Monat dauernden Untersuchungshaft.

Während das Amtsgericht Frankfurt am Main das Verhalten des Angeklagten für strafbar gehalten und Durchsuchungsbeschlüsse sowie am 23.12.1999 einen Haftbefehl erlassen hatte, vertrat die während des gesamten Tatzeitraums für den Angeklagten zuständige Strafkammer das Landgerichts Frankfurt am Main in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, das Versenden solcher Formulare sei nicht strafbar, weil in den an Kaufleute gerichteten Schreiben keine Täuschungshandlungen im Sinne des § 263 StGB zu sehen seien. Hierbei machte sie stets deutlich, dass die zu Grunde liegende Rechtsfrage keineswegs abschließend höchstrichterlich geklärt, sondern vielmehr höchst umstritten war, und legte in mehreren ausführlich begründeten Entscheidungen dar, dass und weshalb nach ihrer Überzeugung derjenigen Meinung zu folgen sei, die zur Straflosigkeit gelangte.

Die Strafkammer hob demgemäß mit Beschluss vom 02.02.1999 den vom Amtsgericht erlassenen Haftbefehl auf. Im Hinblick auf diese Entscheidung setzte der Angeklagte sein Tun ab März 1999 fort. Auch das zuständige Oberlandesgericht Frankfurt am Main ließ die Frage der Strafbarkeit in einer Entscheidung vom 14.08.2000 zunächst ausdrücklich offen. Erst in einer auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ergangenen Entscheidung vom 13.03.2003 kam das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten sei als strafbarer Betrug zu werten, und ließ die Anklage vom 15.06.2001 zur Hauptverhandlung zu (NJW 2003, 3215). Daraufhin stellte der Angeklagte die Versendung der Formularschreiben ein.

Während des gesamten Tatzeitraums versandte der Angeklagte mindestens 64.016 Schreiben, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anzahl der tatsächlich versandten Schreiben diese Zahl auch erheblich übersteigen könnte. Von den angeschriebenen Firmen zahlten mindestens 5.000 den im Angebotsschreiben ausgewiesenen Betrag in Höhe von DM 1.235,40 bzw. ab Januar 2002 in Höhe von u 1.235,40. Ein Teil dieser Firmen zahlte den Betrag sogar mehrfach. Eine Abfrage der laut den versandten Schreiben angebotenen Leistungen durch diese Firmen erfolgte in der Regel nicht.

Bei den angeschriebenen Firmen veranlasste der jeweilige Entscheidungsträger - zumeist der Geschäftsführer - die Zahlung im Hinblick darauf, dass er auf Grund der äußeren Gestaltung des Angebotsschreibens dem Irrtum erlag, es handele sich um eine Rechnung und es bestünde eine Zahlungspflicht. Auf Grund dieses Irrtums war den Entscheidungsträgern der Firmen auch nicht bewusst, dass sie mit der Zahlung ein Angebot annahmen und damit einen Anspruch auf die - im Rahmen des Kleingedruckten des Angebotsschreibens beschriebenen - Gegenleistungen erwarben. Da sie das Schreiben nur sehr oberflächlich - zumeist beschränkt auf die Überschrift und einige drucktechnisch hervorgehobenen Textausschnitte - gelesen hatten, hatten sie von dem Inhalt des im Rahmen des klein Gedruckten Dargestellten im Zahlungszeitpunkt jedenfalls noch keine Kenntnis genommen. Darüber hinaus hätten sie an den angebotenen Leistungen, die für sie objektiv ohne Wert waren, auch kein Interesse. Dies gilt insbesondere auch für die im klein gedruckten Vertragstext eingeräumte Möglichkeit, an 1000 in den Datensätzen des Angeklagten gespeicherten Unternehmen eine Werbeschrift versenden zu lassen. Da sich die Datensätze automatisch allenfalls nach Postleitzahlen oder in der Firma enthaltenen Stichwörtern sortieren ließen dürfte das Angebot, eine solche Mailing-Aktion durchzuführen, ohnehin allenfalls für vereinzelte Empfänger von objektivem Interesse gewesen sein. Jedenfalls für die genannten Unternehmen wäre die Durchführung einer solchen Werbemaßnahme auf Grund ihrer Kundenstruktur wirtschaftlich sinnlos gewesen. Gleiches gilt für ihre Aufnahme und Zugriffsmöglichkeit in das vom Angeklagten geführte Privatregister. Der vom Angeklagten verursachte Gesamtschaden beträgt damit mindestens u 10.000,-.

Der Angeklagte erzielte aus der geschilderten Geschäftstätigkeit einen Umsatz in Höhe von mindestens u 4,4 Mio. Dieser Betrag verteilt sich folgendermaßen auf die verschiedenen Tatzeiträume: In der Zeit zwischen Mai 1998 bis zum Beginn seiner Untersuchungshaft erzielte der Angeklagte bei Versendung von mindestens 30.016 Schreiben einen Umsatz in Höhe von mindestens u 998.000,-, im Zeitraum nach seiner Untersuchungshaft bis April 2001 erzielte er bei Versendung von mindestens 20.000 Schreiben einen Umsatz von mindestens u 640.000,- und im Zeitraum danach erzielte er bei Versendung von mindestens 14.000 Schreiben einen Umsatz von mindestens u 2,78 Mio.

III. Dieser Sachverhalt steht fest auf Grund des Geständnisses des Angeklagten sowie der übrigen aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen Beweiserhebungen, insbesondere den verlesenen bzw. im Wege des Selbstleseverfahrens und durch Vorhalt eingeführten Urkunden sowie den vernommenen Zeugen.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte jedenfalls in diesem Umfang - tateinheitlich begangener 16fach vollendeter und 30.000fach versuchter Betrug in Tatmehrheit mit 20.000fach versuchtem Betrug und mit 14.000fach versuchtem Betrug - gemäß §§ 263 Abs. 1, 22, 23 StGB, schuldig gemacht.

Die Kammer folgt hinsichtlich der streitigen Frage, ob die Verwendung von Formularen, wie sie der Angeklagte gestaltet hat, das Tatbestandsmerkmal der Täuschung im Sinne des § 263 StGB erfüllt

der im Beschluss des 1. Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2003 (NJW 2003, 3215) und im Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2003 (NStZ RR 2004, 110; vgl. auch BGH St 47, 1) vertretenen Rechtsauffassung und nimmt auf die Begründungen dieser Entscheidungen Bezug.

Jedenfalls in den dargelegten 16 der von der Kammer vollständig aufgeklärten Einzelfälle liegt vollendeter Betrug vor.

All diese Firmen wurden auf Grund eines durch die Gestaltung der Angebotsschreiben hervorgerufenen Irrtums bei dem für die Zahlungsanweisung jeweils zuständigen Entscheidungsträger zur Zahlung des in den Angebotsschreiben ausgewiesenen Betrages veranlasst. Die Zahlungen haben in diesen Fällen jeweils auch zu einem Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB geführt. Zwar hat der Angeklagte im Kleingedruckten der Formulare Gegenleistungen versprochen. Neben der Aufnahme in sein privat geführtes Register und Auskünften aus dem Register zählte dazu auch die erwähnte Möglichkeit, eine Werbeaktion durchführen zu lassen. Die Kammer hat dabei offen gelassen, ob die angebotenen Leistungen, insbesondere die Werbeaktion, im Einzelfall möglicherweise den vereinnahmten Preis objektiv wert gewesen sein könnten, da die angebotenen Leistungen jedenfalls für die genannten 16 Unternehmen, wie dargelegt, wirtschaftlich ohne jeden Sinn waren und damit bei diesen ein Schaden im Sinne des § 263 StGB zumindest unter dem Gesichtspunkt des persönlichen Schadenseinschlags zu bejahen ist. Soweit die getäuschten Unternehmen - wie in der Mehrzahl der Fälle anzunehmen ist - weder zum Zeitpunkt der Zahlung noch im zu einem späteren Zeitpunkt von ihren Gegenansprüchen Kenntnis erhielten, da sie auf Grund der Gestaltung der Formulare und der nur versteckten Erwähnung der Gegenleistungen im klein Gedruckten der Rückseite annahmen, eine Rechnung zu bezahlen, lassen sich diese Ansprüche nach Auffassung der Kammer ihrem Vermögen bei wirtschaftlicher Betrachtung im Übrigen auch nicht zurechnen. Diese Ansprüche stellen sich vielmehr im Hinblick darauf als wirtschaftlich wertlos dar, dass der jeweilige Anspruchsinhaber mangels Kenntnis der ihm zustehenden Ansprüche an deren Realisierung dauerhaft gehindert ist.

Da es dem Angeklagten aber gerade darauf ankam mit der rechnungsähnlichen Gestaltung der Schreiben konkludent über deren tatsächlichen Charakter als Angebot zu täuschen, um bei den Empfängern der Schreiben den Irrtum zu erregen, dass es sich um eine Rechnung handele, diese dadurch zur Zahlung zu veranlassen und sich selbst dadurch zu bereichern, wobei ihm die Möglichkeit bewusst war, dass die Empfänger entweder gar nicht merken würden, dass sie einen Anspruch auf eine Gegenleistung haben und die entsprechenden Leistungen auch nicht abrufen würden, oder an den angebotenen Leistungen gar kein Interesse hatten und haben könnten, ist jedenfalls eine Versuchsstrafbarkeit zu bejahen.

Bei der Tatbegehung fehlte dem Angeklagten auch nicht die Einsicht, Unrecht zu tun, er unterlag also keinem Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB. Da ihm bekannt war, dass die Frage, ob die Versendung rechnungsähnlicher Offerten ein strafbares Handeln, nämlich einen Betrug darstellt, zwischen den verschiedenen Gerichten und Ermittlungsbehörden umstritten war und es auch keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung hierzu gab, und er - die Strafbarkeit seines Tuns für möglich haltend und in Kauf nehmend - die Versendung solcher Offerten dennoch vornahm, handelte er mit jedenfalls bedingtem Unrechtsbewusstsein (BGH NStZ 1996, 237 ff.; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage, § 17 Rn. 9b; Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 17 Rn. 5 jeweils m.w.N.). Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten - sofern man solche im Rahmen der Prüfung des § 17 StGB überhaupt für relevant hält, was die Kammer ausdrücklich offen lässt - da dem Angeklagten die Unterlassung der möglicherweise verbotenen Handlung nicht unzumutbar war.

(DSW-30245/03)

Gesetz: StGB § 263

Referenzzeile: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 5/12 Kls 92 Js 20791/99

Aktenzeichen: 5/12 Kls 92 Js 20791/99

Leitsatz: Die Versendung rechnungsähnlich aufgemachter Formulare an Firmen, die kurz zuvor eine Eintragung im Handelsregister angemeldet haben, erfüllt den Tatbestand des Betruges auch dann, wenn die Firmen auf Grund der auf das Formular geleisteten Zahlung einen Anspruch auf eine Gegenleistung haben

Gerichtshof: Landgericht Frankfurt am Main

Urteilsdatum: 20041201

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