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Bitte beachten: Diese Seite zieht um!
Seit langem haben wir geplant, unsere Informationsseiten über die Themen Adressbuchbetrug und Anzeigenbetrug hinaus auch für Themen zu öffnen, die Wirtschaftsbetrügereien jeder Art analysieren und Hilfe anbieten. Es geht uns ganz allgemein darum, zu zeigen, in welchem Ausmass in unserer Gesellschaft "Treu und Glauben" missbraucht werden, um Mitbürger hereinzulegen und abzuzocken. Dies soll für unsere Besucher durch die Wahl eines passenden Domainnamens auch sofort erkennbar sein.
Bitte bookmarken Sie also
www.verbraucherabzocke.info Die Domain adressbuchbetrug.info wird nach einer Übergangsphase abgeschaltet.

Ab sofort finden Sie diese Infoseite unter
http://www.verbraucherabzocke.info/6-Online/6g-Recht-und-Gerechtigkeit/Strafrechtlich/Rechtslage-Schweiz/hs-strafanzeigen_ch.html

Gegenwehr in der Schweiz

Wer sich in einen aktuellen Fall von Inseratenbetrug verwickelt sieht, kann sich direkt beim nächsten Polizeiposten melden oder sich für Fragen an das Bundesamt für Polizei (fedpol) (031 323 13 10 / info@fedpol.admin.ch) wenden.

Die Namen der Gesprächspartner und sachdienliche Hinweise wie Häufigkeit der Kontaktversuche, Anrufzeiten, von der mutmasslichen Täterschaft vorgebrachte Argumente sollten notiert werden, ebenso der Gesprächsverlauf und der Umgangston. Auch sollten sämtliche Unterlagen – Originale und Kopien - aufbewahrt werden. 

WICHTIG: Egal, welche Argumente am Telefon vorgebracht werden und welcher Art die Drohungen sind:
Auf keine Forderungen eingehen. Keine Zahlungen leisten.

Strafanzeige wegen Wucher und Betrug
Je mehr Anzeigende sich finden, um so höher ist die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung

Anzeigenerstattung

Wo kann ich Anzeige erstatten?

Jedermann kann strafbare Handlungen bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft anzeigen (Art. 166 StP). Am einfachsten ist es, die Anzeige mündlich beim nächsten Polizeiposten zu erstatten; die Beamten erstellen davon ein schriftliches Protokoll. Stellt die Polizei von sich aus Straftaten fest, dann meldet sie dies der Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft prüft nach dem Eingang der Anzeige, wie weiter vorzugehen ist. Sie hat im Wesentlichen vier Möglichkeiten:

  • Sie kann auf die Anzeige nicht eintreten (Art. 168 StP), wenn das geltend gemachte Verhalten offensichtlich nicht strafbar ist. Der Anzeiger erhält in diesem Fall eine schriftliche Nichteintretensverfügung.
  • Sie kann das Verfahren vorläufig einstellen (Art. 190 StP), wenn ein Verdächtiger nicht ermittelt werden kann oder ein vorübergehendes Prozesshindernis (z.B. lange Abwesenheit des Angeschuldigten) besteht. Wird der Verdächtige nachträglich ermittelt oder fällt das Prozesshindernis weg, wird die Untersuchung weitergeführt.
  • Sie kann das Verfahren definitiv einstellen (Art. 189 StP), wenn die Voraussetzungen für eine Untersuchung fehlen, z.B. wenn bei einem Antragsdelikt der Antrag fehlt, wenn der Verdächtige schwerere Straftaten begangen hat und die neu angezeigte Straftat keinen Einfluss auf das Urteil hätte oder wenn der Verdächtige verstorben ist.
  • Sie kann die Strafuntersuchung eröffnen (Art. 173 StP).

Quelle: Staatsanwaltschaft-sg.ch

Schweizer Strafgesetzbuch 2. Teil Stand Dezember 2006

Art. 146

Betrug

1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
3. Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.


Art. 157

Wucher

1.  Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,

wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2.  Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

...Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je mit Hinweisen). Nach der neueren Rechtsprechung erlangt das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften Bedeutung.
BGE 126 IV 165 Erwägungen 2.-a)

Quelle: http://www.polyreg.ch/bgeleitentscheide/Band_126_2000/BGE_126_IV_165.html

Info-Broschüre des SECO 2008

 

Info-Broschüre von suchfuchs.ch

 

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Formulare: Maschen und Methoden

 

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Februar 2006 Facts: Peinlich für die Schweiz