An die
Staatsanwaltschaft ….
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich stelle hiermit
S t r a f a n z e i g e
gegen
die Verantwortlichen der DPM Presse- und Medienverlag GmbH, Kreuzberger
Ring 21, 65205 Wiesbaden, insbesondere den Geschäftsführer Ron Täubert,
wegen:
Betruges, Wucher und sämtlicher weiterer sich aus nachfolgendem Sachverhalt ergebenden Delikte.
Etwa erforderliche Strafanträge werden ebenfalls gestellt.
Der Strafanzeige liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
I.
Zum Sachverhalt
Die DPM, deren Geschäftsführer der Beschuldigte ist, tritt mit einem so genannten
„Deutschen Homepageverzeichnis für Industrie, Handel und Gewerbe" und dem „Deutschen Gewerberegister" in Erscheinung. Dabei versendet sie systematisch Schreiben an Gewerbetreibende, mit denen diese aufgefordert werden, in dem jeweiligen Anschreiben wiedergegebene Daten zur Eintragung im „Deutschen Gewerberegister" zu aktualisieren und an die DPM zurückzusenden. Ein Muster eines solchen Anschreibens fügen wir als
Anlage 1
bei. Mit Rücksendung der Formulare kommt nach Auffassung der DPM dann jeweils ein Vertrag mit einjähriger Laufzeit für die Eintragung im „Deutschen Gewerberegister" zu Stande, für den immerhin ein Gesamtbetrag von 804 € (67 € mtl. * 12 Monate) zzgl. MwSt., insgesamt also 956,76 € verlangt wird.
Die Übersendung nur an Gewerbetreibende erfolgt allein deshalb, weil Gewerbetreibenden anders als Verbrauchern kein Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht
(§ 312d BGB) zusteht.
Die Formulare sind gezielt so gestaltet, dass der Empfänger nicht erkennt, mit Unterzeichnung des Schreibens ein kostenpflichtiges Angebot anzunehmen. Dies wurde erst kürzlich in einem Rechtsstreit gegen die DPM gerichtlich festgestellt:
Amtsgericht Mitte, Urteil vom 15.12.2006
– 11 C 196/06:
„Gegen einen Vertragsschluss spricht, dass der Punkt in dem Formular, der die verbindliche Bestellung durch Rücksendung des Formulars sowie die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt, nicht angekreuzt ist, sodass schon deshalb fraglich ist, ob die Beklagte eine verbindliche Bestellung abgeben wollte. Ferner begegnet die Anwendung eines feinen Punktes in einem vorgefertigten Kreis durch die Klägerin Bedenken, ob dies als Willenserklärung der Beklagten ausgelegt werden kann. Auch die gewählte Bezeichnung des potenziellen Vertragspartners in der Unterschriftenzeile als Ansprechpartner lässt nicht zweifelsfrei erkennen, dass allein durch Unterschrift und Rücksendung eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben werden sollte."
Und weiter:
„Es spricht Einiges dafür, dass die Irrtumserregung von der Klägerin gewollt ist, sodass auch ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB in Betracht kommt (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung). Der Text ist so missverständlich formuliert, dass jemand, der ihn nicht langsam und Wort für Wort liest, sondern überfliegt, die entscheidenden Passagen übersehen muss. Das Wort „Eintragungsangebot" im Betreff kann im Zusammenhang mit den darunter befindlichen Text – in dem es um die „ Vermittlung und Darstellung ihres Angebotes geht", also des wahren Angebotes des Gewerbetreibenden – auch als Eintragung des Angebots des Betriebs des Angesprochenen missverstanden werden, sodass an dieser Stelle noch kein eindeutiger Hinweis auf einen beabsichtigten Vertragsschluss erkennbar ist. Zwar
wird durch die Bitte um Überprüfung und Rücksendung zu einem Stichtag der Eindruck erweckt, es soll nur ein bestehendes Verzeichnis aktualisiert werden, zumal die Grunddaten der Beklagten schon vorgedruckt sind. Der Blick des angesprochenen Gewerbetreibenden wird durch den Kasten, in dem er seine Daten ergänzt, direkt zur Unterschriftsleiste gelenkt, wo nur der „Ansprechpartner", nicht etwa der Vertragspartner, eingetragen werden muss. Erst nach der Anbringung der „rechtsgültigen" Unterschrift könnte der Blick des Betrachters auf den Text neben den Kasten fallen, wo er jedoch sieht, dass der Punkt „Löschung/Betriebsaufgabe" für ihn nicht zutrifft, sodass er dies nicht weiter liest und es ferner leicht passieren kann, dass der Blick nicht noch weiter nach oben schweift und damit übersehen wird, was unter der Rubrik „Basisauskunft" steht. Dass der Punkt „Löschung/Betriebsaufgabe " in dem Formular enthalten ist, stützt zudem die Vermutung des Lesers und hier der Beklagten, es gehe um ein vorhandenes Verzeichnis, sonst hätte eine solche Rubrik ja keine Sinn. Es geht offensichtlich hier nur um die Aufrechterhaltung des besagten Irrtums. Das folgt daraus, dass unter der Überschrift „Löschung/Betriebsaufgabe" überhaupt keine dazu passende Regelung enthalten ist, sondern u. a. der (versteckte) Hinweis, mit der Unterschrift und Absendung würde die Basisauskunft verbindlich bestellt.
Durch die Gestaltung des Formulars wird insgesamt der wirkliche Inhalt bewusst verschleiert. Erst wenn der Leser das Kleingedruckte unter der Überschrift „Basisauskunft" liest, merkt er überhaupt, dass es hier um die Eintragung in ein Internetverzeichnis und nicht etwa in ein – gedrucktes – Branchenbuch o. ä. handelt. Bei genauem Lesen könnte der Angesprochene evtl. auf die Idee kommen, dass er pro Monat 67,00
€ als so genannten Marketingbeitrag für die Basisdateneintragung zahlen muss, jedoch ist die Mindestlaufzeit von einem Jahr so verklausuliert worden, indem statt des Wortes „Vertragslaufzeit" die Formulierung „Datensätze gelten für ein Jahr " gewählt wurde, dass der anfängliche Irrtum wieder Nahrung erhält, denn die Geltung der Datensätze kann auch bedeuten, dass die kostenlose Eintragung in einem Jahr wieder überprüft wird oder nicht vor Ablauf eines Jahres geändert werden soll bzw. kann.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass von einer im Geschäftsleben tätigen Person wie der Beklagten erwartet werden könne, dass sie Vertragstexte lese, bevor sie diese unterschreibt. Wie ausgeführt ist das Formular so gehalten, dass selbst bei gründlichem Lesen kaum nachzuvollziehen ist, dass hier ein Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr zu einem Jahrespreis von über 900 € abgeschlossen werden soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass beabsichtigt ist, den Leser hereinzulegen, um ihn zur Unterschrift zu bewegen, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese Verträge, wenn man denn einen Vertragsabschluss als gegeben ansieht, nur versehentlich zu Stande kommen."
II.
Einschlägige frühere Verurteilung des Beschuldigten
Der Geschäftsführer der DPM Presse- und Medienverlag GmbH, Herrn Ron Täubert, ist, soweit ich dies aus öffentlich zugänglichen Quellen wie
http://www.adressbuchbetrug.info /6-Online/6-a-Hintergundmaterial/Mehr-info/100-200-HS-Firmen-Info/108-Taeubert.htm
erfahren konnte, einschlägig wegen so genannten Adressbuchschwindeles vorbestraft.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.12.2004 – 5/12 Kls 92 Js 20791/99,
veröffentlicht in wrp 2005, 642-644
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003 - 1 Ws 126/02,
veröffentlicht in NJW 2003, 3215.
Der Beschuldigte hat diese Verurteilung offensichtlich nicht zum Anlass genommen, seine diesbezüglichen Aktivitäten einzustellen, sondern verfolgt diese in neuem Gewand, diesmal unter dem Dach der DPM und auch im Ausland weiter.
So soll er gemeinsam mit seinem Vater, Herrn Bernd Täubert, und Herrn Frank Legemüller an der „Yellow Page USA Corp." und auch am „National Companies Register Corporation" beteiligt sein. Beide Gesellschaften sind in Boca Raton, Florida ansässig.
Einer Pressemitteilung des „Attorney General of Florida" zufolge,
http://myfloridalegal.com/newsrel.nsf/newsreleases/E6A951768DCA0E7A852572A6006EDB07
wurde gegen die „National Companies Register Corporation" und den Vater des Beschuldigten, Bernd Täubert, wegen vergleichbarer Aktivitäten in Florida Klage wegen eines Verstoßes gegen Floridas „Deceptive and Unfair Trade Practices Act" erhoben. Eine Kopie der Klageschrift ist dort zum Download verfügbar,
An der letztgenannten Gesellschaft soll auch ein gewisser André Spallek beteiligt sein, der im Zusammenhang mit den so genannten „Henghuber"-Formularen in Erscheinung getreten ist.
Auffällig ist auch die Beteiligung des Herrn Frank Legemüller an der National Companies Register Corp. Denn in Deutschland bedient sich die DPM Presse- und Medienverlag GmbH, zur Beitreibung ihrer Forderungen der Dienste des Rechtsanwaltes Frank Lergenmüller, Scheidtmanntor 2, 45276 Essen-Stade.
Die Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt, Urteil vom 01.12.2004 –
5/12 Kls 92 Js 20791/99, betraf die Aktivitäten des hiesigen Beschuldigten Ron Täubert als Verantwortlicher der ZDR Datenregister GmbH. Nach den Feststellungen des Gerichts bestand das damalige strafbare Verhalten des Beschuldigten in Folgendem:
„Im Mai 1998 begann der Angeklagte, unter dem Namen verschiedener Firmen rechnungsähnlich aufgemachte Angebotsschreiben an Firmen zu versenden, die kurz zuvor eine Eintragung im Handelsregister angemeldet hatten, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden war. Diese Geschäftsidee entwickelte der Angeklagte unwiderlegt, nachdem er selbst von dritter Seite ein ähnliches Angebotsschreiben erhalten hatte. In der Folgezeit versandte der Angeklagte unter anderem folgendes Formular, dem ein Überweisungsträger beigefügt war und dem die von ihm ferner verwandten Formulare im Wesentlichen ähnlich waren.
Durch die drucktechnische Gestaltung und die Wortwahl wollte der Angeklagte den Angebotscharakter des Schreibens, der bei sorgfältiger Durchsicht erkennbar war, bewusst verschleiern und bei dem oberflächlichen Betrachter den Eindruck erwecken, es handele sich um eine Rechnung.
Er ging davon aus und genau darauf kam es ihm an, dass zumindest ein Teil der angeschriebenen Firmen, die auf Grund der vorangegangenen Handelsregistereintragung auf eine Rechnung warteten, auf Grund einer nur oberflächlichen Prüfung den Angebotscharakter seines Schreibens übersehen und auf Grund einer irrtümlich angenommenen Zahlungspflicht Zahlung leisten würden. Ferner war ihm bewusst, dass jedenfalls ein Großteil der zahlenden Firmen an den angebotenen Leistungen kein Interesse haben und zudem gar nicht erkennen würden, dass ihnen im Hinblick auf die mit der Zahlung erfolgte Angebotsannahme Gegenansprüche zustehen. Mit diesem Vorgehen verfolgte der Angeklagte das Ziel, sich selbst auf Kosten der getäuschten Firmen zu bereichern und sich eine fortdauernde Einnahmequelle zu verschaffen.
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All diese Firmen wurden auf Grund eines durch die Gestaltung der Angebotsschreiben hervorgerufenen Irrtums bei dem für die Zahlungsanweisung jeweils zuständigen Entscheidungsträger zur Zahlung des in den Angebotsschreiben ausgewiesenen Betrages veranlasst. Die Zahlungen haben in diesen Fällen jeweils auch zu einem Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB geführt. Zwar hat der Angeklagte im Kleingedruckten der Formulare Gegenleistungen versprochen. Neben der Aufnahme in sein privat geführtes Register und Auskünften aus dem Register zählte dazu auch die erwähnte Möglichkeit, eine Werbeaktion durchführen zu lassen. Die Kammer hat dabei offen gelassen, ob die angebotenen Leistungen, insbesondere die Werbeaktion, im Einzelfall möglicherweise den vereinnahmten Preis objektiv wert gewesen sein könnten, da die angebotenen Leistungen jedenfalls für die genannten 16 Unternehmen, wie dargelegt, wirtschaftlich ohne jeden Sinn waren und damit bei diesen ein Schaden im Sinne des § 263 StGB zumindest unter dem Gesichtspunkt des persönlichen Schadenseinschlags zu bejahen ist
."
Ganz offensichtlich setzt der Beschuldigte diese Methode - wenn auch in abgewandelter Form - fort.
III.
Vergleichbarkeit der Methoden
Die jetzige Methode des Beschuldigten unterscheidet sich zwar insofern von seinen früheren Machenschaften, die Gegenstand der früheren Verurteilung waren, als nun - jedenfalls in Deutschland - nicht mehr versucht wird, den Eindruck einer Registerrechnung zu erzeugen und die Geschädigten dadurch zur Zahlung zu veranlassen.
Genau die damals zur Verurteilung des Beschuldigten führende Methode setzen der Beschuldigte und seine Mitgesellschafter allerdings in den USA unverdrossen fort, als habe es die Verurteilung des LG Frankfurt nicht gegeben: Der Anklage in Florida zufolge nahm die National Companies Register Corp., an welcher der Beschuldigte beteiligt ist und von deren Aktivitäten er somit Kenntnis haben muss, ihre Aktivitäten dort erst in 2005 auf, also nach der Verurteilung des Beschuldigten durch das Landgericht Frankfurt. In Florida wurde laut Klageschrift auch genau die Methode angewandt, die in Deutschland zur Verurteilung geführt hatte, nämlich die Übersendung offiziell aussehender Rechnungen, die den Eindruck erweckten, für offizielle Registereintragungen von offizieller Stelle versandt worden zu sein, während es sich in Wahrheit um Eintragungsofferten in privat geführte Verzeichnisse handelte.
Die Tatsache, dass die DPM nun keine Registerrechnungen versendet, sondern wie Korrekturabzüge gestaltete Formulare, bedeutet daher nicht, dass der Beschuldigte nun geläutert wäre. Nach wie vor versucht er, Gewerbetreibende zur Eintragung in objektiv wertlose Verzeichnisse zu bewegen und sich auf diese Weise gezielt zu bereichern. Dabei modifiziert er seine Methode jeweils nur soweit, wie dies aufgrund ergangener Verurteilungen in dem jeweiligen Land unbedingt notwendig ist. Dies aber nicht etwa, um rechtstreu zu werden, sondern nach wie vor mit dem Ziel, sich an den Empfängern seiner Offerten zu bereichern.
Dies ergibt sich schon daraus, dass er bei seriösem Geschäftsgebaren doch aus der Verurteilung gelernt haben und seine Formulare so gestalten sollte, dass die Zahlungspflicht von vornherein ins Auge springt, etwa durch eine fett gedruckte Überschrift „Kostenpflichtiges Angebot zur Eintragung in das Deutsche Gewerberegister". Die Zahlungspflicht wird hingegen gezielt versteckt.
Auch die übrigen Elemente seines Vorgehens sind identisch geblieben:
- Den Gewerbetreibenden wird nicht deutlich gemacht, dass sie ein in jedem Fall kostenpflichtiges Angebot annehmen. Die Zahlungspflicht wird vielmehr bewusst verschleiert. Wir verweisen dazu auf das Urteil des AG Mitte vom 15.12.2006 - 11 C 196/06 (s.o.)
- Die Gegenleistung besteht - wie schon zu Zeiten der ZDR - in einem Eintrag des jeweiligen „Opfers" in ein von der DPM privat geführtes Register, hier das „Deutsche Gewerberegister"
- Der geschickt verschleierte Preis steht völlig außer Verhältnis zu der Gegenleistung, welche die Geschädigten erhalten, denn das „Deutsche Gewerberegister" ist ein wertloses Adressengrab, welches nur dem Zweck dient, von den Geschädigten Geld für eine objektiv wertlose Gegenleistung zu erlangen. Denn das „Deutsche Gewerberegister" hat für die Unternehmen, die dort eingetragen sind, überhaupt keinen Wert, so dass ein Schaden im Sinne des § 263 StGB vorliegt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
- Die Zusammensetzung der Datenbank ist willkürlich und allein davon abhängig, welche Unternehmen auf die Masche der Klägerin hereinfallen. Es gibt weder eine erkennbare Strukturierung der Datenbank, Branchenschwerpunkte oder ähnliches.
- Die Datenbank hat für Dritte, die in ihr recherchieren wollen, keinen erkennbaren Nutzwert. Jedes Telefonbuch enthält deutlich mehr Einträge, ist besser sortiert und die Branchenzuordnung stimmt. Da der Nutzwert beschränkt und das Verzeichnis offensichtlich mehr als unvollständig ist, werden Nutzer in dieser Datenbank nicht recherchieren, zumal auch nicht erkennbar ist, wie Nutzer überhaupt zu dieser Datenbank finden sollen.
Wenn mangels Inhalt niemand in der Datenbank recherchiert und diese keinen objektiven Wert hat, ist auch ein Eintrag in dieser Datenbank von vornherein wertlos. Es handelt sich um ein reines „Adressengrab", das allein dem Ziel dient, die Opfer des Beschuldigten zu täuschen.
Da der Beschuldigte sich durch seine bereits erfolgte Verurteilung offensichtlich nicht von weiteren Aktivitäten gleicher Art abbringen ließ, ist eine erneute Anklage geboten.
Das Verfahren ist schon wegen der notorischen Beharrlichkeit des Beschuldigten trotz seiner Verurteilung durch das LG Frankfurt aufzunehmen. Es ist auch nicht etwa deshalb einzustellen, weil die Geschädigten bei sorgfältigem Studium der Trickformulare hätten erkennen können, dass es sich um kostenpflichtige Eintragungsofferten handelte. Denn dies wäre auch bei den Registerofferten der Fall gewesen, die Gegenstand der früheren strafrechtlichen Verurteilung des Beschuldigten waren. Entscheidend ist vielmehr, dass die Formulare bewusst so gestaltet sind, dass man regelmäßig die Kostenpflichtigkeit übersieht.
Ich bitte höflich um Aufnahme der Ermittlungen und Unterrichtung über das Ergebnis.
Mit freundlichen Grüßen |