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VDM Verlag Deutscher Medien GmbH (Tobias Fitterer) - Deutsches Gewerbeverzeichnis - Strafanzeige

Entwurf einer Strafanzeige (zugesandt von einem Betroffenen)

Strafanzeige

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen Tobias Fitterer und Christine Betz, z.Zt. Verlag Deutscher Medien GmbH, Sauerbruchstr. 3, 68799 Reilingen (auch unter anderen Firmierungen und Anschriften tätig) wegen arglistiger Täuschung, großangelegten fortgesetzten Betruges, Preiswucher und Nötigung.

Sachverhalte:

Beides Trickbetrüger, die seit Jahren gemeinsam unter unterschiedlichen Firmierungen und mit wechselnden Maschen Angebote für verschiedene Scheinleistungen (meist angebliche Branchenverzeichnisse) mit betrügerischem Hintergedanken breit platzieren. Diejenigen Opfer, die auf die bewusst verwirrend angelegten Offerten hereinfallen, werden anschließend juristisch und psychisch zur Zahlung extrem überhöhter Summen genötigt, für Leistungen, die weder einen realen Gebrauchswert besitzen, noch dem entsprechen, was man mit diesen betrügerischen Offerten vortäuscht.

Preiswucher wegen Nutzlosigkeit

Üblicherweise enthält ein kostenloser Grundeintrag alle erforderlichen Mindestinformationen, um die eingetragene Firma zumindest auffinden, angemessen kontaktieren und beurteilen zu können, ansonsten ist so ein Eintrag völlig nutzlos für den Inserenten und auch für den Suchenden.

Das liegt auch im Besterben eines seriösen Branchenverzeichnisherstellers, weil sonst wohl kaum Interesse am kostenpflichtigen Erwerb (hier 32,- EUR) eines solchen Branchenbuches bestände.

Dieses Heilpraktikerverzeichnis hat die so genannten Grundeinträge so aufgebaut, dass man einen meist völlig unkommentierten Namen nur schriftlich kontaktieren kann, bei darüber hinaus unvollständiger Adressangabe (keine Postleitzahl, kein Telefon etc., keine Praxisbezeichnung bzw. Spezialisierung der Praxis), was einen verschwindend geringen praktischen Wert hat und ein gezieltes Suchen und Finden nur unter unzumutbarem Aufwand ermöglicht, in größeren Städten oder bei Namensdopplungen auf Grund der fehlenden PLZ gar nicht möglich ist. Man muss die Nadel im Heuhaufen suchen - ein völlig nutzloses Verzeichnis, welches nur in wenigen Belegexemplaren für diesen arglistig angelegten Betrug gefertigt und verschickt wurde, was nirgendwo offiziell beworben und vertrieben wird und für potentielle Interessenten nirgends zu finden ist.

Eine sehr große Anzahl Einträge sind keine Heilpraktiker, sondern nur Privatpersonen oder Therapeuten, die laut Telefonbuch sich irgendwie alternativ-therapeutisch betätigen, also gar nichts in einem Heilpraktikerverzeichnis zu suchen haben.

Stichprobenhafte Nachfragen haben ergeben, dass sehr viele der im Verzeichnis stehenden Adressen nie angeschrieben wurden und nie ihre Einwilligung zur Veröffentlichung gegeben hatten, diese Adressen also nur aus Telefonverzeichnissen entnommen wurden.

Damit soll der Eindruck einer sinnvollen und breiten Auswahl vorgetäuscht werden.

Arglistige Täuschung und Betrug

Mit der Manuskriptofferte ohne Datum wird der Eindruck vermittelt, es handele sich um eine kostenlose Eintragung in ein Adressenverzeichnis. Der Angebotscharakter und die Kostenpflichtigkeit sind nicht ohne weiteres erkennbar.
Die von Offerte enthält das im Geschäftsverkehr übliche Angebot, der Eintragung in ein Register zuzustimmen und fehlerhafte oder vorgeschlagene Eintragungsdaten zu berichtigen. Dabei wird mehrfach deutlich hervorgehoben mit einem kostenlosen Grundeintrag argumentiert.
Dagegen ist kaum wahrnehmbar in einem kleingedruckten Abschnitt der Text untergebracht, dass der Grundeintrag nur aus dem Firmennamen und dem Standort besteht. Üblicherweise enthält ein Grundeintrag aber alle erforderlichen Mindestinformationen, um die eingetragene Firma zumindest finden und beurteilen zu können - ansonsten wäre so ein Eintrag völlig nutzlos für den Inserenten und auch für den Suchenden.

Da ich diese Offerte damals als seriös betrachtet hatte, musste ich davon ausgehen, dass der kostenlose Grundeintrag, wie bei seriösen Adressbuch Verlagen üblich, zumindest die erforderlichen Mindestdaten enthalten musste, die eine Eintragung überhaupt sinnvoll erscheinen lässt. Mit dem Textvorschlag, der genau diese Grunddaten mit den zu ergänzenden Minimalangaben enthält, wird bewusst der Eindruck erweckt, dass es sich dabei um einen normalen kostenlosen Grundeintrag handelt. Die Hinweise auf drucktechnische Hervorhebung des Standardeintrages sowie auf kostenpflichtige Platzierungs- und Erscheinungswünsche bestärken diesen Eindruck.

Der immer wieder wechselnde Gebrauch der im Geschäftsverkehr gleichsinnigen Bezeichnungen Grundeintrag und Standardeintrag in unübersichtlichen Textteilen soll verwirren und den Angebotsinhalt verschleiern.

Der Textteil "Bitte beachten", der diese Vertragsbestimmungen enthält, erweckt schon auf Grund seiner Überschrift nicht den Eindruck, dass es sich hier um die wesentlichen Vertragsbedingungen handeln soll, sondern nur um ergänzende Hinweise.

Im Widerspruch zu den im allgemeinen Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten eines klar strukturierten Angebotes mit eindeutiger und überschaubarer Benennung der Angebotsvarianten und deren unterschiedlicher Kosten wurde der Preis für diese Dienstleistung arglistig verschleiert. Die tatsächlichen Kosten für die angebotene Leistung ist entgegen allen kaufmännischen oder sonst im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten mitten zwischen anderen, für die Entscheidung über den Abschluss des Vertrages unmaßgeblichen Selbstverständlichkeiten und missverständlichen Angaben versteckt.

Aufgrund dieser bewusst im Gegensatz zu den im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten abgefassten Aufforderung, ein Angebot abzugeben, geht jeder durchschnittliche, auch kaufmännisch vorgebildete Leser der "Offerte" davon aus, dass es sich bei dem Text- und Ergänzungsvorschlag um den kostenlosen Eintrag handeln müsse und Kosten nur für die angegebenen Extras, wie Hervorhebung, Plazierung, Erscheinungshäufigkeit usw. anfallen.
Dies ist bei Adressbüchern, Branchenverzeichnissen oder auch bei seriösen Verzeichnissen üblich. Nur so kommt ein, auch für die Nachfrager attraktives, Adressenverzeichnis zustande.

Ich wurde daher vom VDM planmäßig, vorsätzlich und arglistig getäuscht. Hätte man sich an die im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten gehalten, eine deutliche Angebots- und Preisstruktur zu offerieren, hätte ich das Vertragsangebot nicht abgegeben. Mit dem Verstecken des Preises und der Geschäftsbedingungen an unvermuteten Stellen und verwirrenden Vertragsbedingungen habt man mich erst zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst, da ich gegen einen kostenlosen Eintrag nichts einzuwenden hatte und dies den üblichen Verkehrssitten entsprochen hätte.
Die arglistige Erwartung, man würde im Vertrauen auf die üblichen Geschäftssitten auf das genaue Studium von ÑBitte beachten" verzichten, ist die Grundlage für die Täuschungshandlung.

Es gibt zwischenzeitlich Gerichtsurteile, die dieser Firma derartige Offerten untersagen und eine Anzahl Präzedenzurteile (z.B. mit Urteil AZ 24 O 138/03 am 28.11.03 vom LG Mannheim), trotzdem agiert das Pärchen ungeniert unter Mithilfe diverser Rechtsanwälte fröhlich weiter.

Darüber hinausgehende Informationen über diese und weitere derartige Firmen finden Sie unter:

http://www.adressbuchbetrug.info /6-Online/6-a-Hintergundmaterial/Mehr-info/124-vdm-Stebo-betz.htm

Ich bitte um Einleitung der entsprechenden strafrechtlichen Schritte im Sinne und zum Schutz der vielen bisherigen und weiteren Opfer dieser und vergleichbarer Verbrecher.

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