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Inkassomethoden der Intrum Justitia Inkasso
Stand Januar 2007

Intrum Justitia Inkasso GmbH
Pallaswiesenstrasse 180 -182, 64293 Darmstadt, Tel: +49 6151 816 0, Fax: +49 6151 816 155 Handelsregister Darmstadt HRB 4622, info@de.intrum.com -- www.intrum.de GF Benno E. Oertig
Der Hauptsitz ist in Stockholm / Schweden. Niederlassungen gibt es in 22 Ländern, u.a. in den Niederlanden, Tschechien, Belgien, Dänemark, Litauen, Österreich, Spanien, Polen, Frankreich, Schweiz.

Die Methoden
Als Geldeintreiber für Adressbuchbetrüger
UPA Verlags GmbH

Bei 405, 31 Euro Forderung verdient die Intrum Inkasso am ersten Mahnschreiben über 100 Euro.
Unterschrieben sind die Mahnschreiben mit "Fair Pay Please" - die gleiche zynische Floskel hat auch schon die Inkassofirma Cash Force eines gewissen Andre M. Spallek verwendet, als es darum ging, Geld für die verbotenen Henghuber-Formulare abzukassieren

Nach der (vergeblichen) Mahnung durch INTRUM bemüht sich eine Kanzlei Axmann und Kollegen GbR (Darmstadt) durch ein weiteres kostenpflichtiges Schreiben darum, dass die Einnahmen der UPA Verlags GmbH (und die eigenen) stimmen. Danach haben sie auch keine Probleme damit, durch ein gerichtliches Mahnverfahren für die dubiosen Geschäfte ihrer Auftraggeber einzutreten. (Beleg)
Eucodata S.A.

Oktober 2006 Die Intrum Justitia Inkasso s.r.o. in Dělnická 213/12, 170 04 Praha 7 / CZ versucht, tschechische Opfer der EucoData SA zur Zahlung zu bewegen.
Als Geldeintreiber für die CitiBank
...Mit der ersten Mahnung fordert das Inkassobüro als Inkassovergütung Beträge von mehr als einer 15/10 BRAGO-Gebühr. Daneben werden Kontoführungs- und Ermittlungsgebühren berechnet. Damit nicht genug, erfolgt nach 2 - 3 Wochen die gebührenträchtige Androhung gerichtlicher Schritte durch eine Anwaltskanzlei....

...In einem Kundenbeschwerdeverfahren wird vom Ombudsmann der deutschen Banken in einem Schlichtungsspruch vom 14.05.01 festgestellt....

  • ...Zu Ermittlungsgebühren: "Ebenso fehlt es vorliegend an Anhaltspunkten dafür, was hier zu ermitteln gewesen sei soll. Die Anschrift der Kundin war bekannt." Diese letzte Feststellung deutet auf versuchten Betrug hin.

    Quelle: Infodienst Schuldnerberatung
Als Geldeintreiber für den 'Mehrwertdienstbetreiber' Talkline
Betroffene, die sich einen Internetdialer von Talkline eingefangen hatten, fordert die Intrum Justitia zunächst zur Zahlung auf und klagt dann nach einer Abtretungsvereinbarung vom 25./26.06.2001 mit Talkline die Forderungen in eigenem Namen ein.
"Die Firma Talkline ... tritt hiermit Forderungen, die zum Inkasso übergeben werden, an die Firma Intrum ... zum Zwecke der Einziehung ab".
Am 11.09.2003 kommt das Amtsgericht Kitzingen zu folgendem Schluss
"...Die vorgelegte Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht. Sie will Forderungen abtreten, die zum Inkasso übergeben werden. Vom Inhalt her stellt die vorgelegte Abtretungsvereinbarung nur den Rahmenvertrag dar, auf Grund dessen künftig gesondert Abtretungen erfolgen sollen."

AG Kitzingen 1 C 198/03

Am 01.07.2004 weist das AG Aichach eine Klage von Intrum Inkasso zurück, da die Intrum Justitia Inkasso GmbH keinen Nachweis für einen Vertragsabschluss erbringen konnte:

...Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gemäß §§ 398 ff. BGB in Verbindung mit § 611 BGB keinen Anspruch betreffend der geltend gemachten Forderung. Voraussetzung ist insoweit, dass zwischen der Beklagten und der Firma Talkline GmbH & Co. KG ein Vertrag zustande gekommen ist. Ein solcher Nachweis ist im vorliegenden Falle nicht geführt. Ein Beweis des ersten Anscheins ist nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes vom 04.03.2004 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Telefonverbindungen von Internet-Dialern missbraucht werden, nicht anwendbar.

Die Klage war daher abzuweisen...

AG Aichach, 01.07.2004 2 C 0198/04 (Quelle: Anwaltskanzlei Hild & Kollegen, Augsburg)

Es erübrigt sich zu erwähnen, dass die Intrum Justitia NICHT Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. ist, dessen Mitglieder verpflichtet sind,
"... sich innerhalb und außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die die Allgemeinheit ihnen entgegenbringt und von ihnen verlangt..."

 
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
(Klägerin war hier die DPM Presse- und Medienverlag GmbH)

"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen. Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies. Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte. Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten, die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson zu verlagern und so im Ergebnis eine Erstattung der Aufwendungen zu erlangen, bestehen nicht."