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Das "Henghuber Formular" - die juristische Geschichte

BGH Urteil sorgt für Verwirrung
Dieses Urteil vom vom 22. Februar 2005 - Aktenzeichen: X ZR 123/03 wird von Inkassoanwälten der Betrüger Szene gern als neuere Beurteilung der "Henghuber Formulars" dargestellt - in Wirklichkeit geht es jedoch lediglich darum, dass der BGH ein älteres Urteil des LG Düsseldorf als nicht fehlerhaft ansieht. In diesem älteren Urteil hatte das LG Düsseldorf das "Henghuber Formular" für nicht arglistig täuschend erachtet. Mehr Infos
Lesen Sie in diesem Zusammenhang den Kommentar BGH-Urteil 2005 gegen BGH-Urteil 2004
Juli 2004 - Schlußpunkt ? BGH bestätigt endgültig das Verbot der Henghuber Formulare ( Urteil vom 08.07.2004 - BGH I ZR 142/02) ) Zum Urteil
  • trotzdem wird das Formular weiter genutzt
  • und Tatsache ist auch, dass es 4 Jahre gebraucht hat, bis eine endgültige juristische Entscheidung gefallen ist. 4 Jahre, in denen die Betrüger Ihren Opfern weisgemacht haben, dass das Formular juristisch einwandfrei und eine Bezahlung unvermeidlich sei.
  • Und die Cash Force kümmert sich nicht drum - die verschickt weiter Drohbriefe und veraltete Gerichtsurteile, und kassiert unterschriebene Henghuber Formulare bei denen ab, die sie mit ihren irreführenden Informationen einschüchtern kann...
  • Übrigens ist dieser Erfolg dem DSW zu verdanken Mehr Infos hier
 
Die unendliche Geschichte der wettbewerbsrechtlichen Verfahren in Sachen "Henghuber Formular"
Zunächst hatte Herr Henghuber - der auch als Initiator der "Online Verlags GmbH" (Ratingen) agiert, sein Formular mit einer Firma vertrieben, die sich Online Verlag nannte (Inh. Ludwig Henghuber), wobei er auch unter der Firmenbezeichnung "Deutscher Verlag für Firmenverzeichnisse, Inhaber Ludwig Henghuber, Augustenstraße 16, München" auftrat. Aber der "Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V." verklagte ihn auf Unterlassung
17.08.2000 mit Urteil des OLG München wurde dem Online Verlag - Inh. Ludwig Henghuber- die Nutzung seines trickreichen Formulars untersagt. Es sei wettbewerbswidrig.
Das störte diesen Herrn Henghuber wenig. Er nahm ein paar kleine Änderungen an dem Formblatt vor und mit der "Online Verlag GmbH" (Henghuber / Lohmüller)" strickte er die alte Masche munter weiter. In den wesentlichen Punkten - nämlich Verstecken der Kostenpflichtigkeit und Ablenkung durch diverse Hinweise auf dem Formblatt etc - wurde das Formblatt natürlich nicht verändert. Dennoch hatte er zunächst Erfolg. Wieder versuchte der "Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität" ihm die Nutzung dieses Formblattes per Einstweilige Verfügung zu untersagen
11.10.2000 entscheidet das LG Düsseldorf, dass das Formblatt nicht wettbewerbswidrig sei.(Az. 12 O 299 / 00)
15.03.2001 erneut wird vom OLG München mit Urteil vom 15. März 2001 dem Herrn Henghuber das Erschleichen von Unterschriften und Irreführung attestiert. Dabei setzte sich das OLG München auch mit dem (für die Onliner positiven) Düsseldorfer Urteil vom 11.10.2000 auseinander. Und bestätigte dennoch das Verbot des Formblatts.
10.05.2001 Das OLG Düsseldorf entschied trotz der Münchner Entscheidung in einem Berufungsverfahren, dass das Formblatt nicht wettbewerbswidrig sei. (2 U 151/00)

Nun ließen der Herr Henghuber bzw. sein GF Lohmüller professorale Gutachten anfertigen - in denen bestätigt wurde, dass a) strafrechtlich kein Betrug vorliege ( 2. 11. 2001 - Prof. Schroth) und b) das leicht veränderte Formblatt ganz ungeheuer anders sei als dasjenige, welches in München verboten wurde - und deshalb die Düsseldorfer Entscheidung zu respektieren sei (28. 9. 2001 - Prof. Schmelz).

Aber oh Wunder: Unzählige Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte mochten dieser Einschätzung nicht folgen - wie man in den Urteilen nachlesen kann, die auf der Seite "Recht und Gerechtigkeit" aufgeführt sind.

Die Düsseldorfer Entscheidungen waren in sog. Eilverfahren entstanden. die ohne Beweisaufnahme stattfinden. (Einstweilige Verfügungen sind Eilverfahren).
Neben den "Eilverfahren" gibt es den "ordentlichen" Rechtsweg. Den beschritt nun der "DSW" in Düsseldorf und strengte ein sog. "Hauptsache Verfahren" in Düsseldorf an - also eine Klage auf Unterlassung

22.08.2001 Wieder entschied das LG Düsseldorf, dass das Formular nicht wettbewerbswidrig sei. (AZ 12 O 5/01)
25.04.2002 Erst im Widerspruchsverfahren gelingt es dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität, das OLG Düsseldorf zu überzeugen. Mit Urteil vom 25. April 2002 untersagte das OLG Düsseldorf der Online GmbH die Nutzung des Formulars.(Zum Urteil OLG Düsseldorf)
Nun endlich - nach fast einem Jahr - wurde also auch in Düsseldorf erkannt, dass hier übelste Bauernfängerei am Werk ist. Ein Jahr zu spät. Denn inzwischen hatte Herr Henghuber das für ihn günstige Düsseldorfer Verfügungsurteil kräftig genutzt. In wohl tausenden von Mahnschreiben - denen das Düsseldorfer Verfügungsurteil beigelegt war - überzeugte er die reingelegten Kunden davon, dass gerichtlicher Widerstand zwecklos sei.
Doch das ist natürlich nicht das Ende der Geschichte
Seit August 2002: Fortsetzung
Nachdem in München und Düsseldorf Herrn Henghuber und seinem Geschäftsführer Lohmüller also am 25. April 2002 gerichtlich untersagt wurde, jenes Formular einzusetzen, das er mit ein paar Veränderungen aus dem ersten (ebenfalls gerichtlich verbotenen) Formular entwickelt hatte, machte er sich die Mühe, nun auch dieses zweite Formular ein paar kleineren Änderungen zu unterziehen. Spätestens seit August 2002 ist er damit wieder auf Kundenfang. >>> Das geänderte Formblatt  -  Eine "neue" Firma wurde gegründet, und Die "neue" Online Verlagsgesellschaft mbH   das Formular wurde ein bisschen geändert - aber die Hauptsache = das Verstecken des Preises im Kleingedruckten wurde natürlich beibehalten.
04.12.2002 (AZ. 3-11 O 168/02 ) das Landgericht Frankfurt am Main verbietet die Nutzung des "neuen" Formblatts der Online Verlagsgesellschaft mbH sowie ihrem Geschäftsführer Wolfgang Lohmüller
30.05.2003 - das LG Düsseldorf hebt den Beschluss des LG Frankfurt wieder auf. (AZ 38042/03 - Dagegen hat der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität wieder einmal Widerspruch eingelegt.
Am 17.10.2003 hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass auch diese Version des Henghuber Formblatts wettbewerbswidrig ist ( AZ I-20 U 98/03 ) - Quelle: Mitteilung des DSW vom 17.10.2003

Hier eine Verbots-Übersicht, soweit bekannt - wahrscheinlich hat es bereits sehr viel mehr Formularverbote gegeben.
17.08.2000 OLG München verbietet dem "Online Verlag" Inh. Ludwig Henghuber die Nutzung des Formulars Firmeninfo
15.03.2001 OLG München verbietet ein zweites Mal das Formblatt - diesmal dem "Online Verlag GmbH" / Ratingen (GF Wolfgang Lohmüller / Ges. Henghuber) - das originale Formblatt war nur unwesentlich verändert worden. Firmeninfo
November 2001 LG Frankfurt untersagt die Nutzung des gleichen Formulars. Ron B. Täubert (Onlinebranchenführer GmbH ) unterzeichnet am 6. 2. 2002 außerdem eine Unterlassungserklärung. Firmeninfo
25.04.2002 OLG Düsseldorf verbietet ebenfalls der Online GmbH / Ratingen (GF Lohmüller / Ges. Henghuber) die Nutzung des Formulars Firmeninfo
25.11.2002 LG Leipzig verbietet dem Online Branchenverlag Stefan Christ (Zwickau) die Nutzung des Formulars Firmeninfo
17.10.2003 OLG Düsseldorf verbietet dem Lohmüller (Online Verlagsges. mbH. die Nutzung des Formulars Firmeninfo
Dies sind nur die direkten Formularverbote. In vielen weiteren Prozessen attestierten die Richter den Formularnutzern arglistige Täuschung und Irreführung. (siehe Urteilssammlung)
08.07.2004 - BGH bestätigt das Verbot des Henghuber Formulars ( Urteil vom 08.07.2004 - BGH I ZR 142/02) )
Dezember 2002 - Noch ein gerichtliches Formularverbot
Auch ein Herr Stefan Christ wollte etwas vom Online-Kuchen abhaben und ging seit Oktober 2002 mit dem kaum veränderten Formblatt auf Kundenfang. Nach Abmahnung und Einstweiliger Verfügung entschied auch das LG Leipzig (AZ Nr. 02 HK O 7492 / 02 - am 25.11.02), dass dieses Formular nicht verwendet werden dürfe. Mehr Infos

Formulare: Maschen und Methoden

 

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Urteilssammlung zu Henghuber-Formularen

 

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