| BGH Urteil sorgt für Verwirrung |
Dieses Urteil vom vom 22. Februar 2005 - Aktenzeichen: X ZR
123/03 wird von Inkassoanwälten der Betrüger Szene gern als neuere
Beurteilung der "Henghuber Formulars" dargestellt - in Wirklichkeit geht
es jedoch lediglich darum, dass der BGH ein älteres Urteil des LG Düsseldorf
als nicht fehlerhaft ansieht. In diesem älteren Urteil hatte das LG Düsseldorf
das "Henghuber Formular" für nicht arglistig täuschend erachtet. Mehr
Infos |
| Lesen Sie in diesem Zusammenhang den Kommentar BGH-Urteil 2005 gegen BGH-Urteil 2004 |
| Juli
2004 - Schlußpunkt ? BGH bestätigt endgültig das Verbot
der Henghuber Formulare
(
Urteil vom 08.07.2004 - BGH I ZR 142/02)
) Zum Urteil |
- trotzdem wird das Formular weiter genutzt
- und Tatsache
ist auch, dass es 4 Jahre gebraucht hat, bis eine endgültige juristische
Entscheidung gefallen ist. 4 Jahre, in denen die Betrüger Ihren Opfern
weisgemacht haben, dass das Formular juristisch einwandfrei und eine
Bezahlung unvermeidlich sei.
- Und die Cash Force kümmert sich nicht drum - die verschickt weiter
Drohbriefe und veraltete Gerichtsurteile, und kassiert unterschriebene
Henghuber Formulare bei denen ab, die sie mit ihren irreführenden Informationen
einschüchtern kann...
- Übrigens ist dieser Erfolg dem DSW zu verdanken Mehr Infos hier
|
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| Die unendliche Geschichte
der wettbewerbsrechtlichen Verfahren in Sachen "Henghuber Formular" |
Zunächst hatte Herr Henghuber
- der auch als Initiator der "Online Verlags GmbH" (Ratingen)
agiert, sein Formular mit einer Firma vertrieben, die sich Online Verlag
nannte (Inh. Ludwig Henghuber), wobei er auch unter der Firmenbezeichnung "Deutscher
Verlag für Firmenverzeichnisse, Inhaber Ludwig Henghuber, Augustenstraße
16, München" auftrat. Aber der "Deutsche
Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V." verklagte
ihn auf Unterlassung |
| 17.08.2000 mit Urteil des OLG München wurde
dem Online Verlag - Inh. Ludwig Henghuber- die Nutzung seines trickreichen
Formulars untersagt. Es sei wettbewerbswidrig. |
Das störte diesen Herrn
Henghuber wenig. Er nahm ein paar kleine Änderungen an dem
Formblatt vor und mit der "Online Verlag GmbH"
(Henghuber / Lohmüller)" strickte
er die alte Masche munter weiter. In den wesentlichen Punkten
- nämlich
Verstecken der Kostenpflichtigkeit und Ablenkung durch diverse
Hinweise auf dem Formblatt etc - wurde das Formblatt natürlich
nicht verändert.
Dennoch hatte er zunächst Erfolg. Wieder versuchte der "Deutsche
Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität" ihm die
Nutzung dieses Formblattes per Einstweilige Verfügung zu
untersagen |
11.10.2000 entscheidet das LG Düsseldorf,
dass das Formblatt nicht wettbewerbswidrig sei.(Az. 12 O 299
/ 00) |
15.03.2001 erneut wird vom OLG München mit Urteil
vom 15. März 2001 dem Herrn Henghuber das Erschleichen
von Unterschriften und Irreführung attestiert. Dabei setzte sich
das OLG München auch mit dem (für die Onliner positiven)
Düsseldorfer
Urteil vom 11.10.2000 auseinander. Und bestätigte dennoch das
Verbot des Formblatts. |
10.05.2001 Das OLG
Düsseldorf entschied trotz der Münchner Entscheidung
in einem Berufungsverfahren, dass das
Formblatt nicht wettbewerbswidrig sei. (2 U 151/00) |
Nun ließen
der Herr Henghuber bzw. sein GF Lohmüller professorale
Gutachten anfertigen - in denen bestätigt wurde, dass a)
strafrechtlich kein Betrug vorliege ( 2. 11. 2001 - Prof. Schroth)
und b) das leicht veränderte Formblatt ganz ungeheuer anders
sei als dasjenige, welches in München verboten wurde - und
deshalb die Düsseldorfer Entscheidung
zu respektieren sei (28. 9. 2001 - Prof. Schmelz).
Aber
oh Wunder: Unzählige Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte
mochten dieser Einschätzung nicht folgen - wie man in
den Urteilen nachlesen kann, die auf der Seite "Recht
und Gerechtigkeit" aufgeführt sind.
Die Düsseldorfer Entscheidungen
waren in sog. Eilverfahren entstanden. die ohne Beweisaufnahme stattfinden.
(Einstweilige Verfügungen sind Eilverfahren).
Neben den "Eilverfahren" gibt es den "ordentlichen" Rechtsweg.
Den beschritt nun der "DSW" in Düsseldorf und
strengte ein sog. "Hauptsache Verfahren" in Düsseldorf an
- also eine Klage auf Unterlassung |
| 22.08.2001 Wieder entschied das LG Düsseldorf, dass das
Formular nicht wettbewerbswidrig sei. (AZ 12 O 5/01) |
25.04.2002 Erst
im Widerspruchsverfahren gelingt es dem Deutschen Schutzverband gegen
Wirtschaftskriminalität,
das OLG Düsseldorf zu überzeugen. Mit Urteil
vom 25. April 2002 untersagte das OLG Düsseldorf der
Online GmbH die Nutzung des Formulars.(Zum
Urteil OLG Düsseldorf) |
Nun endlich - nach fast einem
Jahr - wurde also auch in Düsseldorf erkannt, dass hier übelste
Bauernfängerei am Werk ist. Ein Jahr zu spät. Denn inzwischen
hatte Herr Henghuber das für ihn günstige Düsseldorfer
Verfügungsurteil kräftig genutzt. In wohl tausenden von
Mahnschreiben - denen das Düsseldorfer Verfügungsurteil beigelegt
war - überzeugte er die reingelegten Kunden davon, dass gerichtlicher
Widerstand zwecklos sei. |
| Doch
das ist natürlich
nicht das Ende der Geschichte |
| Seit
August 2002: Fortsetzung |
Nachdem in München
und Düsseldorf Herrn Henghuber und seinem Geschäftsführer
Lohmüller also am 25. April 2002 gerichtlich untersagt wurde,
jenes Formular einzusetzen, das er mit ein paar Veränderungen
aus dem ersten (ebenfalls gerichtlich verbotenen) Formular entwickelt
hatte, machte er sich die Mühe, nun auch dieses zweite Formular
ein paar kleineren Änderungen zu unterziehen. Spätestens
seit August 2002 ist er damit wieder auf Kundenfang. >>> Das
geänderte Formblatt - Eine "neue" Firma
wurde gegründet, und Die "neue" Online
Verlagsgesellschaft mbH das Formular wurde
ein bisschen
geändert
- aber die Hauptsache = das Verstecken des Preises im Kleingedruckten
wurde natürlich beibehalten. |
| 04.12.2002 (AZ.
3-11 O 168/02 ) das Landgericht
Frankfurt am Main verbietet die Nutzung des "neuen" Formblatts
der Online Verlagsgesellschaft mbH sowie ihrem Geschäftsführer Wolfgang Lohmüller |
| 30.05.2003 - das LG
Düsseldorf hebt den Beschluss des LG Frankfurt wieder auf.
(AZ 38042/03 - Dagegen
hat der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität wieder
einmal Widerspruch eingelegt. |
| Am 17.10.2003 hat das OLG Düsseldorf entschieden,
dass auch diese Version des Henghuber Formblatts wettbewerbswidrig
ist ( AZ I-20 U 98/03 ) - Quelle: Mitteilung des DSW vom 17.10.2003 |
| Hier eine
Verbots-Übersicht,
soweit bekannt - wahrscheinlich hat es bereits sehr viel mehr Formularverbote
gegeben. |
| 17.08.2000 |
OLG München
verbietet dem "Online Verlag" Inh. Ludwig Henghuber die Nutzung des Formulars |
Firmeninfo |
| 15.03.2001 |
OLG München verbietet ein
zweites Mal das Formblatt - diesmal dem "Online Verlag GmbH" /
Ratingen (GF Wolfgang Lohmüller / Ges. Henghuber)
- das originale Formblatt war nur unwesentlich verändert worden. |
Firmeninfo |
| November 2001 |
LG Frankfurt untersagt die Nutzung
des gleichen Formulars. Ron B. Täubert (Onlinebranchenführer
GmbH ) unterzeichnet am 6. 2. 2002 außerdem eine Unterlassungserklärung. |
Firmeninfo |
| 25.04.2002 |
OLG Düsseldorf verbietet
ebenfalls der Online GmbH / Ratingen (GF Lohmüller / Ges. Henghuber) die Nutzung des Formulars |
Firmeninfo |
| 25.11.2002 |
LG Leipzig verbietet dem Online
Branchenverlag Stefan Christ (Zwickau) die Nutzung des
Formulars |
Firmeninfo |
| 17.10.2003 |
OLG Düsseldorf verbietet
dem Lohmüller (Online Verlagsges. mbH. die Nutzung des Formulars |
Firmeninfo |
Dies sind nur die
direkten Formularverbote. In vielen weiteren Prozessen attestierten die
Richter den Formularnutzern arglistige Täuschung und Irreführung.
(siehe
Urteilssammlung) |
| 08.07.2004 - BGH bestätigt das Verbot des Henghuber
Formulars ( Urteil vom 08.07.2004 - BGH I ZR 142/02) ) |
Dezember
2002 - Noch ein gerichtliches Formularverbot
Auch ein Herr Stefan Christ wollte etwas vom Online-Kuchen abhaben und ging seit Oktober 2002 mit dem kaum veränderten Formblatt auf Kundenfang.
Nach Abmahnung und Einstweiliger Verfügung entschied auch das LG
Leipzig (AZ Nr. 02 HK O 7492 / 02 - am 25.11.02), dass dieses
Formular nicht verwendet werden dürfe. Mehr
Infos |