In ihren sehr gut aufgemachten Informationsseiten habe ich auch den
Hinweis gefunden, dass Rechtsanwälte sich oft schwer tun würden, eine
negative Feststellungsklage einzureichen, da die Beweislast immer beim
Kläger liegen würde.
Diese Ansicht, die manchmal sogar bei Richtern
anzutreffen ist, ist schlicht falsch. Die Beweislast wird niemals dadurch
verändert, wer die Klage einreicht (im übrigen würde diesbezüglich
ansonsten ein lustiger Wettlauf beginnen, wer eine Klage als Erster
einreicht. Dies bedeutet, dass die Beweislast für das Vorhandensein einer
Forderung immer bei derjenigen Firma liegt, die die Forderung erhebt,
egal, ob diese die Forderung einklagt oder der Geschädigte eine negative
Feststellungsklage darauf erhebt, dass eine entsprechende Forderung nicht
besteht. Vielleicht können Sie einen entsprechenden Hinweis bezüglich der
Beweislast in Ihre Seiten aufnehmen (der in dieser Weise im übrigen in
jedem Kommentar zur Zivilprozessordnung zu finden ist; vgl. auch BGH,
Urteil v. 02.03.1993 - VI ZR 74/92 (Frankfurt) zur Negativen
Feststellungsklage: Beweislast
Fundstellen: NJW 1993, 1716, LM § 256 ZPO Nr. 175, MDR 1993, 1118.
Amtl. Leitsätze:
1. Eine negative Feststellungsklage darf nur abgewiesen werden, wenn der
Anspruch, dessen sich der Feststellungsbeklagte berühmt, feststeht. Bleibt
unklar, ob die streitige Forderung besteht, dann muß der auf Negation
gerichteten Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden wie wenn
feststeht, daß der streitige Anspruch nicht besteht.
2. Dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten obliegt der
Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist Streitgegenstand der materielle Anspruch)
.
Dies würde es vielleicht manch einem Geschädigten noch leichter machen,
gegen diese Ganoven vorzugehen.
Rechtsanwalt B. Traub
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