| Adressbuchschwindel |
| Versäumnisurteil: Betroffene muss nicht 1.594,60 Euro an Telefonbuchverlag E.r. e.K. zahlen. |
AG Ingolstadt Az.: 12 C 1572/08 vom 15.10.2008 |
Beklagte muss an TTT-Tele-Service
Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH nicht für das 2. Vertragsjahr 1082,90 Euro bezahlen "...dass nach dem Erscheinungsbild und Aufbau des Formulars der Klägerin der jeweilige Vertragspartner nicht damit rechnen kann und nicht damit zu rechnen braucht, er verpflichte sich mit seiner Unterschrift zur Zahlung einer Vergütung..." |
AG Riedlingen 1 C 134/08 |
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LG Rostock 01.07.2008 AZ: 1 S 176/07 - 49 C 453/06 AG HRO |
Sven Wagner hat es zu unterlassen, den Klägern Rechnungen und Mahnungen für einen angeblichen Vertrag zu senden. |
AG Ingolstadt , 16.06.2008 AZ: 13 C 603/08 |
Feststellungsklage gegen Thomas Fink (Handelsegisterzentrale): "Das mit "Handelsregisterzentrale für Industrie, Handel und Gewerbe" überschriebene Formular erweckt durch Wortwahl und äußere Gestaltung den Eindruck, es handele sich um...ein offizielles überregionales Gewerbeverzeichnis..." Formularmuster |
AG Mainz AZ: 80 C 369/07 vom 03.06.2008 |
| Die Kammer weist darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Berufung der MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft zurückzuweisen. Betr.: AG Rostock 29.06.2007 AZ 43 C 426 / 06 |
LG Rostock 29.05.2008 AZ 43 C 426 / 06 |
| Rechtsanwalt Thamm gewinnt Feststellungsklage gegen F und H Verlagsgesellschaft mbH, Düsseldorfer Str. 81-85, 40667 Meersbusch |
AG Neuss AZ: 84 C 1986/08 vom 29.05.2008 |
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AG Ingolstadt AZ: 12 C 254/08 vom 02.04.2008 |
LG Ingolstadt weist Berufung von Sven Wagner Telefonbuchverlag Wagner) als unbegründet zurück und bestätigt Urteil des AG Ingolstadt 15 C 874/07 vom 08.08.2007 (siehe weiter unten). "Diese vom Beklagten bewusst herbeigeführte Irreführungsgefahr des Adressaten ist im vorliegenden Fall von einem derart großen Gewicht, dass...auf eine rechtlich relevante arglistige Täuschung...geschlossen werden muss..." |
LG Ingolstadt AZ 21 S 1571/07 vom 28.01.2008 |
Rechtsanwalt Alexander Thamm gewinnt Feststellungsklage: Sven Wagner (Telefonbuchverlag Wagner e.K.) hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1 950,50 Euro |
AG Ingolstadt AZ 10 C 714/07 vom 12.09.2007 |
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AG Ingolstadt AZ 11 C 858/07 vom 05.09.2007 |
Rechtsanwalt Alexander Thamm gewinnt Feststellungsklage: Sven Wagner (Telefonbuchverlag Wagner e.K. in Kösching) hat keinen Anspruch auf Zahlung |
AG Ingolstadt AZ 15 C 874/07 vom 08.08.2007 |
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AG Rostock 07.06.2007 AZ 49 C 453 / 06 |
Feststellungsklage gegen MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH "...nach Auffassung des Gerichts war die Gestaltung des Formulars bewusst so gewählt worden, dass zumindest der flüchtige Leser davon ausgeht, es handele sich lediglich um die Bestätigung eines bereits bestehenden Vertrages, bzw. der Richtigkeit der angegebenen Daten..." |
AG Rostock 07.06.2007 AZ 49 C 407 / 06 |
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AG Hamburg 29.06.2007 AZ 317 S 198 / 06 |
Feststellungsklage gegen MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH
"...musste der Beklagten doch klar sein, dass dieses Formular mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden ist. Diese Unsicherheiten hätte die Beklagte durch Änderungen bei der Gestaltung des Formulars - etwa durch deutliche Heraushebung des Preises - mit einfachen Mitteln beseitigen können. Dass sie dies nicht getan hat, zeigt zur Überzeugung des Gerichts deutlich, dass es der Beklagten gerade auch auf die Täuschungsgeeignetheit des Schreibens ankam..." |
AG Rostock 29.06.2007 AZ 49 C 513 / 06 |
Feststellungsklage gegen MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft "...Die Assoziation zu einem bereits bestehenden Eintrag wird geweckt. Als Eintragungsart wird wiederum "Standard + Eintrag" genannt. Die Assoziation mit dem kostenfreien Standardeintrag der "Gelben Seiten" wird hergestellt..." |
AG Rostock 29.06.2007 AZ 43 C 426 / 06 |
Berufung der MV Medien Verlagsgesellschaft / Dirk Sachse ist nicht gerechtfertigt. "...völlig unbestimmt bleibt auch bei Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die für einen Anzeigeneintrag ebenfalls wesentliche Frage, wo bzw. an wen die CD-Rom vertrieben werden soll....Die Überseundung der Rechnung vom 1.7.2004 stellt kein Angebot zum Vertragsabschluss dar..." |
AG Hamburg 29.06.2007 |
s-find (Karl Schleicher) hat keinen Anspruch auf Zahlung. "...§ 123 Abs. 1 BGB erlaubt die Anfechtung einer Willenserklärung, wenn die Betreffende zu deren Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist....Für das Vorliegen einer Täuschung ist es zudem nicht erforderlich dass die Angaben objektiv falsch waren. Es genügt, wenn sie irreführend sind..." |
AG Ingolstadt Juni 2007 AZ 15 C 1741/06 |
Thomas Mauerer / Kösching muss ergaunertes Geld zurückzahlen
Wenn wie im vorliegenden Fall nah dem Gesamteindruck des Formulares eine Kostenfreiheit für den Eintrag besteht und der Anschein erzeugt wird, dass lediglich eine Überprüfung der Kundendaten durch das Ausfüllen des Formulares bezweckt wird, so iegt ein Fall der Täuschung vor wenn im Kleingedruckten eine Entgeltlichkeit für einen hervorgehobenen Eintrag vereinbart wird. |
AG Ingolstadt AZ 11 C 2351 / 06 |
TVV Tele Verzeichnis Verlag GmbH - Wulf Lohmeyer muss ergaunertes Geld zurückzahlen. ".. Das Formular enthält für alle Entragungsformen mit Ausnahme des Grundeintrags einen deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistung in Fettdruck. Dieser befindet sich direkt neben der Leistungsbeschreibung. Allein für den Grundeintrag wird erst am unteren Ende des Formular, im Kleingedruckten, auf die Entgeltlichkeit hingewiesen..." |
AG Hamburg
AZ: 8B C 390/05 |
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AG Charlottenburg Januar 07 - AZ: 213 C 593/06 |
TVV Tele Verzeichnis Verlag GmbH - Wulf Lohmeyer hat keinen Anspruch auf Zahlung des Werkslohns für die Eintragung des Klägers ins Branchenverzeichnis Nachdem TVV vor Gericht verloren hat, tritt der DAD Deutsche Adressdienst mit
denselben Formularen auf! |
AG Hamburg Dezember 06 |
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AG München Dezember 06 |
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AG Ingolstadt, Jan. 06 |
Calov Internet AG hat keinen Anspruch auf
Zahlung, da das Angebot mehrdeuig formuliert ist - ein kostenloser Grundeintrag
und kostenpflichtige Zusätze nicht deutlich getrennt und herausgestellt
wurden. |
AG
Böblingen - Dez. 05 |
Michael Weber (Branchen-Online Verlag) muss
bereits ergaunertes Geld wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzahlen... |
LG Hamburg
332 S 9/05
35B C 118/04 - Sept. 2005 |
Online Branchenmarketing verliert Feststellungsklage
- Gerichtsstand ist Aue und nicht in Tschechien, wie in den Geschäftsbedingungen
angegeben. Außerdem ist keine Kostenpflicht entstanden, da aufgrund der
Formulargestaltung nicht mit einer Kostenpflichtigkeit gerechnet werden
konnte. |
AG Aue - Juli 05 |
Online Branchenmarketing k.s. (Aue) verliert
Feststellungsklage - WICHTIG: der AGB Zusatz, dass der
Gerichtsstand in Tschechien sei, ist ungültig - aus mehreren
Gründen |
OLG Dresden - Juli 05 |
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AG Ulm - Juli 05 Az 5 C 144/05 |
GST Verlag muss (nach erfolgreicher
Anfechtung) auch die durch die Anfechtung entstandenen Anwaltskosten bezahlen |
AG Landsberg am Lech |
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AG Hamburg
- 20. 10. 2004 31C C 134/04 |