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Rechtsanwalt Schick

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Rechtsanwälte Schick und Struß, Charlottenstrasse 65, 10117 Berlin-Mitte, Tel: 030 / 51 00 90 84 www.Kanzlei-3s.de

Auf diese Tricks fallen selbst Anwälte herein - sie wissen sich jedoch zu wehren


Tagtäglich erreichen den Selbstständigen, Freiberufler oder Gewerbetreibenden eine Fülle von Angeboten, Werbeprospekten, Zeitschriften. Der Rechtsanwaltskanzlei Schick & Struß in Berlin flatterte eines Tages ein „Eintragungsantrag„ eines Online Fachverlages (Inh. Uwe Raeder, Hebbelstraße 61 in 85055 Ingolstadt) auf den Tisch. Mit diesem „Eintragungsantrag" bot der Online Fachverlag die Aufnahme in das Bundesdeutsche Online Branchenregister im Internet an.
Auf dem Antrag waren in einer linken Spalte vier Eintragungsangebote angegeben, welche mit einem Kreuz in einem vorbereiteten Kästchen bestellt werden konnten. An dem ersten Kästchen „Grundeintrag„ war kein Preis ausgewiesen. Lediglich das zweite, dritte und vierte Kästchen (umfangreichere Eintragungsangebote) waren jeweils mit einem Preis versehen. In der rechten Spalte befand sich ein Korrekturfeld, in welches der Online Fachverlag schon Name und Adresse der Kanzlei vorgegeben hatte. Mit dieser Art Aufmachung erweckte der Online Fachverlag den Eindruck, dass beim Ankreuzen des Kästchens „Grundeintrag„ keine Gebühren anfallen. Der Notwendigkeit der Präsenz im Internet in der heutigen Zeit Rechnung tragend, sollte der kostenlose Grundeintrag vorgenommen werden. Hierzu wurde das Kästchen „Grundeintrag„ angekreuzt und der Auftrag zurückgesandt.

Vierzehn Tage später kam per Post ein mit „Korrekturabzug„ überschriebenes Anschreiben. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes (Briefkopf) und der inhaltlichen Aufmachung war dies eindeutig dem Auftrag zuzuordnen. Erst bei genauerer Überprüfung konnte festgestellt werden, dass dieses Schreiben gar nicht von dem Online Fachverlag, sondern von einem Online Verlag (ohne „Fach„) stammte. Demzufolge konnte es sich auch nicht um einen Korrekturabzug des beim Online Fachverlag bestellten Grundeintrages handeln, obwohl dies auf den ersten Blick ganz eindeutig so zu sein schien. Beim flüchtigen Überlesen würde jedermann den „Korrekturabzug„ unterschreiben und hätte damit tatsächlich ein zweites Vertragsverhältnis begründet.

Auch in diesem angeblichen Korrekturabzug wurde zunächst einmal der Grundeintrag in der linken Spalte ohne Preis ausgezeichnet. In den nachfolgenden Hinweisen stand jedoch nunmehr, dass für den Grundeintrag jährlich 845,00 Euro = 1.652,68 DM zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer als Gebühr anfallen würden. Außerdem sollte der Vertrag eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren haben. Die danach insgesamt anfallenden Kosten hätten sich auf 3.834,22 DM brutto (für lediglich einen kurzen Grundeintrag!) belaufen.

Aufgrund dieses Tricks skeptisch geworden (anwaltliche Berufskrankheit), wurde der ursprüngliche „Eintragungsauftrag„ nochmals gründlich überprüft. In dem wirklich äußerst Kleingedruckten fand man dann einen Hinweis auf anfallende „Verwaltungskosten„. Wofür diese Kosten aber anfallen sollten, ging aus dem Vordruck nicht eindeutig hervor. Der Auftrag wurde daraufhin sofort storniert. Trotzdem kam eine Rechnung vom Online Fachverlag, der widersprochen wurde. Danach beantragte der Verlag - vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei aus Stuttgart - einen Mahnbescheid. Der weniger rechtskundige Normalbürger gibt vor dem Hintergrund des nunmehr anstehenden Gerichtsverfahrens mit erhöhten Kosten häufig an dieser Stelle auf und zahlt den geforderten Betrag.

Nicht so natürlich die betroffenen bzw. verklagten Rechtsanwälte Schick & Struß.

Sie erwiderten umfangreich auf die Klage und argumentierten u.a. mit § 5 AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen) und den Regeln nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Nach § 5 AGBG gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Wenn also oben in dem Eintragungsantrag ein Angebot kostenlos ist und weiter unten (im Kleingedruckten) ein Preis dafür aufgeführt wird, ist die für den Kunden günstigere Regelung anzuwenden. Da von 4 untereinander aufgeführten Angeboten 3 mit einem Preis versehen waren, ist davon auszugehen, dass das Angebot ohne Preis auch kostenlos ist.

Dieser Auffassung schloss sich auch das zuständige Amtsgericht Berlin - Lichtenberg in seinem Urteil vom 18.07.2001 an und die Klage wurde abgewiesen (Az: 7 C 63/01).

Dezember 2006 Mitteilung von Rechtsanwalt Schick zur DPM Presse- und Medienverlag GmbH

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