Auf diese
Tricks fallen selbst Anwälte herein
- sie wissen sich jedoch zu wehren
Tagtäglich erreichen den Selbstständigen, Freiberufler oder
Gewerbetreibenden eine Fülle von Angeboten, Werbeprospekten, Zeitschriften.
Der Rechtsanwaltskanzlei Schick & Struß in Berlin flatterte
eines Tages ein Eintragungsantrag eines Online Fachverlages (Inh. Uwe Raeder, Hebbelstraße 61 in 85055 Ingolstadt) auf den Tisch.
Mit diesem Eintragungsantrag" bot der Online Fachverlag die
Aufnahme in das Bundesdeutsche Online Branchenregister im Internet an.
Auf dem Antrag waren in einer linken Spalte vier Eintragungsangebote angegeben,
welche mit einem Kreuz in einem vorbereiteten Kästchen bestellt werden
konnten. An dem ersten Kästchen Grundeintrag war kein
Preis ausgewiesen. Lediglich das zweite, dritte und vierte Kästchen
(umfangreichere Eintragungsangebote) waren jeweils mit einem Preis versehen.
In der rechten Spalte befand sich ein Korrekturfeld, in welches der Online
Fachverlag schon Name und Adresse der Kanzlei vorgegeben hatte. Mit dieser
Art Aufmachung erweckte der Online Fachverlag den Eindruck, dass beim
Ankreuzen des Kästchens Grundeintrag keine Gebühren
anfallen. Der Notwendigkeit der Präsenz im Internet in der heutigen
Zeit Rechnung tragend, sollte der kostenlose Grundeintrag vorgenommen
werden. Hierzu wurde das Kästchen Grundeintrag angekreuzt
und der Auftrag zurückgesandt.
Vierzehn Tage
später kam per Post ein mit Korrekturabzug überschriebenes
Anschreiben. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes (Briefkopf)
und der inhaltlichen Aufmachung war dies eindeutig dem Auftrag zuzuordnen.
Erst bei genauerer Überprüfung konnte festgestellt werden, dass
dieses Schreiben gar nicht von dem Online Fachverlag, sondern von einem
Online Verlag (ohne Fach) stammte. Demzufolge konnte es sich
auch nicht um einen Korrekturabzug des beim Online Fachverlag bestellten
Grundeintrages handeln, obwohl dies auf den ersten Blick ganz eindeutig
so zu sein schien. Beim flüchtigen Überlesen würde jedermann
den Korrekturabzug unterschreiben und hätte damit tatsächlich
ein zweites Vertragsverhältnis begründet.
Auch in diesem
angeblichen Korrekturabzug wurde zunächst einmal der Grundeintrag
in der linken Spalte ohne Preis ausgezeichnet. In den nachfolgenden Hinweisen
stand jedoch nunmehr, dass für den Grundeintrag jährlich 845,00
Euro = 1.652,68 DM zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer als Gebühr
anfallen würden. Außerdem sollte der Vertrag eine Mindestlaufzeit
von zwei Jahren haben. Die danach insgesamt anfallenden Kosten hätten
sich auf 3.834,22 DM brutto (für lediglich einen kurzen Grundeintrag!)
belaufen.
Aufgrund dieses
Tricks skeptisch geworden (anwaltliche Berufskrankheit), wurde der ursprüngliche
Eintragungsauftrag nochmals gründlich überprüft.
In dem wirklich äußerst Kleingedruckten fand man dann einen
Hinweis auf anfallende Verwaltungskosten. Wofür diese
Kosten aber anfallen sollten, ging aus dem Vordruck nicht eindeutig hervor.
Der Auftrag wurde daraufhin sofort storniert. Trotzdem kam eine Rechnung
vom Online Fachverlag, der widersprochen wurde. Danach beantragte der
Verlag - vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei aus Stuttgart - einen
Mahnbescheid. Der weniger rechtskundige Normalbürger gibt vor dem
Hintergrund des nunmehr anstehenden Gerichtsverfahrens mit erhöhten
Kosten häufig an dieser Stelle auf und zahlt den geforderten Betrag.
Nicht so natürlich
die betroffenen bzw. verklagten Rechtsanwälte Schick & Struß.
Sie erwiderten umfangreich auf die Klage und argumentierten u.a. mit
§ 5 AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen)
und den Regeln nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch). Nach § 5 AGBG gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner
Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Wenn also oben in
dem Eintragungsantrag ein Angebot kostenlos ist und weiter unten (im Kleingedruckten)
ein Preis dafür aufgeführt wird, ist die für den Kunden
günstigere Regelung anzuwenden. Da von 4 untereinander aufgeführten
Angeboten 3 mit einem Preis versehen waren, ist davon auszugehen, dass
das Angebot ohne Preis auch kostenlos ist.
Dieser Auffassung schloss
sich auch das zuständige Amtsgericht Berlin - Lichtenberg in seinem
Urteil vom 18.07.2001 an und die Klage wurde abgewiesen (Az: 7 C 63/01). |