Ich vertrete einen englischen
Geigenbauer, der zunächst auf eine sogenannte Offerte des Online
Fachverlages, Inhaber Uwe Raeder, aus Ingolstadt hereingefallen ist.
Mit diesem hat er sich auf
eine verringerte Laufzeit und verringerte Zahlung geeinigt. Während
dieser Zeit bekam er vom Online Verlag aus Ratingen ein Formular, das
Ihnen vermutlich bekannt ist und als Eintragungsantrag und Korrekturabzug
gestaltet wurde. Da er der Ansicht war, es handele sich um einen Korrekturabzug
der gerade vereinbarten Eintragungen des anderen Schwindelverlages,
hat er die Angaben korrigiert und das Formular unterschrieben.
Nachdem er seinen Irrtum
bemerkte, haben wir zunächst die Willenserklärung zum Abschluss
eines Vertrages mit dem Online Verlag wegen Irrtums angefochten.
Es melden sich die bekannten
Rechtsanwälte Schneider, Oellers, Laumen, etc. Der Kollege Oellers
hat dann nach einiger Korrespondenz triumphierend das Urteil des OLG
Düsseldorf aus der wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit vorgelegt.
Ich stimme zunächst
mit den Kollegen Rechtsanwalt Hardt überein, dass die wettbewerbsrechtliche
Prüfung die vertragsrechtliche Wirksamkeit nicht präjudiziert.
Interessanter ist allerdings
nach meiner Ansicht die Begründung, mit der das OLG die Anträge
zurückgewiesen hat. Dort wird nämlich im wesentlichen darauf
Bezug genommen, dass faktisch eine Täuschung massenhaft nicht stattgefunden
habe. Dies ergibt sich nach Ansicht des OLG daraus, dass der Onlinevertrag
832.961 Exemplare des Formularschreibens versandt, aber unterschrieben
lediglich 2.470 zurück bekommen hat, gleich 0,3%.
Hieraus leitet das OLG ab,
dass der weitaus überwiegende Teil der Empfänger, nämlich
99,7% auf die "Offerte" nicht hereingefallen ist, so dass
man davon ausgehen müsse, dass das Angebot als solches durchschaubar
war.
So weit die wettbewerbsrechtliche Argumentation.
Vertragsrechtlich leitet sich hieraus nach meiner Ansicht aber noch etwas anderes ab.
Zum Zeitpunkt des Vertragsangebots an meinen Mandanten wusste der Online
Verlag (wie sich aus der OLG-Akte ergibt), dass das Online Firmenverzeichnis,
das angeboten wurde, nur mit 0,3% der bereits willkürlich ausgewählten
830.000 Firmen ausgestattet sein werde. D.h., es wurde ein Firmenverzeichnis
angeboten, von dem der Anbieter wusste, dass es auch zukünftig
nicht mehr als 0,3% der angeschriebenen Firmen beinhalten werde.
Hochgerechnet bedeutet dies,
dass als Firmenverzeichnis ein Verzeichnis bezeichnet worden ist, in
dem nach defintivem und positivem Wissen der anbietenden Online Verlage
lediglich ca. 0,1% der tatsächlich existierenden Firmen verzeichnet
sein würden. Ich habe daraufhin den Vertrag nochmals wegen Täuschung
angefochten und darauf hingewiesen, dass das angebotene Produkt nach
positivem Wissen des Anbieters vollkommen nutzlos ist. Ein Telefonbuch,
in dem nur 0,1 oder 0,3% der Teilnehmer stehen, ist erkennbar ohne jeglichen
Sinn und hat den gleichen Orientierungswert wie ein Stadtplan, auf dem
nur 0,3% der Straßen verzeichnet sind. Ich bitte also auf diesem
Wege die beteiligten Kollegen, sich zu überlegen, ob hier die
Täuschungsanfechtung aufgrund des Inhaltes des Urteils des OLG
Düsseldorf nicht auch von anderen nachgeholt werden sollte und bitte im übrigen um Benachrichtigung, falls irgendwo ein amtsgerichtliches
oder landgerichtliches Urteil ergeht.
Rolf Meer - Hans Schulze-Eickenbusch - Uwe Schmidt, Rechtsanwälte
Kreftingstraße 22
28203 Bremen
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