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Gewerbeuntersagung wegen Wettbewerbsverstoss

Wichtiger Hinweis: Die bei uns aufgeführten Firmen arbeiten meist nicht mit "rechtswidrigen" Methoden. Dass wir viele für dubios halten, ist eine Meinungsäusserung. Die Begriffe Betrug und Betrüger sind ebenfalls Meinungsäusserungen und bedeuten nicht, dass die von uns kommentierten Firmen bereits strafrechtlich verurteilt wurden. Mehr Info

Gericht bestätigt - Wettbewerbsschädigendes Verhalten reicht für Gewerbeuntersagung

In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 06.11. 2002, Az. 1 K 5028/01, wurde entschieden, dass allein wettbewerbswidriges Verhalten eine Gewerbeuntersagung nach sich ziehen könne. In dem entschiedenen Fall hatte ein Gewerbetreibender (BC Register-Datenverzeichnis GmbH, Arnsberg) mit einem sogenannten Adressbuchschwindel wiederholt in erheblicher Weise gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Mit dem Adressbuchschwindel versuchen private Unternehmer für dubiose Branchenverzeichnisse und Registereintragungen Entgelte meist von Existenzgründern zu erhalten. Der wirtschaftliche Schaden, der Betrieben durch die oft sinnlosen Zahlungen entsteht, beläuft sich nach Schätzungen auf über 50 Millionen Euro jährlich. Die Adressbuchschwindler setzen bei ihrem Vorgehen darauf, dass die Jungunternehmer die Täuschung nicht so gleich erkennen oder dass in einem Betrieb mit Aufgabenteilung nicht genau geklärt ist, welche Anzeigenkosten tatsächlich übernommen werden sollen.

Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung darauf gestützt, dass das unlautere Verhalten des Gewerbetreibenden einen grossen Umfang angenommen habe und dass die betriebene gewerbliche Tätigkeit im Kern gerade darin bestehe, sich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen und dadurch die betroffenen Personen zu schädigen. Bei dieser Sachlage sei die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich.

Eine Gewerbeuntersagung kommt in Betracht, wenn ein Unternehmer sich als unzuverlässig erweist und die Untersagung zum Schutze Dritter erforderlich ist. Anhaltspunkte dafuer sind meist erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber dem Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern sowie durch den Unternehmer begangene Straftaten, wie z.B. Unterschlagung. Zustaendig fuer die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens sind die örtlichen Ordnungsaemter. Ist ein Gewerbe einmal untersagt worden, so darf dieselbe Person unter Umstaenden auf dem betreffenden Gebiet oder gar überhaupt nicht mehr ein weiteres Gewerbe anmelden.

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