| Netzwerke | Namensliste | Länderübersicht | Feedback | Die Witzeseite | Vorsicht Zensur! | DSW-Liste | BAV-Liste | ÖAVV-Liste | AADW-Liste | DPMA-Liste |
Anzeigenschwindel
| Startseite Anzeigenschwindel | Aktuell | Newsübersicht |
Adressbuchschwindel
| Startseite Adressbuchschwindel   |   Aktuell | Liste der Adressengräber | Newsübersicht | Newsübersicht Europaparlament |

 

 

 

Wir sind für unsere Arbeit auf Spenden angewiesen. Bitte beteiligen Sie sich, wenn Sie diese Seiten nützlich fanden

Erste Klageerwiderung - Anzeige der Verteidigungsabsicht

An das Amtsgericht Charlottenburg
14046 Berlin
Berlin, 19. 4. 2001

Gesch. Zeichen Nr.: 204 C 119 / 01

Betr.: Uwe Raeder ./. Plümpe, Michael


Anzeige der Verteidigungsabsicht

Hiermit zeige ich an, dass ich mich gegen die Klage Uwe Raeder gegen Michael Plümpe verteidigen will.

Klageerwiderung

Der Kläger hatte mir, dem Beklagten mit Datum vom 29. 6. 2000 eine Drucksache zugeschickt, in der die Eintragung in ein Branchenregister angeboten wurde. Mit Unterschrift vom 2. 7. 2000 akzeptierte ich die Eintragung meiner Anschrift. Ich ging dabei davon aus, dass dieser Eintrag kostenlos erfolgen sollte.

Dieser Eindruck der Kostenlosigkeit wurde durch die Aufmachung des Formulars und durch die Vorgehensweise des Klägers erzeugt.
Es gibt viele seriöse Adressverlage, die jedes Jahr an mich herantreten und in einem Vordruck, der bereits meine Daten enthält, darum bitten, dass ich diese bestätige und zurückschicke. Dabei ist üblicherweise der Grundeintrag kostenlos. Lediglich Sonderleistungen werden mit Aufpreisen berechnet.

B e w e i s : Kopie eines Formulars des „Medienhandbuch Berlin / Potsdam 2001" Anlage 1

Der Kläger benutzte die Existenz dieses Schemas, um bei mir den Eindruck zu erwecken, dass es sich bei seiner Offerte um ein gleichartiges Angebot handele.

Der Kläger nannte in seinem Formular insgesamt 3 Möglichkeiten eines Eintrags: einen Grundeintrag und 2 hervorgehobene Einträge. Bei „Grundeintrag" wurde kein Preis genannt während hervorgehobene Einträge mit einem Aufpreis versehen waren.

B e w e i s : Eintragungsantrag des Online Verlags vom 2. 7. 2000 = Anlage 2

Nach dem Erhalt der Rechnung vom 13. 7. 2000 widersprach ich sofort: Mit Schreiben vom 15. 7. 2000 machte ich den Kläger darauf aufmerksam, dass sein Formular und Vorgehen irreführend seien und die Rechnung deshalb storniert werden solle. Nach einer Mahnung des Klägers schrieb ich dem Kläger, dass ich sein Vorgehen für arglistige Täuschung halte.

B e w e i s: Kopie meines Schreibens vom 15. 7. 2000 Anlage 3 und Kopie meines Schreibens vom 2. 8. 2000 Anlage 4

Zum einen wehre ich mich also wegen der irreführenden Aufmachung des Formulars gegen die Forderungen des Online Verlags.
Zum anderen sind aber auch die AGB des Klägers so unscharf formuliert, dass ich nicht daraus entnehmen konnte, dass der Grundeintrag kostenpflichtig sei:

In einem verwirrend gestalteten Anhang im unteren Teil des Formulars weist der Kläger auf eine Gebühr hin, die er erheben will: Für die „Bereitstellung, Verwaltung und Korrektur der Daten". Mit keinem Wort wird der „Grundeintrag" erwähnt. Im Gegenteil: gleich anschließend heißt es, dass die Korrektur der Daten des „Grundeintrags" einmal monatlich kostenlos ist. Wofür ist also diese Gebühr ? Wird sie fällig, wenn die kostenlosen Leistungen überschritten werden ?

B e w e i s: Eintragungsantrag des Online Verlags vom 2. 7. 2000 Anlage 2

Ich beantrage also, wegen Irreführung und unklar formulierter Geschäftsbedingungen die Klage abzuweisen.


Berlin, den 19. 4. 2001


Michael Plümpe

Übersicht Anfechtungserklärungen

 

Liste mit gewonnenen Prozessen

 

Zum Thema Wucher

 

Argumente vor Gericht - Spickzettel