"Anfechtung
eines Vertragsangebotes zur Eintragung in das von Ihnen geführte "(Titel
des Adressengrabs:::::::::::::::::::::::::::::::::::::")
wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches"
Sehr geehrte Damen und Herren.
Die von Ihnen übersandten
Eintragungsofferte enthält das im Geschäftsverkehr übliche
Angebot, der Eintragung in ein Register zuzustimmen und fehlerhaft
vorgeschlagene Eintragungsdaten zu berichtigen. Da nur bei den aufpreispflichtigen
Eintragungsmöglichkeiten deutlich ein Preis angegeben ist, bin
ich wie bei den vergleichbaren Angeboten anderer Verlage davon ausgegangen,
der Grundeintrag sei im Gegensatz zu Zusatzleistungen kostenfrei.
Erst nach dem Erhalt der Rechnung musste ich zu meiner Überraschung
zur Kenntnis nehmen, dass Sie für den "Grundeintrag" bzw.
die Pflege der Daten eine jährliche Gebühr von 845,-- Euro
erheben.
Ich habe erkannt, dass Sie
im Widerspruch zu den im allgemeinen Geschäftsverkehr üblichen
Gepflogenheiten den Preis für Ihre angebotene Dienstleistung
nicht unmittelbar bei der für die in der Offerte enthaltene
Hauptleistung genannt haben. Die tatsächlichen Kosten für
die angebotene Leistung ist entgegen allen kaufmännischen oder
sonst im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten mitten
zwischen anderen, für die Entscheidung über den Abschluss
des Vertrages unmaßgeblichen Selbstverständlichkeiten,
versteckt.
Aufgrund dieser bewusst
im Gegensatz zu den im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten
abgefassten Aufforderung, ein Angebot abzugeben, geht jeder durchschnittliche,
auch kaufmännisch vorgebildete Leser der "Offerte" davon
aus, dass der Grundeintrag kostenlos vorgenommen wird. Dies ist bei
Adressbüchern, Branchenverzeichnissen oder auch bei seriösen
Verzeichnissen im Internet üblich. Nur so kommt ein, auch für
die Nachfrager attraktives, Adressenverzeichnis zustande.
Ich wurde daher von Ihnen
planmäßig, vorsätzlich und arglistig über den
wahren und von Ihnen erwarteten Inhalt meines Angebotes über
die Eintragung in das Online-Branchenregister getäuscht. Hätten
Sie sich an die im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten,
insbesondere den Preis des Eintrages direkt beim "Grundeintrag" anzugeben,
gehalten hätte ich das Vertragsangebot nicht abgegeben. Mit
dem Verstecken des Preises an einer unvermuteten Stelle haben Sie
mich erst zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst, da ich
gegen einen kostenlosen Eintrag nichts einzuwenden hatte und dies
den üblichen Verkehrssitten entsprochen hätte. Die arglistige
Erwartung, es würde auf im Vertrauen auf die üblichen Geschäftssitten
auf das genaue Studium der Hinweise" und allgemeinen Geschäftsverbindungen
vertraut, ist die Grundlage für ihre Täuschungshandlung.
Ich bin daher nach § 123
Abs. 1 BGB berechtigt, meine Willenserklärung wegen arglistiger
Täuschung anzufechten. Die Anfechtungsfrist nach § 124
BGB wird eingehalten. Da es sich nicht um eine Kündigung des
Vertrages handelt, ist die von Ihnen gesetzte "Kündigungsfrist" von
drei Tagen nicht anzuwenden. Im übrigen ist diese wegen Verstoßes
gegen zwingende Bestimmungen des AGB Gesetzes nichtig.
Da der Vertrag aufgrund
der Anfechtung nach § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen
ist, sind Sie nicht berechtigt, Forderungen gegen mich, gleich welcher
Art, zu erheben. Ich behalte mir hingegen vor, den mir entstandenen
oder noch entstehenden Schaden, z.B. Zeitaufwand, entgangenen Gewinn,
Kommunikationskosten, Kosten von Hilfspersonal, anwaltliche Beratung
etc. gerichtlich geltend zu machen.
Unterschrift
Datum
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