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Seit langem haben wir geplant, unsere Informationsseiten über die Themen Adressbuchbetrug und Anzeigenbetrug hinaus auch für Themen zu öffnen, die Wirtschaftsbetrügereien jeder Art analysieren und Hilfe anbieten. Es geht uns ganz allgemein darum, zu zeigen, in welchem Ausmass in unserer Gesellschaft "Treu und Glauben" missbraucht werden, um Mitbürger hereinzulegen und abzuzocken. Dies soll für unsere Besucher durch die Wahl eines passenden Domainnamens auch sofort erkennbar sein.
Bitte bookmarken Sie also www.verbraucherabzocke.info Die Domain adressbuchbetrug.info wird nach einer Übergangsphase abgeschaltet.

Ab sofort finden Sie diese Infoseite unter
http://www.verbraucherabzocke.info/
6-Online/6b-1-Abwehr-Strategie/anfechtungserkl/Anfechtung-Standard.html

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung "allgemeines Muster "

Die Begründung dieser Anfechtung ist abgeleitet vom sog. Henghuber Formular und bezieht sich auf die allgemeinen Merkmale der Trickformulare. überprüfen Sie die Begründung, ob sie in allen Punkten auch auf das bei Ihnen verwendete Vorgehen zutrifft.

"Anfechtung eines Vertragsangebotes zur Eintragung in das von Ihnen geführte Register "(Name des Adressengrabes) *****__________*****) wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches"

Sehr geehrte Damen und Herren.

Die von Ihnen übersandten Eintragungsofferte enthält das im Geschäftsverkehr übliche Angebot, der Eintragung in ein Register zuzustimmen und fehlerhaft vorgeschlagene Eintragungsdaten zu berichtigen. Ich bin wie bei den vergleichbaren Angeboten anderer Verlage davon ausgegangen, der Grundeintrag sei (im Gegensatz zu Zusatzleistungen) wie üblich kostenfrei. Erst nach dem Erhalt der Rechnung musste ich zu meiner Überraschung zur Kenntnis nehmen, dass Sie für den "Grundeintrag" bzw. die Pflege der Daten eine jährliche Gebühr von *****__________***** Euro erheben.

Ich habe erkannt, dass Sie im Widerspruch zu den im allgemeinen Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten den Preis für Ihre angebotene Dienstleistung nicht unmittelbar bei der für die in der Offerte enthaltene Hauptleistung genannt haben. Die tatsächlichen Kosten für die angebotene Leistung ist entgegen allen kaufmännischen oder sonst im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten mitten zwischen anderen, für die Entscheidung über den Abschluss des Vertrages unmaßgeblichen Selbstverständlichkeiten, versteckt.

Aufgrund dieser bewusst im Gegensatz zu den im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten abgefassten Aufforderung, ein Angebot abzugeben, geht jeder durchschnittliche, auch kaufmännisch vorgebildete Leser der "Offerte" davon aus, dass der Grundeintrag kostenlos vorgenommen wird. Dies ist bei Adressbüchern, Branchenverzeichnissen oder auch bei seriösen Verzeichnissen im Internet üblich. Nur so kommt ein, auch für die Nachfrager attraktives, Adressenverzeichnis zustande.

Ich wurde daher von Ihnen planmäßig, vorsätzlich und arglistig über den wahren und von Ihnen erwarteten Inhalt meines Angebotes über die Eintragung in das Register *****__________***** (Name des Adressengrabes) getäuscht. Hätten Sie sich an die im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten, insbesondere den Preis des Eintrages direkt beim Eintragungsangebot anzugeben, gehalten, hätte ich das Vertragsangebot nicht unterschrieben. Mit dem Verstecken des Preises an einer unvermuteten Stelle haben Sie mich erst zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst, da ich gegen einen kostenlosen Eintrag nichts einzuwenden hatte und dies den üblichen Verkehrssitten entsprochen hätte. Die arglistige Erwartung ihrerseits, der Empfänger Ihres Schreibens würde im Vertrauen auf die üblichen Geschäftssitten auf das genaue Studium der „Hinweise" und "allgemeinen Geschäftsverbindungen" verzichten, ist die Grundlage für ihre Täuschungshandlung.

Ich bin daher nach § 123 Abs. 1 BGB berechtigt, meine Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB wird eingehalten. Da es sich nicht um eine Kündigung des Vertrages handelt, ist die von Ihnen gesetzte "Kündigungsfrist" nicht anzuwenden.

Da der Vertrag aufgrund der Anfechtung nach § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, sind Sie nicht berechtigt, Forderungen gegen mich, gleich welcher Art, zu erheben. Ich behalte mir hingegen vor, den mir entstandenen oder noch entstehenden Schaden, z.B. Zeitaufwand, entgangenen Gewinn, Kommunikationskosten, Kosten von Hilfspersonal, anwaltliche Beratung etc. gerichtlich geltend zu machen.

Unterschrift
Datum
Einschreiben

Dank an Th. A. Druschl, der dieses Anfechtungserklärung zur Verfügung stellte. Er schreibt dazu: ... Diese Anfechtungserklärung wurde von mir mit Unterstützung eines Freundes, welcher Rechtsanwalt ist, zugelassen am LG und OLG, verfaßt....Th. A. Druschl (Informatiker) Geschäftsleitung GIGA-SYSTEMS Internet Services & Broadcasting info@giga-systems.de


Zum Thema Wucher

 

Übersicht Anfechtungserklärungen

 

Liste mit gewonnenen Prozessen

 

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Übersicht Varianten des Henghuber-Formulars

 

Übersicht Das "Branchenbuch-Formular"

 

Die Geschichte des Branchenbuch-Formulars

 

Übersicht rechnungsähnliche Formulare

 

Das Henghuber-Formular

 

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Urteile zu Henghuber-Formularen

 

Urteile zu Varianten des Henghuber-Formulars

 

Urteile zu "Branchenbuch-Formularen"

 

Urteile zu rechnungsähnlichen Formularen

 

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