Touristauskunft-Deutschland
Gesellschaft zur Veröffentlichung
und Verbreitung touristischer Informationen
www.deutschland24.de GmbH
Postfach 151375
10675 Berlin
München, den ---
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XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX ./. www.deutschland24.de GmbH
„Kunden-Nr. xxx “
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeige ich Ihnen die anwaltliche Vertretung von
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX an. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Sie berufen sich meinen Mandanten gegenüber auf eine Forderung aus einem angeblichen Vertrag mit Ihrem Unternehmen über Euro 342,72 gemäß eines Auftrages vom 06.11.2006.
Ein wirksames Vertragsverhältnis ist allerdings zu keinem Zeitpunkt zustande gekommen.
Es ist zutreffend, dass meine Mandantschaft ein Formular über eine „Kostenfreie Grundauskunft“ wie von Ihnen gewünscht handschriftlich ergänzt hat und an die angegebene Telefaxnummer zurück gesendet hat. In diesem Formular ist angegeben, es würde eine „Grundauskunft unter www.touristauskunft.de“ erfolgen.
Mit Rechnung vom 23.02.2007 stellen Sie nunmehr einen Eintrag unter www.deutschland24.de in Rechnung und verweisen in diesem Rechnungsformular weiterhin auf Ihren Internetauftritt unter www.touristauskunft.info.
Es ist also vollkommen unklar, wo die Eintragung meiner Mandantschaft im Internet hätte stattfinden sollen.
Es herrscht folglich keine Eintragung zwischen den Parteien über alle Punkte des potenziellen Vertrages. Ein Vertrag ist somit gemäß § 154 BGB nicht geschlossen.
Darüber hinaus wäre ein etwaiger Vertrag nichtig gemäß § 138 I und § 138 II BGB.
In seriösen Branchenverzeichnissen ist ein Eintrag in eine entsprechende Datenbank kostenlos. Sie hingegen verlangen offensichtlich pro Jahr Euro 342,72 für eine übliche Eintragung wie sie beispielsweise auch in den Gelben Seiten stattfinden würde. Wie Sie sicherlich wissen, ist ein Vertrag dann gemäß § 138 I BGB nichtig, wenn die von der Gegenseite geforderte Leistung bei mehr als 180% des Üblichen liegt. Dies ist vorliegend der Fall. Nach der Rechtsprechung der BGH liegt jedenfalls eine indizielle Vermutung für die Nichtigkeit des Vertrages vor, die Sie widerlegen müssten.
Die Nichtigkeit ergibt sich auch aus § 138 II BGB unter den Gesichtspunkt des Wuchers nach Maßgabe vorstehender Erwägungen.
Ein weiterer Nichtigkeitsgrund ergibt sich aus den §§ 305 ff. BGB wegen eines eklatanten Verstoßes gegen das Transparenzgebot. Dem Transparenzgebot wird nur dann Genüge getan, wenn für den potentiellen Vertragspartner klar erkenntlich ist, dass er eine und vor allem welche Gegenleistung für eine vermeintliche Leistung des anderen Vertragspartners zu bezahlen hat. Die Entgeltlichkeit der Leistung muss als für den Vertragspartner klar erkennbar sein. Dies ist bei Ihnen gerade -und ganz offensichtlich auch bewusst- nicht der Fall. Sie bieten vielmehr plakativ herausgestellt eine „Kostenfreie Grundauskunft“ mit Ihrem Formular an. Dort wird der vermeintliche Vertragspartner aufgefordert, etwa fehlende Angaben zu ergänzen.
Lediglich im für den Leser nicht wesentlichen Bereich neben der plakativ herausgestellten Kostenfreiheit und lediglich am Ende eines eher unübersichtlichen Fließtextes wird darauf hingewiesen, dass eine „Servicepauschale“ von 24,- Euro monatlich anfallen würde. Dieser versteckte Hinweis genügt nicht, um dem Transparenzgebot Genüge zu tun.
Er tut dies insbesondere auch deshalb nicht- falls er vom gewöhnlichen Geschäftspartner überhaupt wahrgenommen wird- da diese „Servicepauschale“ mit einem „Sternchenhinweis“ versehen ist. Eine Erläuterung zu diesem Sternchenhinweis sucht man in dem von Ihnen verwendeten Formular vergeblich. Üblicherweise werden solche Sternchenhinweise verendet, wenn an anderer Stelle Erläuterungen zu diesem Hinweis gegeben werden. Solche Erläuterungen fehlen bei Ihrem Formular. Auch insoweit ist Ihr Formular nicht dem Transparenzgebot der §§ 305 ff. BGB genügend.
Rein vorsorglich erkläre ich hiermit Namens und im Auftrag meiner Mandantschaft die
Anfechtung
eines etwaigen Vertrages unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung.
Die arglistige Täuschung ergibt sich bereits aus dem oben dargestellten. Gem. einer Entscheidung des BGH (BGH NJW RR 2005, 1082) ist die Anfechtung möglich. Der BGH führt aus, dass als Täuschungshandlung jede Handlung in Betracht kommt, selbst wenn sie nur geeignet ist, den entstandenen Irrtum hervorzurufen und hierdurch den Entschluss zur Abgabe der Willenserklärung zu beeinflussen, wenn der Handelnde sich der Eignung bewusst ist oder jedenfalls mit der Möglichkeit rechnet, der Gegner werde bei Kenntnis die Willenserklärung nicht oder nicht mit dem gewünschten Inhalt abgeben und er gleichwohl die Handlung mit dem Willen vornimmt, den Irrtum hervorzurufen um den Gegner zur Abgabe der Willenserklärung zu veranlassen.
Dass Sie genau aus diesem Grund, nämlich aus der Täuschungsabsicht Ihren Korrekturabzug derart missverständlich formulieren, ist offensichtlich.
Ein Anspruch steht Ihnen somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Zahlungen wird meine Mandantschaft in jedem Fall nicht leisten.
Im Übrigen bin ich zustellungsbevollmächtigt.
Mit freundlichen Grüßen
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