Herr Rechtsanwalt Gierk,
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 07.03.2004 an Herrn ****** ******, ******str.
29, ******Ort, und zeige an, dass Herr ****** mich mit der Wahrnehmung seiner
Interessen im Zusammenhang mit der von Ihnen angemahnten Forderung beauftragt
hat. Eine Kopie der Vollmacht ist diesem Schreiben beigefügt.
Nach Durchsicht der mir von meinem Mandanten überlassenen Unterlagen steht
fest: Die Forderung Ihrer Mandantin ist nicht berechtigt. Daher wird keine Zahlung
geleistet werden.
Der von Ihrer Mandantin mit Rechnung vom 24.02.2004 behauptete Freischaltungsauftrag
besteht nicht. Zwar hat mein Mandant mit Datum vom 03.02.04 den sog. "Korrekturabzug
und Freischaltungsantrag unterschrieben und abgesandt. Dieses Rechtsgeschäft
ist jedoch gemäß § 138 II BGB nichtig, da Ihre Mandantin absolut
wucherische Preise für den Eintrag in ihre wertlose Suchmaschine verlangt.
Wertlos, weil niemand sich dieser Suchmaschine bedienen wird, z.B. weil die Ladezeiten
mehr als zwei Minuten dauern oder auch weil die Sortierung der Namen alphabethisch
in der Reihe der im Namensfeld stehenden Buchstaben erfolgt, was bedeutet, dass
nach Titeln, Vornamen und erst dann nach Familienname sortiert wird (z.B. stehen
alle Dr. med.'s nach den Anfangsbuchstaben ihrer Vornamen sortiert einträchtig
nebeneinander). Sucht man, wie bei meinem Mandanten, nach der Branche "Zahnheilkunde",
gibt es die nicht einmal (dafür gibt's aber die Branche "Zahlheilkunde",
die Ihrer Mandantin in Anbetracht ihres Geschäftsgebarens offenbar näher
liegt). Wucherisch ist der Preis aber auch vor dem Hintergrund, dass seriöse
Anbieter bessere Leistungen als die Ihrer Mandantin zu einem Bruchteil der von
Ihrer Mandantin berechneten Gebühren anbieten. Insbesondere die Grundeinträge
sind in den allermeisten Adress- und Branchenverzeichnissen kostenlos.
Das Rechtsgeschäft ist zudem auch gemäß § 138 I BGB sittenwidrig,
weil Ihre Mandantin durch Form und äußeres Bild des "Korrekturabzuges
und Freischaltungsantrages" eine Täuschung bezweckt. Einerseits wird beim
Betrachter der Eindruck erweckt, dass der Datensatz schon vorhanden ist und lediglich
um eine Korrektur gebeten wird. So heißt das entsprechende Feld auch "Korrekturfeld".
Andererseits wird durch sklavische Übernahme des Farb- und Schriftbildes
der Telekom AG beim Betrachter der Irrtum erweckt, es handele sich um ein Schreiben
der Telekom AG oder zumindest um ein Schreiben einer der Telekom-Tochtergesellschaften.
Besonders dreist ist der Satz im Brieffuß im Wort- und Schriftstil der
Telekom AG: "Ein Unternehmen der TelDeMedia GmbH". Es sei mir die Frage erlaubt:
Wie viele Unternehmen gehören denn zur TelDeMedia GmbH? Gehört die
DeNetMedia GmbH, ein gleichermaßen unseriöses Unternehmen dazu? Dieser
Sachverhalt erfüllt im Übrigen, wenn nicht sogar den Tatbestand des
Betruges, dann zumindest den der Wettbewerbswidrigkeit.
Das Rechtsgeschäft ist aber auch deshalb unwirksam, weil der Preis für
den Grundeintrag nicht in gleicher Weise wie der (Aufpreis für die weiteren
Einträge wie z.B. den "Hervorgehobenen Eintrag" bei der Eintragsart ausgewiesen
ist. Vielmehr ist er in einem Block von Kleingedrucktem mit im Wesentlichen anderem
Regelungsinhalt versteckt. Die gesamte Aufmachung verstößt gegen das
Transparenzgebot der §§ 305c I, 307 I BGB und ist daher unwirksam.
Diese Unwirksamkeit führt zu einer Gesamtunwirksamkeit des Rechtsgeschäftes,
da es damit an den "essentialia negotii" des Rechtsgeschäftes fehlt. Zudem
folgt die Unwirksamkeit aus § 306 III BGB.
Im Übrigen erkläre ich hiermit namens und im Auftrag meines Mandanten
die Anfechtung seiner Willenserklärung gemäß § 123 I BGB
wegen arglistiger Täuschung.
Den eine arglistige Täuschung durch Ihre Mandantin begründenden Sachverhalt
habe ich oben in anderem Zusammenhang schon dargelegt. Mein Mandant (wie viele
andere Adressaten) wurde von Ihrer Mandantin planmäßig arglistig getäuscht.
Hätte sich Ihre Mandantin an die im Geschäftsverkehr üblichen
Gepflogenheiten gehalten, insbesondere den Preis des Eintrages direkt beim "Grundeintrag" angegeben
und wäre sie nicht im Erscheinungsbild eines Unternehmens der Telekom AG
aufgetreten, hätte er den "Korrekturabzug und Freischaltungsauftrag" nicht
unterzeichnet.
Ihren Hinweis in Ihrer Mahnung vom 07.03.2004 (zwei Tage nach Ablauf des in der
Rechnung Ihrer Mandantin gesetzten Zahlungstermins; Sie lassen nichts anbrennen,
nicht wahr?), dass Sie bei Nichtzahlung Ihrer Mandantin empfehlen werden, weitere
rechtliche Schritte einzuleiten, habe ich mit Interesse zur Kenntnis genommen.
Hochachtungsvoll Anlage/ Kopie
der Vollmacht |