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Bitte bookmarken Sie also www.verbraucherabzocke.info Die Domain adressbuchbetrug.info wird nach einer Übergangsphase abgeschaltet.

Ab sofort finden Sie diese Infoseite unter
http://www.verbraucherabzocke.info/
6-Online/6b-1-Abwehr-Strategie/anfechtungserkl/144-anwaltl_Abwehrschreiben.html

Anwaltliches Abwehrschreiben - am Beispiel der TelDeMedia GmbH

Unten abgebildetes Abwehrschreiben betrifft die TelDeMedia GmbH / Gf: Martin Richter / Pf. 1313, Bergstraße 80 / 04838 Eilenburg  - Zur Hauptseite TelDeMedia
Formular der TelDeMedia: Wie das "Henghuber"-Formular, das bereits vielfach von Gerichten als wettbewerbswidrig verboten und als betrügerisch beurteilt wurde (Grundeintrag mit Sternchen - im Kleingedruckten dann unter ferner liefen die absurd hohe Preisforderung. (hier mehr Info) - Veränderungen: Über die betrügerische Aufmachung mehr Info hier
Geldeintreiber 2: Februar 04  Jetzt taucht Wolfgang Gierk  als Geldeintreiber auf - Mehr Infos zu diesem netten Herrn hier -

Anwaltliches Abwehrschreiben
"... Das Schreiben wurde Mitte März 2004 per Einschreiben/Rückschein an RA Gierk in Hannover UND Naundorf gesandt. Ich habe seither nichts mehr davon gehört und gehe davon aus, dass ich auch weiterhin nichts mehr hören werde. ..."
Herr Rechtsanwalt Gierk,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 07.03.2004 an Herrn ****** ******, ******str. 29, ******Ort, und zeige an, dass Herr ****** mich mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Zusammenhang mit der von Ihnen angemahnten Forderung beauftragt hat. Eine Kopie der Vollmacht ist diesem Schreiben beigefügt.

Nach Durchsicht der mir von meinem Mandanten überlassenen Unterlagen steht fest: Die Forderung Ihrer Mandantin ist nicht berechtigt. Daher wird keine Zahlung geleistet werden.

Der von Ihrer Mandantin mit Rechnung vom 24.02.2004 behauptete Freischaltungsauftrag besteht nicht. Zwar hat mein Mandant mit Datum vom 03.02.04 den sog. "Korrekturabzug und Freischaltungsantrag unterschrieben und abgesandt. Dieses Rechtsgeschäft ist jedoch gemäß § 138 II BGB nichtig, da Ihre Mandantin absolut wucherische Preise für den Eintrag in ihre wertlose Suchmaschine verlangt. Wertlos, weil niemand sich dieser Suchmaschine bedienen wird, z.B. weil die Ladezeiten mehr als zwei Minuten dauern oder auch weil die Sortierung der Namen alphabethisch in der Reihe der im Namensfeld stehenden Buchstaben erfolgt, was bedeutet, dass nach Titeln, Vornamen und erst dann nach Familienname sortiert wird (z.B. stehen alle Dr. med.'s nach den Anfangsbuchstaben ihrer Vornamen sortiert einträchtig nebeneinander). Sucht man, wie bei meinem Mandanten, nach der Branche "Zahnheilkunde", gibt es die nicht einmal (dafür gibt's aber die Branche "Zahlheilkunde", die Ihrer Mandantin in Anbetracht ihres Geschäftsgebarens offenbar näher liegt). Wucherisch ist der Preis aber auch vor dem Hintergrund, dass seriöse Anbieter bessere Leistungen als die Ihrer Mandantin zu einem Bruchteil der von Ihrer Mandantin berechneten Gebühren anbieten. Insbesondere die Grundeinträge sind in den allermeisten Adress- und Branchenverzeichnissen kostenlos.

Das Rechtsgeschäft ist zudem auch gemäß § 138 I BGB sittenwidrig, weil Ihre Mandantin durch Form und äußeres Bild des "Korrekturabzuges und Freischaltungsantrages" eine Täuschung bezweckt. Einerseits wird beim Betrachter der Eindruck erweckt, dass der Datensatz schon vorhanden ist und lediglich um eine Korrektur gebeten wird. So heißt das entsprechende Feld auch "Korrekturfeld". Andererseits wird durch sklavische Übernahme des Farb- und Schriftbildes der Telekom AG beim Betrachter der Irrtum erweckt, es handele sich um ein Schreiben der Telekom AG oder zumindest um ein Schreiben einer der Telekom-Tochtergesellschaften. Besonders dreist ist der Satz im Brieffuß im Wort- und Schriftstil der Telekom AG: "Ein Unternehmen der TelDeMedia GmbH". Es sei mir die Frage erlaubt: Wie viele Unternehmen gehören denn zur TelDeMedia GmbH? Gehört die DeNetMedia GmbH, ein gleichermaßen unseriöses Unternehmen dazu? Dieser Sachverhalt erfüllt im Übrigen, wenn nicht sogar den Tatbestand des Betruges, dann zumindest den der Wettbewerbswidrigkeit.

Das Rechtsgeschäft ist aber auch deshalb unwirksam, weil der Preis für den Grundeintrag nicht in gleicher Weise wie der (Aufpreis für die weiteren Einträge wie z.B. den "Hervorgehobenen Eintrag" bei der Eintragsart ausgewiesen ist. Vielmehr ist er in einem Block von Kleingedrucktem mit im Wesentlichen anderem Regelungsinhalt versteckt. Die gesamte Aufmachung verstößt gegen das Transparenzgebot der §§ 305c I, 307 I BGB und ist daher unwirksam. Diese Unwirksamkeit führt zu einer Gesamtunwirksamkeit des Rechtsgeschäftes, da es damit an den "essentialia negotii" des Rechtsgeschäftes fehlt. Zudem folgt die Unwirksamkeit aus § 306 III BGB.

Im Übrigen erkläre ich hiermit namens und im Auftrag meines Mandanten die Anfechtung seiner Willenserklärung gemäß § 123 I BGB wegen arglistiger Täuschung.
Den eine arglistige Täuschung durch Ihre Mandantin begründenden Sachverhalt habe ich oben in anderem Zusammenhang schon dargelegt. Mein Mandant (wie viele andere Adressaten) wurde von Ihrer Mandantin planmäßig arglistig getäuscht. Hätte sich Ihre Mandantin an die im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten gehalten, insbesondere den Preis des Eintrages direkt beim "Grundeintrag" angegeben und wäre sie nicht im Erscheinungsbild eines Unternehmens der Telekom AG aufgetreten, hätte er den "Korrekturabzug und Freischaltungsauftrag" nicht unterzeichnet.

Ihren Hinweis in Ihrer Mahnung vom 07.03.2004 (zwei Tage nach Ablauf des in der Rechnung Ihrer Mandantin gesetzten Zahlungstermins; Sie lassen nichts anbrennen, nicht wahr?), dass Sie bei Nichtzahlung Ihrer Mandantin empfehlen werden, weitere rechtliche Schritte einzuleiten, habe ich mit Interesse zur Kenntnis genommen.

Hochachtungsvoll Anlage/                 Kopie der Vollmacht

Übersicht Anfechtungserklärungen

 

Liste mit gewonnenen Prozessen

 

_______________

 

Die juristische Geschichte des Henghuber-Formulars

 

Das Henghuber-Formular

 

Urteile zu Firmen, die das Henghuber-Formular benutzten

 

Formularmuster TelDeMedia GmbH