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Seit langem haben wir geplant, unsere Informationsseiten über die Themen Adressbuchbetrug und Anzeigenbetrug hinaus auch für Themen zu öffnen, die Wirtschaftsbetrügereien jeder Art analysieren und Hilfe anbieten. Es geht uns ganz allgemein darum, zu zeigen, in welchem Ausmass in unserer Gesellschaft "Treu und Glauben" missbraucht werden, um Mitbürger hereinzulegen und abzuzocken. Dies soll für unsere Besucher durch die Wahl eines passenden Domainnamens auch sofort erkennbar sein.
Bitte bookmarken Sie also www.verbraucherabzocke.info Die Domain adressbuchbetrug.info wird nach einer Übergangsphase abgeschaltet.

Ab sofort finden Sie diese Infoseite unter
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6-Online/6b-1-Abwehr-Strategie/anfechtungserkl/113_Anfechtung-tebu_wagner.html

Anfechtungserklärung am Beispiel Telefonbuchverlag Wagner

Dieses Beispiel einer Anfechtungserklärung bezieht sich auf die Trickformulare, wie sie von der Regionales Telefonbuch-Online Wagner e.K., Klosterstrasse 16, 85092 Kösching, im Jahr 2006 verwendet wurden. Wenn Sie dieses Musterschreiben auf das Formular von 2008 anwenden möchten, sollten Sie es entsprechend anpassen.

Telefonbuch Verlag Wagner
Klosterstr. 16

85092 Kösching

 

 

                                                                       
                                                            München, den 15.11.2006
                                                            Mein Zeichen: 979-06/RL

 

XXXXXXXXXXXX ./. Telefonbuch Verlag Wagner
Kundennummer: RB 2884

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Vorlage einer auf mich lautenden Vollmacht im Original zeige ich Ihnen die anwaltliche Vertretung von XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX an.

Sie haben meinem Mandanten eine Rechnung mit Datum vom 02.11.2006 über € 962,80 übermittelt und berufen sich hierbei offensichtlich auf einen vermeintlichen Vertrag mit meinem Mandanten unter Grundlage des von Ihnen übersandten „Korrekturabzugs“.

Ein Vertrag zwischen Ihnen und meinem Mandanten ist jedoch zu keinem Zeitpunkt wirksam zustande gekommen:

  1. Ihr „Korrekturabzug“ bezieht sich auf ein Onlineverzeichnis unter www.regionales-branchenbuch.de. Ein solches existiert jedoch gar nicht. Unter der angegebenen Internetadresse findet sich vielmehr eine Weiterleitung auf www.firmenverzeichnis-regional.de, einem Angebot von Herrn Thomas Mauerer, der im Übrigen ebenfalls als Telefonbuchverlag Mauerer mit Sitz in Kösching vergleichbare Korrekturabzüge versendet hat.

     Ein kostenpflichtiger Eintrag in Ihrem vermeintlichen regionalen Branchenbuch ist somit nicht möglich. Sie verlangen Geld für eine Leistung, die Sie gar nicht erbringen können. Die Einforderung von Vermögenswerten für eine nicht erbrachte und nichterbringbare Gegenleistung führt in jedem Fall zu einer Nichtigkeit eines vermeintlichen Rechtsgeschäftes unter dem Gesichtspunkt des Wuchers gem. § 138 Abs. 2 BGB.

  1. Selbst wenn man davon ausgehen würde, das Firmenverzeichnis-regional.de, würde von Ihnen vertrieben werden, wäre ein vermeintlicher Vertrag ebenfalls nichtig gem. § 138 Abs. 2 BGB ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Wuchers. Das von Ihnen möglicherweise herausgegebene Branchenbuch ist vollkommen wertlos. Zunächst wird kein Mensch sinnvollerweise auf den Gedanken kommen, in Ihrem Branchenbuch nach Einträgen zu suchen. Darüber hinaus sind die von Ihnen vorgehaltenen Eintragungen weitgehend falsch und die Suchmaschine vollkommen wertlos. So fällt beispielsweise auf, dass bei der Suche nach einem bekannten Rechtsanwalt in München, der offensichtlich in Ihrem Datenbestand enthalten ist, die Suche dann scheitert, wenn man als Suchort München und den Namens dieses Rechtsanwaltes angibt. Man erhält dann als Suchergebnis, dass kein Eintrag vorhanden wäre.

     Sucht man beispielsweise im Ort München nach „Meier“ und bei Branchen „alle“ findet man sage und schreibe 1 Ergebnis, welches jedoch keinerlei Bezug zum Namen „Meier“ aufweist.
     Bei einer gleichen Suche mit dem Namen „Huber“ finden sich in München immerhin drei Einträge. Ich stelle anheim, dass Sie das Telefonbuch von München betrachten um festzustellen, wie viel Einträge es mit diesen Namen in München gibt. Sie werden dann auch feststellen, dass das von Ihnen betriebene „Branchenbuch“ wertlos ist.
     € 830 zzgl. MwSt. für einen Eintrag in ein wertloses Branchenbuch zu verlangen verstößt gegen § 138 Abs. 2 BGB. Vergleichbare Branchenbücher, die von den angesprochenen Verkehrskreisen auch tatsächlich benutzt werden, verlangen für einen Grundeintrag grundsätzlich nichts, für hervorgehobene oder besondere Aufträge jedenfalls bedeutend weniger als Sie.

  1. Darüber hinaus erwecken Sie durch Ihren „Korrekturabzug“ den Eindruck, dass der jeweils angesprochene Gewerbetreibende bereits mit den von Ihnen angegebenen Daten in Ihrem Branchenbuch eingetragen ist. Sie setzen plakativ „Korrekturabzug“ auf das Schreiben an der Stelle, an der üblicherweise das Betreff eines Geschäftsbriefes enthalten ist. Üblicherweise werden die angesprochenen Verkehrskreise dieses Betreff als wichtigen Hinweis für die Rechtsnatur des Anschreibens verstehen.

     Plakativ herausgestellt ist weiterhin, dass „die jährliche Grundeintragung www.regionales-branchenbuch.de ist kostenlos!“ sei. Auch insoweit wird der Eindruck verstärkt, dass der angesprochene Gewerbetreibende lediglich die Richtigkeit des kostenlosen Grundeintrages zu überprüfen hat.
     Demgegenüber tritt Ihr Hinweis im klein gedruckten Fließtext, wonach ein hervorgehobener Eintrag € 830,-- zzgl. MwSt. jährlich kosten soll, total in den Hintergrund. Dies gilt umso mehr, als Sie in diesem Fließtext zunächst belanglose Dinge wie die Übersendung von Bildern zur Einbindung in den Internetauftritt beschreiben.
     Darüber hinaus bitten Sie denjenigen, der diesen Text tatsächlich lesen sollte, die Daten zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern und zu vervollständigen. Der angesprochene Gewerbetreibende muss also davon ausgehen, dass er entweder die Richtigkeit der bei Ihnen vorhandenen Daten durch Unterschrift bestätigen soll oder eben Änderungen durch Unterschrift beauftragen soll.
     Lediglich in der letzten Zeile des Kleingedruckten weisen Sie darauf hin, dass bei „nicht Unterschrift“ nur der kostenlose Grundeintrag zustande kommt.
     Derartige Bedingungen sind im geschäftlichen Verkehr vollkommen unüblich. Was bitte soll ein „Kunde“ tun, bei dem die Daten falsch wiedergegeben sind? Dieser müsste die Daten ändern, dürfte dann aber keine Unterschrift leisten, um nicht Gefahr zu laufen, für die Korrektur der von Ihnen falsch gespeicherten Daten auch noch Geld bezahlen zu müssen.
     Ihr gesamter „Korrekturabzug“ verstößt somit gegen das Transparenzgebot gem. § 305 ff. BGB. Auch insoweit ist die Nichtigkeit eines etwa geschlossenen Vertrages die Rechtsfolge.

  1. Darüber hinaus bezweckt Ihr „Korrekturabzug“ nichts anderes als die Empfänger dieses Schreibens arglistig über die Kostenpflichtigkeit eines vermeintlichen Eintrages zu täuschen. Der von Ihnen versendete „Korrekturabzug“ ruft beim Adressaten die Vorstellung hervor, er müsse lediglich die Richtigkeit der bereits bei Ihnen gespeicherten Daten bestätigen. Diese Vorstellung würde aber mit den wirklichen Verhältnissen nicht übereinstimmen. Ihr „Korrekturabzug“ erweckt lediglich die Vorstellung, Ihr Onlinefirmenverzeichnis sei ein - dem Adressaten bisher nicht bekanntes - im Internet stehendes allgemeines Firmenverzeichnis nach der Art eines sonstigen Branchenverzeichnisses, in das Firmen aufgrund anderweitig veröffentlichter Firmendaten grundsätzlich kostenlos eingetragen sind. Zusatzleistungen werden weder erwartet noch wirklich von Ihnen angeboten.

     Demgegenüber meinen Sie, mit Unterschrift unter den „Korrekturabzug“ käme ein entgeltlicher Vertrag zustande.
      
     Vor diesem Hintergrund ist Ihr „Korrekturabzug“ einerseits irreführend im Sinne der § 4 ff. UWG, andererseits stellt er eine arglistige Täuschung dar.

Namens und im Auftrag meiner Mandantschaft erkläre ich hiermit für den Fall, dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sein sollte, die

Anfechtung

dieses Vertrages unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung.

Namens und im Auftrag meiner Mandantschaft habe ich Sie aufzufordern, mir gegenüber bis längstens

24.11.2006

schriftlich zu erklären, dass Sie an der geltend gemachten Forderung nicht festhalten. Sollte keine oder eine nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügende Erklärung bei mir eingehen, werde ich meiner Mandantschaft empfehlen, negative Feststellungsklage gegen Sie zu erheben.

Im Übrigen darf ich Sie darauf hinweisen, dass Ihr Impressum im Internet nicht den gesetzlichen Anforderung entspricht. Es ist nicht angegeben, wer Herausgeber des angeblichen Firmenverzeichnisses ist. Inhaber der Datenbank ist angeblich ein Herr Thomas Mauerer, ein Inhaber des „Telefonbuchsverlages“ wird jedoch nicht angegeben. Dass Herr Mauerer aus vergleichbaren Fällen bestens bekannt ist, dürfte Ihnen ein Begriff sein. Ich werde meinem Mandanten ebenfalls empfehlen, diese Informationen an die zuständigen Stellen und Ermittlungsbehörden weiterzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Übersicht Anfechtungserklärungen

 

Zum Thema Wucher

 

Liste mit gewonnenen Prozessen

 

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HINTERGRUND

 

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Die Geschichte des Branchenbuch-Formulars

 

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Urteile zu "Branchenbuch-Formularen"

 

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