...Es ist festzustellen, dass
die Programmierung im html-Code (das ist sozusagen die Internet Sprache)
gar nicht einmal umfassend geschehen ist. Im Internet ist es so, dass
die jeweiligen Funktionen nach den Metatags orientiert werden. Die Metatags
sind vorgegeben. Wenn eine Suchmaschine auf die Seite gerät, dann
verarbeitet sie die Metatags. Auf die Seite gerät eine Suchmaschine
entweder durch ihre automatischen -Suchfunktionen (bei den wenigsten der
Fall) oder durch eine entsprechende Eintragung in die Suchmaschinen -
wobei diese Eintragungen kostenlos sind -, woraufhin die entsprechende
Suchmaschine öfter die Seite besucht, nämlich im Rahmen eines
Abstands, wie er vorgegeben wird. Wird nichts angegeben, dann erfolgt
die Nachsuche im Abstand von einem Monat.
Für die Ausrichtung der
Darstellung im Internet sind bestimmte Schlüsselfunktionen in dem
Kopfbereich (der jeweiligen Internet Seite) -- abgegrenzt üblicherweise
durch {head] bishin zu [head] --.. Diesen Bereich geht die Suchmaschiene
vordringlich an. Es ist wesentlich, dass in den Metatags die für
die Suchmaschinen relevanten Ausführungen belegt werden. Das sind
der Titel der Seite, das sind die Keywords und das ist die Description.
Also in deutscher Gerichtssprache: Es ist der in der Suchmaschiene alsdann
angezeigte Seitentitel, der zu belegen ist und bei den Suchfunktionen
regelmäßig mit berücksichtigt wird, es ist die Seitenbeschreibung,
wie sie in der Suchmaschine aufgelistet wird, ebenfalls relevant und
von daher auszuführen, und darüber hinaus ist von ganz besonderer
Bedeutung die Einstellung der Keywords als Schlüsselwörter bzw.
Suchwörter. Wer diese notwendigen Funktionen nicht belegt, der wird
im Internet einfach nicht gefunden, außer er wird direkt angesteuert.
In der Internetdomain www.firmenanzeiger.de
ist in den Keywords angegeben der Inhalt "Firmenanzeiger, Firma,
Anzeige, Unternehmen, Suche, Branche, Branchensuche, Suchbegriff",
die Seitenbeschreibung fehlt vollständig und als Titel ist lediglich
die Domainanschrift www.firmenanzeiger.de wiederholt. In der Folgeseite,
der ersten Seite nach der Flash-Animation, verzichtet die Klägerin
auf Keywords und Descriptions und wiederholt im Titel erneut nur www.firmenanzeiger.de.
Für einen Internetprofi ist eine derartige Vorgehensweise absolut
nicht nachvollziehbar. Wenn man nämlich berücksichtigt, dass
möglichst viel Suchverkehr auf die jeweilige Datenbank geleitet werden
soll, um die Suchenden auch tatsächlich auf die Seite zu bringen,
dann ist es dringend erforderlich, die suchfunktionsbestimenden Teile
zu belegen. Wir haben bei der www.webmasterplan.com der Firma Imedia GmbH
eine Überprüfung für www.firmenanzeiger.de durchführen
lassen mit dem in der
Anlage 18
mitgeteilten Ergebnisfassung,
wobei die Analyse hinsichtlich des Titels eine Warnung ausspricht, da
nur ein Wort angegeben wird, während 5 - 10 optimal sind. Für
die Meta-Description einen Fehler ausweist, weil sämtliche Angaben
fehlen, für die Meta - Keywords ausspricht, dass lediglich 9
% der möglichen Meta-Keywords eingegeben sind, darüber hinaus
der sogenannte Body-Text, also die Erfassung des textlichen Inhalts durch
eine Suchmaschiene, ebenfalls nicht gegeben ist.
Hier muss realisiert werden,
dass die Internetmöglichkeiten so minimal angenommen werden,
dass die Angelegenheit nicht funktionsfähig ist.
Wir haben daraufhin die Programmierung
ebenfalls über den Anbieter Inmedia auf www.webmasterplan.com überprüft.
Festgestellt werden 10 html Fehler, es werden zwei Warnungen ausgegeben
und, wenn man einmal die Schulnoten-Bewertung akzeptiert, wird diese mit
Note 4 versehen. Die Entscheidungskriterien sind uns nicht bekannt. In
jedem Fall ist festzustellen, dass die Funktionsweise nicht optimiert
ist. Gerade bei einem derartigen Preis, wie er hier verlangt worden ist,
muss aber von bestmöglichen Ergebnissen ausgegangen werden,
also insbesondere auch von einer speziellen besonders hohen Leistung.
Den Grundgedanken hat das Amtsgericht Lübeck einmal wie folgt gefaßt:
Urteil vom 1. März 2000, 21 C 4219/99, rechtskräftig:
"...Mit Recht weisen
sie daruf hin, dass sie gehobene Erwartungen an den Standard ...stellen
durften... Der ihnen in Rechnung gestellte "Luxuspreis" rechtfertigt
entsprechende Erwartungen..."
Dies ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz.
Ich kann allerdings nicht entdecken, dass die Verfügungsklägerin
(gemeint ist der Online Verlag GmbH) gerade das Preis-Leistungs Verhältnis
in diesem Maße eingesteuert hat.
Dazu gehört alsdann auch
die Anmeldung bei verschiedenen Suchmaschinen. Im Internet wird von den
Nutzern, die etwas bestimmtes suchen, die Suchfunktion betätigt Das
setzt voraus, dass die Seite bei den Suchmaschinen angemeldet wird.
Und das bei einem Register, das kurzfristig aktualisiert werden muss,
nicht etwa nur gelegentlich, sondern schnell und ständig. Bei der
Suchmaschine yahoo.de beispielsweise ist keine Eintragung erfolgt. Diese
wird lediglich subsidiär durch die selbständig suchende Maschine
Google geliefert. Ausdruck anbei für die Suchergebnisse als
-Anlage 19-
Bei dem Webkatalog "allesklar.de"
finden sich auch nur andere Eintragungen, nicht aber die Internetseite
www.firmenanzeiger.de der Klägerin. Ein Ausdruck wird beigefügt
in der
-Anlage 20 -
Das sind nur wenige Beispiele.
Bei einer professionellen Seite aber muss ich erwarten, dass
in die typischen Suchmaschinen wie yahoo und allesklar.de die Belegung
erfolgt ist.
Wie wenig Bedeutung allerdings
der Angelegenheit beigemessen wird zeigt sich allein schon darin, dass
bei Eingabe der Suchbegriffe "Online-Verlag" unter der Suchfunktion
von www.firmenanzeiger.de folgende Meldung kommt: "Es sind keine
Datensätze zu diesem Suchbegriff vorhanden!"
Bei Eingabe des Suchbegriffs
"AHM GmbH" - also der Betreiberin der Seite www.firmenanzeiger.de
unter Regie des Sohnes von Herrn Ludwig Henghuber, des Gesellschafters
der Online - Verlag GmbH, erhält man die Renate Dahm GmbH, die Riebensahm
GmbH und die Vulkatec Riebensahm GmbH angezeigt, nicht aber die AHM Datendienste
GmbH ... |