Im Juli 2000 hatte
ich ahnungslos das Formblatt unterschrieben. Wenig später bekam ich
die Rechnung - gleich zusammen mit einer Kopie des von mir unterschriebenen
Formulars. Damals ging es noch um "nur" € 298 = DM 676,09.
Ich schrieb erst mal diesen ersten Brief.
Auf
meinen ersten Brief schrieb der Herr Raeder zurück, das täte
ihm ja nun furchtbar leid, aber er habe seine Leistung bereits erbracht
und er könne daher eine Stornierung nicht mehr anerkennen. Ich
reagierte nicht. Dann kam die Mahnung. Daraufhin schrieb ich ihm diesen
zweiten Brief / Anfechtungserklärung. Darauf antworteten dann
die Herren Rechtsanwälte
Richard J. Greger, Reinhard Riedeel und Markus Hierlmeier , Ludwigstr.
14, 85049 Ingolstadt, Tel. Nr. 0841 / 1704. Sie schrieben u.a.: "...im
Falle dessen, dass Sie einer gerichtlichen Auseinandersetzung
den Vorzug einräumen, können wir Ihnen einige Gerichtsentscheidungen
präsentieren,
die die Richtigkeit der obigen Ausführungen bereits bestätigt
haben..."
Daraufhin
ging ich zum Rechtsanwalt und zur Rechtsberatung beim Verbraucherschutz,
die mir erklärten, dass ich tatsächlich Probleme hätte
- unterschrieben ist unterschrieben und meine Chancen seien allenfalls
50:50. Ich solle jedoch unbedingt eine Kündigung schreiben, damit
ich im Falle des Prozess Verlustes nicht noch ein weiteres Jahr
zahlen müsse.
( Damals war die Vertragsdauer nur ein Jahr mit stillschweigender Verlängerung
bei Nichtkündigung, jetzt machen sie 2 Jahre !). Ich schrieb also
vorsorglich eine Kündigung und erhielt sogar
eine Bestätigung.
Als nächstes hörte
ich erst wieder im April 2001 von diesen Herrschaften. Und zwar bekam
ich eine Klage des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg - mit einer Klageschrift
sowie fristgebundener richterlicher Auflage: innerhalb von 2 Wochen müsse
ich anzeigen, ob ich mich gegen die Klage verteidigen wolle. Und innerhalb
von weiteren 2 Wochen müsse ich unter Beweisantritt auf die Klage
schriftlich erwidern.
Vorteil: Wenn tatsächlich geklagt wird muss der Kläger
erst mal die Prozess Kosten und Anwaltsgebühren vorstrecken,
eine Klagebegründung schreiben, usw ! .Auf die Klagebegründung
kann man dann gezielt mit Beweisführung eingehen ( Vorsicht, kurze
Frist von 14 Tagen ). Der Klageort ist der des Beklagten - der Kläger
muss also einen Korrespondenz Anwalt suchen - noch ein Vorteil.
Hier ist meine "erste Klageerwiderung" - nicht so umfangreich wie der "Spickzettel", aber für
meinen Fall schon ausreichend. muss in 2 Ausfertigungen an das
Gericht geschickt werden. Ich empfehle aber an dieser Stelle einen
Anwalt einzuschalten. (s. Rechtsanwälte
Seite). Das Risiko ist viel geringer mit einem Online erfahrenen
Anwalt. Und am Ende müssen die Betrüger die Rechnung zahlen.
Nach
meiner ersten Klageerwiderung schickte der Online Verlag noch eine "R
e p l i k" an das Gericht, in der er ein Gerichtsurteil mitschickte,
in dem er gewonnen hatte. Darauf antwortete ich ebenfalls mit einer "Replik" in der ich auf das Urteil des Amtsgerichts Miesbach hinwies, in dem die
Klage des Online / Raeder wegen arglistiger Täuschung abgewiesen
wurde !. Hier ist die mitgeschickte Urteilsbegründung des AG Miesbach.
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