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* Zur Namensgebung des "Henghuber-Netzwerks" |
Einschüchterungsversuche von B. Dalkowski / IHZ GmbH 
(202 |
| Die IHZ GmbH ist Teil eines internationalen Banden-Netzwerks GRAFIK>>> - Siehe auch "Das Internetverzeichnis" |
B. Dalkowski (IHZ GmbH >>>) droht mit rechtlichen Schritten, wenn Betroffene ankündigen, seine üblen Geschäftsmethoden ans Licht der Öffentlichkeit bringen zu wollen! |
Im Dezember 2006 schreibt er einem Betroffenen
"...Ihre Ankündigung, Ihre einseitige Sichtweise des Vorgangs zu veröffentlchen, bzw. andere Kunden unseres Hauses aufzuhetzen, ist zu überdenken. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir bei entsprechenden Veröffentlichungen Ihrerseits und daraus entstehenden Schaden rechtliche Schritte gegen Sie unter dem Gesichtspunkt der Verleumdung gemäss § 187 StGB, der geschäftlichen Verläumdung gemäss § 15 UWG und des Boykottaufrufs gemäss § 21 GWB in die Wege leiten werden. Das von Ihnen angekündigte Verhalten stellt weiterhin einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäss § 823 BGB in Verbindung mit den genannten Vorschriften eine Kreditgefährdung gemäss § 824 BGB sowie - nach Ihrer Kenntnis über die unzutreffenden Behauptungen - ein vorsätzlich sittenwidrige Schädigung gemäss § 826 BGB dar..." |
| Kommentar |
Das Schreiben entspricht ganz dem üblichen Vorgehen der Adressbuchbetrüger: siehe auch "Rechtsmissbrauch als Geschäftsidee"
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Hier wird unterschlagen, dass es ein Recht auf freie Meinungsäußerung gibt. Dieses Recht auf freie Meinungsäußerung ist im Grundgesetz verankert. Es ist also grundsätzlich ein höherwertiges Recht und steht über dem Schutz des "eingerichteten Gewerbebetriebs". Lediglich sog. "Schmähkritik" ist untersagt.
"Schmähkritik" ist die Beschimpfung mit gänzlich aus der Luft gegriffenen Behauptungen, die jeden Zusammenhangs mit der Wirklichkeit entbehren. Gerade Firmen, die in der Öffentlichkeit tätig sind, müssen sich Kritik an Ihrem Geschäftsgebaren gefallen lassen. |
Jemand, der so geschickt mit Paragraphen hantiert, wie Herr B. Dalkowski, weiss das natürlich ganz genau. Von daher muss sein Schreiben also als Versuch einer Nötigung gewertet werden: "Entweder du zahlst und hältst den Mund, oder ich werde dich vors Gericht ziehen" - Hier sollte man Strafanzeige wegen versuchter Nötigung erstatten. Ein Rechtsanwalt wird vielleicht noch mehr strafrechtliche Ansatzpunkte in diesem Schreiben erkennen... |
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